Dienstag, 15 Dezember 2020 07:48

LFV: LEGOLAND® Deutschland – Xmas Vorzugspreis

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Ein außergewöhnliches und in vielerlei Hinsicht auch sehr schweres Jahr 2020 neigt sich zu Ende. Wir möchten uns bei allen Partnern für die gute Zusammenarbeit und auch die Treue in diesem Jahr bedanken. Auch das LEGOLAND Deutschland hat einige Umstrukturierungen im Laufe des Pandemiesommers erfahren.

DAS BESONDERE WEIHNACHTSGESCHENK: LEGOLAND TICKETS FÜR DIE SAISON 2021

  • Parkeintritt für einen Tag
  • Einlösbar an einem frei wählbaren Besuchstag während der Saison 2021
  • Kinder/Erwachsene: nur € 30,00 (Reguläre Eintrittspreise: Erwachsene € 49,50, Kinder € 44,50)
  • Angebot nur buchbar bis 03.01.2021
  • Ein Preis für alle Besucher ab 3 Jahren
  • Kinder unter 3 Jahren haben freien Eintritt, benötigen aber ein 0,00€-Ticket (buchbar auf der Website vom LEGOLAND Deutschland)

Die Bestellung funktioniert wie immer ausschließlich über das Online-Portal.
Eine Rabattgewährung vor Ort ist ausgeschlossen.

Der Buchungslink kann per E-Mail bei uns angefordert werden – Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!. Bitte geben Sie dabei an, welcher Feuerwehr Sie angehören.

Weitere Details zur Buchung entnehmen Sie bitte dem Angebot imAnhang.

 

Beigefügt die 10. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die am 09.12.2020 in Kraft getreten ist und mit Ablauf des 5. Januar 2021 außer Kraft tritt.

Im IMS vom 03.12.2020 hatte das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ausgeführt, dass sich § 20 Abs. 2 der 9. BayIfSMV auf die staatlichen Feuerwehrschulen und Kreisausbildungsstätten bezieht und dass im übrigen § 3 Abs. 3 der 9. BayIfSMV einschlägig ist, wonach für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist eine Ausnahme von den allgemeinen Kontaktbeschränkungen gilt.

Diese Bestimmung des früheren § 3 Abs.3 oder eine vergleichbare Regelung, ist in der 10. BayIfSMV nicht mehr enthalten. Es wird in § 3 Abs. 2 Nr. 1 der 10. BayIfSMV lediglich darauf hingewiesen, dass dienstliche Tätigkeiten (hierunter fällt nach diesseits vertretener Auffassung auch der Feuerwehrdienst = Einsatz-, Ausbildungs- und Übungsdienst im Sinne des Art. 9 Abs 1 S. 2 BayFwG) einen triftigen Grund für das Verlassen der eigenen Wohnung darstellen.

Wir haben daher das StMI um eine Einschätzung der Lage zum Ausbildungs- und Übungsdienst gebeten. Sobald uns hierzu weitere Informationen vorliegen, werden wir diese umgehend an Sie weiterleiten.

 

Über folgenden Link können Sie die Veröffentlichung des Bayerischen Ministerialblatts 2020 Nr. 711 vom 08.12.2020 mit der 10. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV) gültig ab dem 09.12.2020 bis zum 05.01.2021 einsehen:

BayMBl. 2020 Nr. 711

 

Die Begründung der 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV) einsehen:

BayMBl. 2020 Nr. 712

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Aussagen des IMS D1-2227-6-4 vom 3. Dezember 2020 zum Ausbildungs- und Übungsbetrieb der Feuerwehren in der Corona-Pandemie erfahren durch die Zehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV) keine wesentliche inhaltliche Änderung. Zwar sind dort die „ehrenamtlichen Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist“ nicht mehr genannt, allerdings stellt der Feuerwehrdienst, zu dem neben dem Einsatzdienst insbesondere auch die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, Sicherheitswachen und am Bereitschaftsdienst zählt, eine „dienstliche Tätigkeit“ dar. Die Ausübung dienstlicher Tätigkeiten ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 10. BayIfSMV ein triftiger Grund, die eigene Wohnung zu verlassen.

§ 20 der 10. BayIfSMV, der den Präsenzbetrieb institutionalisierter Ausbildungseinrichtungen – insbesondere der Staatlichen Feuerwehrschulen und der Kreisausbildungsstätten – ermöglicht, blieb gegenüber der 9. BayIfSMV unverändert.

Die Durchführung der Feuerwehrausbildung ist damit infektionsschutzrechtlich auch unter der 10. BayIfSMV nicht untersagt.

Allerdings macht die Verschärfung des Lockdowns und die erneute Feststellung des Katastrophenfalls aufgrund anhaltend hoher und teilweise steigender Infektions- und Todeszahlen und einer steigenden Belegung von Krankenhausbetten mit COVID-19 Patienten deutlich, dass die Pandemie-Lage sehr ernst ist. Aus fachlicher Sicht sind dies Umstände, die bei der Entscheidung, ob derzeit Ausbildungen und Übungen durchgeführt werden, Berücksichtigung finden sollten. Auch aus Gründen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sollten Ausbildungen und Übungen derzeit daher nur durchgeführt werden, wenn es das Infektionsgeschehen und die sonstigen Umstände vor Ort zulassen und die Ausbildungsveranstaltung oder Übungen zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft tatsächlich zwingend erforderlich ist.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen im IMS vom 3. Dezember 2020 verwiesen.

Mit freundlichen Grüßen
Gunnar Wiegand
Ministerialdirigent
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Bayer. Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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