Donnerstag, 10 Dezember 2020 08:12

LFV: Auswirkungen auf den Übungs- und Ausbildungsdienst

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Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kameradinnen und Kameraden,

gerne bringe ich Sie/Euch mit dieser kurzer Mitteilung wieder auf den aktuellen Stand aus den Besprechungen in dieser Woche.

Leider ist das Infektionsgeschehen nach wie vor so hoch, dass es hinsichtlich des Übungs- und Ausbildungsbetriebs, aber auch insgesamt aktuell keine Lockerungen geben kann. Ein ausführliches Schreiben des Innenministeriums ist uns im Entwurf bereits bekannt und wird in Kürze von dort veröffentlicht werden. Ein Positivum darin ist sicher die Tatsache, dass Kreisausbildungen in institutionalisierten Ausbildungszentren im Hinblick auf die Corona-Regeln ausdrücklich dem Schulbetrieb an den Feuerwehrschulen gleichgestellt werden (natürlich nur, wenn in den Kreisausbildungsstätten dann auch die gleichen Regeln umgesetzt werden).
Testen/Impfen: Die veröffentlichte Frist 15.12.2020, bis zu der in jedem Landkreis/kreisfreier Stadt ein Impfzentrum eingerichtet sein muss/sollte, ist als Planungstermin zu verstehen und bedeutet nicht automatisch, dass ab diesem Termin bereits Impfaktionen beginnen. Die Freiwilligen Feuerwehrdienstleistenden werden grundsätzlich als Teil der systemrelevanten Gruppen betrachtet und sollen deshalb Zugang sowohl zu Schnelltests, als auch zu Impfungen erhalten. Eine schriftliche Bestätigung unserer schriftlichen Anfrage an die zuständigen Ministerium steht allerdings noch aus.
Eventuell schon erfolgte Vorabfragen über eine mögliche Anzahl von zu impfenden Personen haben lediglich informellen Charakter um ein „erstes Gespür“ für den zu erwartenden Bedarf und dann eine gerechte Verteilung des Impfstoffs zu bekommen.
Es wird keine Impfplicht geben. Jeder Impfung muss ein von einem Arzt durchgeführtes Aufklärungsgespräch vorausgehen. Hier besteht insgesamt noch ein hoher Informations- und Aufklärungsbedarf, der insbesondere durch das Gesundheitsministerium derzeit vorbereitet und anschließend umgesetzt wird.
Es gibt viele weitere Fragen, für die es bisher aber keine, oder noch keine Antworten gibt. Wir sind hier gut in die Informationsketten eingebunden und werden so schnell es wichtige Neuigkeiten mitteilen.

Jetzt gilt es nach wie vor, nicht müde zu werden in der Einhaltung der Hygieneregeln und nicht nachlässig zu werden, in der Vorsicht und Umsicht füreinander.

Lasst uns alles dafür tun, die ersehnte Wende mit einem Rückgang der Infektionszahlen zu schaffen.

In diesem Sinne wünsche ich Euch ein schönes, eben ruhiges, kontakt- und einsatzarmes Wochenende und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Johann Eitzenberger
Vorsitzender

LandesFeuerwehrVerband Bayern e.V.

 

Beigefügt erhalten Sie die 9. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30.November 2020. Diese Verordnung tritt am heutigen Tag in Kraft und gilt zunächst bis 20.Dezember 2020. Ebenfalls beigefügt ist die amtliche Begründung zu dieser Verordnung.

Für die Feuerwehren und Feuerwehrvereine ergeben sich keine Änderungen gegenüber der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.

· Dienstliche Veranstaltungen der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr sind weiterhin zulässig, wenn ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist. Die Beurteilung, ob dienstliche Veranstaltungen tatsächlich zwingend durchgeführt werden müssen, kann nur im Einzelfall vor Ort erfolgen.
· Veranstaltungen und Versammlungen der Feuerwehrvereine – hierzu zählen auch Gremiumssitzungen – sind untersagt.

Hinweisen möchten wir noch auf Regelung in § 26 S. 1 Nr. 1 der 8. BayIfSMV. Danach können bei einem Inzidenzwert von über 300 Neuinfektionen Ausgangsbeschränkungen angeordnet werden, nach denen das Verlassen der Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt ist.

Der Einsatzdienst und wohl auch der zwingend erforderliche Feuerwehrdienst sind aus unserer Sicht triftige Gründe im Sinne dieser Bestimmung. Sollten also Ausgangsbeschränkungen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt in Kraft treten, empfehlen wir für den Fall einer möglichen Kontrolle das Mitführen des Feuerwehr- Dienstausweises oder eines anderen geeigneten Nachweises der Feuerwehrzugehörigkeit.

 

Über folgenden Link können Sie die Veröffentlichung des Bayerischen Ministerialblatts 2020 Nr. 683 vom 30.11.2020 mit der 9. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BayIfSMV) gültig ab dem 01.12.2020 bis zum 20.12.2020 einsehen:

BayMBl. 2020 Nr. 683

 

Die Begründung der 9. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BayIfSMV) einsehen:

BayMBl. 2020 Nr. 684

Aufgrund der von der Bundesregierung beschlossenen Maßnahmen und der weitergehenden bayerischen „Corona- Regelungen“ haben uns vermehrt Anfragen erreicht, ob sich für den Feuerwehrbereich Änderungen ergeben haben.

· Dienstliche Veranstaltungen der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr sind zulässig, wenn ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist. In der bislang geltenden 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung war hierzu noch formuliert, dass ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich sein muss. Die Voraussetzung wurde mit der Begrifflichkeit „zwingend erforderlich“ also deutlich verschärft. Die Beurteilung, ob dienstliche Veranstaltungen tatsächlich zwingend durchgeführt werden müssen, kann nur im Einzelfall vor Ort erfolgen.

· In den Feuerwehrvereinen und –verbänden sind Veranstaltungen und Versammlungen aller Art als Präsenzveranstaltungen weiterhin untersagt.

Neu gilt in Bayern für Hotspots mit einer 7-Tage-Inzidenz größer 300:
o Die Kreisverwaltungsbehörde kann in enger Abstimmung mit der Regierung gezielte Reihentestungen mittels Antigen-Schnelltests durchführen (z.B. in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern, Schulen), um „Ausbruchs-Cluster“ zu identifizieren und einen besseren Überblick über das Infektionsgeschehen zu erhalten.

o Das öffentliche Leben soll deutlich weiter heruntergefahren werden. Hierzu sollen die Kreisverwaltungsbehörden im Einvernehmen mit der Regierung insbesondere folgende Maßnahmen vorsehen:
a. Ausgangsbeschränkungen können angeordnet werden. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist dann nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
b. Der Schulbetrieb kann weiter eingeschränkt werden.
c. Dienstleistungsbetriebe, die nicht notwendige Verrichtungen des täglichen Lebens betreffen, können weiter eingeschränkt werden.
d. Besuche in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen können weitergehend eingeschränkt werden.
e. Zusammenkünfte in Gottesdiensten und Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz können angemessen beschränkt werden.

Sollte es zu Ausgangsbeschränkungen kommen, so sind hiervon der Einsatzdienst und zwingend erforderliche dienstliche Zusammenkünfte nicht erfasst.

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