Werte Kameradinnen und Kameraden,

die Inzidenzzahlen im Zusammenhang mit der Pandemie sind auf einem erfreulichen Abwärtstrend. Am 7. Juni trat die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) in Kraft. Hieraus ergeben sich deutliche Erleichterungen für die Feuerwehren. Nach wie vor gilt eine grundsätzliche Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum.

Davon nicht erfasst sind jedoch berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen eine Zusammenkunft oder ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist. Nach dieser Regelung sind, Dienstbesprechungen und vergleichbare dienstliche Treffen im Rahmen der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr und der besonderen Führungsdienstgrade, möglich, wenn sie zwingend erforderlich sind. Dies gilt grundsätzlich auch für den Übungs- und Ausbildungsdienst, wenn dies für den Erhalt der Einsatzbereitschaft unumgänglich ist. Die Beurteilung, ob dienstliche Veranstaltungen tatsächlich zwingend durchgeführt werden müssen, kann nur im Einzelfall vor Ort erfolgen.

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Feuerwehren im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit eine besonders zu schützende Gruppe sind, sind auch die rechtlich grundsätzlich möglichen dienstlichen Treffen auf die unbedingt erforderlichen Themen und Teilnehmer zu beschränken und möglichst kurz zu halten. Die Hygiene- und Abstandsregelungen sind einzuhalten. Bei der Entscheidung über die Durchführung sind auch die regionalen Gegebenheiten, insbesondere die örtliche Entwicklung der Zahl der Infizierten, in die Überlegungen einzubeziehen.

Bisher konnte weitestgehend verhindert werden, dass ein größeres Ausbruchsgesehene in einer Wehr des Landkreises Schweinfurt stattgefunden hat. Dies ist möglich gewesen, weil die Vorgaben und Verhaltensweisen durch alle Feuerwehrdienstleistenden umgesetzt wurden. Sicherlich hat auch die Impfung positiv zu diesem Abwärtstrend beigetragen.

Durch den Freistaat Bayern sind ab dem 07.Juli 2021 weitere Erleichterungen bekanntgegeben worden. Durch den nur eingeschränkt möglichen Betrieb der aktiven Wehr gilt es nun sicherlich für alle, wieder die gewohnten Abläufe und Tätigkeiten zu trainieren. Auch für die Modulare Truppausbildung gilt es, die Ausbildung der Feuerwehrkräfte weiter voran zu treiben. Aus diesem Grunde wurde entschieden, dass im September wieder Abnahmen für die Modulare Truppausbildung erfolgen können.

Die Lehrgänge auf Landkreisebene werden wie geplant durchgeführt.

Ein weiteres großes Thema sind die Leistungsprüfungen. Aufgrund der Tatsache, dass die Aus- und Fortbildungen in den Wehren, die Lehrgänge und der normale Übungsbetrieb wieder anlaufen muss und es sicherlich einige Tätigkeiten gibt, die nachgeholt werden müssen, wurde festgelegt, dass die Leistungsprüfungen wieder ab dem Jahr 2022 stattfinden sollen. Durch dieses Vorgehen werden zwar ganze zwei Jahre keine derartigen Prüfungen abgenommen. Aufgrund des Startes im Jahr 2022 wird jedoch der gewohnte Rhythmus beibehalten. Aufgrund von Planungssicherheiten und der Gleichbehandlung aller Wehren sind wir uns sicher, dass dies der richtige Weg ist.

Gremiumssitzungen in den Feuerwehrvereinen sind nunmehr unter den in § 7 der 13. BayInfSMV genannten Voraussetzungen wieder zulässig.

Konkret bedeutet dies bei uns (Inzidenz aktuell unter 50):
Es dürfen sich bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter freiem Himmel treffen. Geimpfte und/oder genesene Personen werden nicht mitgezählt.

Wir hoffen, dass wir nun die ein oder andere offene Frage klären konnten. Die Kreisbrandinspektoren sowie der Kreisbrandrat stehen bei Rückfragen gerne zur Verfügung.

Mit kameradschaftlichem Gruß

Holger Strunk   Reinhold Achatz           Alexander Bönig       Florian Zippel
Kreisbrandrat   Kreisbrandinsprktor     Kreisbrandinspektor  Kreisbrandinspektor

Infobrief der ILS Schweinfurt:

Neues für unsere Feuerwehren zum 01.07.2021

Zum 01.07. stellen wir in gemeinsamer Absprache mit den fünf Kreisverwaltungsbehörden die Kommunikation „Feuerwehren – ILS“ bei allen Fahrten außerhalb des Einsatzgeschehens um. Auch der Umgang mit Übungseinsätzen wird in diesem Zug angepasst. Für das Einsatzgeschehen und die Alarmierung ergibt sich eine wichtige Neuerung, die zu einer Verbesserung der Alarmierung (mit möglichst geringem Zeitverzug) führen wird.

Status bei „Bewegungsfahrten“

Ab diesem Tag ist es entgegen der bisherigen Praxis nicht mehr erforderlich, sich zur Erfassung eines Infoeinsatzes bei der ILS zu melden. Im Einsatzfall ist es für die korrekte Berücksichtigung des jeweiligen Fahrzeugs im System künftig ausreichend, wenn die Besatzung eigenständig folgende Statusmeldungen absetzt:

  • Status 1 – gültig bei allen Fahrten im Schutzgebiet oder auch darüber hinaus, in denen eine Alarmierung und sinnvolle Einsetzbarkeit im Einsatzfall gegeben ist
  • Status 6 - gültig bei allen Fahrten im Schutzgebiet oder auch darüber hinaus, in denen eine Alarmierung und sinnvolle Einsetzbarkeit im Einsatzfall nicht gegeben oder nicht möglich ist
  • Status 2 bei Abschaltung am Standort 

Diese Statusmeldungen werden seitens der ILS auf Grund der Vielzahl der Fahrzeuge nicht überprüft. Somit ist jeder Fahrzeugführer für den Status seines Fahrzeuges verantwortlich. Ein falscher Status (6 statt 1 oder 2 oder umgekehrt) kann zu einer fehlerhaften Alarmierung führen.

Immer dann, wenn es gewünscht ist, dass ein Einsatz in die Nachbearbeitung eingeht, ist dies der ILS (möglichst im Vorfeld) mitzuteilen, wie zum Beispiel eine Sicherheitswache.

Übungseinsätze

Eine gesonderte Meldung zu Übungseinsätzen hat nur dann zu erfolgen, wenn es sich um eine Übung handelt, bei der eine Begleitung und Alarmierung durch die ILS gewünscht wird (diese muss weiterhin mind. 1 Woche vor der Übung durch Formblatt angemeldet werden). Bei allenanderen Übungen ist es ausreichend, wie oben beschrieben je nach Verfügbarkeit mit den Statusmeldungen 1, 2 und 6 zu arbeiten.

Um den Zeitverzug bei Doppeleinsätzen zu minimieren, wird die ILS bei einem zeitkritischen Zweiteinsatz für eine Wehr, die sich gerade im Einsatz befindet, ohne weitere Rücksprache mit dem Einsatzleiter die erforderliche Alarmierung durchführen. Sollte es möglich sein, Einsatzkräfte oder Einsatzmittel vom Ersteinsatz zum Zweiteinsatz zu entsenden, dann geschieht dies nach der Primäralarmierung in Absprache zwischen dem Einsatzleiter und der ILS.

Dieses Verfahren findet selbstverständlich nur bei Einsatzszenarien außerhalb von Unwetterlagen Anwendung. Bei Unwetterlagen haben sich die bislang aufgebauten Kommunikationswege bewährt und sind daher sinnvoll.

 

Beigefügt die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die am 7.6.2021 in Kraft getreten ist und mit Ablauf des 4.7.2021 außer Kraft tritt.
Ebenfalls beigefügt ist die amtliche Begründung zu dieser Verordnung. 

Über folgenden Link können Sie die Veröffentlichung des Bayerischen Ministerialblatts 2021 Nr. 385 vom 5.6.2021 mit der 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) einsehen:

BayMBl. 2021 Nr. 384

 

Die Begründung der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) einsehen:

BayMBl. 2021 Nr. 385

 

Von Bedeutung ist für die Feuerwehrvereine § 7 der 13. BayInfSMV Gremiumssitzungen in den Feuerwehrvereinen sind nunmehr unter den in § 7 der 13. BayInfSMV genannten Voraussetzungen wieder zulässig.
Konkret bedeutet dies: bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 dürfen sich bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel treffen. Wird die 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten erhöht sich die Zahl auf bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter freiem Himmel. Geimpfte und/oder genesene Personen werden nicht mitgezählt.

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