1 Allgemeines

Zum Schutz der am Lehrgang beteiligten Personen (darunter fallen insbesondere die LehrgangsteilnehmerInnen, die AusbilderInnen und das Personal der Atemschutzwerkstatt) vor einer weiteren Ausbreitung des Covid-19 Virus verpflichten wir uns, die folgenden Infektionsschutzgrundsätze und Hygieneregeln einzuhalten.

▪ Wir stellen den Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sicher. In Zweifelsfällen, in denen der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, verpflichten wir die Personen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
▪ Personen, die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen oder bei denen von einem erhöhten Infektionsrisiko auszugehen ist, fordern wir auf,
nicht an den Veranstaltungen teilzunehmen. Bei Verdachtsfällen wenden wir ein festgelegtes Verfahren zur Abklärung und Kontaktverfolgung an.
▪ Personen, die in den letzten 14 Tagen mit einer nachweislich Covid-19-infizierten Person in Kontakt waren, dürfen an der Veranstaltung nicht teilnehmen.
▪ Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet (gemäß Einstufung des Robert-Koch-Instituts, vgl. deren Internetseite) aufgehalten haben, dürfen an der Veranstaltung nicht teilnehmen.
▪ Dieses Hygienekonzept wird den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt.
▪ Alle geltenden aktuelle Verordnungen des Freistaates Bayern werden eingehalten und dieses Hygienekonzept laufend an diese angepasst.
▪ Von allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird die Anwesenheit protokolliert und die notwendigen Daten für eine eventuelle Kontaktverfolgung erhoben.
▪ An den Eingängen und in den sanitären Anlagen werden Hinweisschilder zu den Hygienestandards angebracht.

Neben den Veranstaltungen, die durch die Kreisbrandinspektion Schweinfurt durchgeführt werden, findet dieses Konzept auch Anwendung bei den Prüfungen der Modularen Truppausbildung.

 

2 Maßnahmen

2.1 Anwendung des 3G-Prinzips

▪ An der Veranstaltung dürfen nur Personen teilnehmen, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) geimpft, genesen oder getestet sind (3G-Prinzip).
▪ Die Teilnehmer müssen entsprechende Impf-, Genesenen- oder Testnachweise zur Prüfung durch den Veranstalter vorlegen.
▪ Von getesteten Personen ist ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund
   o eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchsten 48 Stunden durchgeführt wurde,
   o eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
   o eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest), der vor höchsten 24 Stunden durchgeführt wurde,
   zu erbringen, der im Übrigen den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung entspricht.
▪ Sofern dies im Vorfeld explizit zwischen Veranstalter und Teilnehmer vereinbart wurde, stellt der Veranstalter den Teilnehmern Selbsttests zur Verfügung. In diesem Fall müssen die jeweiligen Teilnehmer spätestens 15 Minuten vor Beginn der Veranstaltung am Ausbildungsort anwesend sein, um die Testung unter Aufsicht des Veranstalters durchzuführen.
▪ Bei einem positiven Testergebnis ist eine Teilnahme nicht möglich, eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt wird durch den Veranstalter veranlasst.

2.2 Handhygiene

▪ Vor der Teilnahme an der Veranstaltung Hände gründlich mit Wasser und Seife waschen.
▪ Alternativ muss eine Händedesinfektion stattfinden.
▪ Zum Abtrocknen werden Einmalhandtücher bereitgestellt.
▪ Hände vom Gesicht fernhalten.
▪ Türklinken wenn möglich nicht mit der Hand anfassen, sondern ggf. den Ellenbogen benutzen.

2.3 Hustenetikette

▪ Beim Husten und Niesen größtmöglichen Abstand wahren, sich möglichst wegdrehen
und in die Armbeuge/ein Papiertaschentuch husten und niesen, das danach entsorgt
wird.
▪ Nach dem Naseputzen/Niesen/Husten gründlich die Hände waschen.

2.4 Erfassung aller Beteiligter

▪ Die Kontaktdaten aller Beteiligter sind bereits vor Beginn des Lehrgangs erfasst.
   o Teilnehmer: über die Lehrgangsanmeldung.
   o Ausbilder und Personal Atemschutzwerkstatt: über die Kontaktliste der Kreisbrandinspektion
▪ Bei jeder Ausbildungseinheit werden die anwesenden Personen mit Hilfe einer Anwesenheitsliste dokumentiert, um ggf. spätere Infektionsketten nachzuverfolgen.
▪ Die Anwesenheitsliste und Kontaktdaten der beteiligten Personen werden mindestens vier Wochen von der für die Veranstaltung verantwortlichen Person aufbewahrt.

2.5 Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung

▪ Ein Mund-Nasen-Schutz ist von allen Beteiligten mitzubringen und immer, wenn der notwendige Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, zu tragen.

2.6 Abstandsregel

▪ Ein Mindestabstand von 1,5 m zu allen Personen (in alle Richtungen) ist sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien zu beachten.
▪ Im Vorfeld der Veranstaltung werden vom Organisator der Veranstaltung die zu verwendenden Sitzplätze zur Sicherstellung des Mindestabstands markiert.
▪ Die Abstandsregeln sind auch auf dem Weg zum Veranstaltungsort und in Pausen zu beachten.
▪ Die Abstandsregeln finden auch bei praktischen Ausbildungen (vornehmlich im Freien) Anwendung

2.7 Lüftung

▪ In geschlossenen Räumen muss alle 30 Minuten eine fünfminütige intensive Stoß- oder Querlüftung erfolgen, idealerweise erfolgt eine durchgehende Belüftung (je nach Wetterlage).

2.8 Umgang mit Gegenständen

▪ Alle Gegenstände (z.B. Schreibgeräte) sind personenbezogen zu verwenden und von den Teilnehmenden selbst mitzubringen. Wenn dies nicht möglich ist, muss eine gründliche Reinigung/Desinfektion nach jeder Benutzung erfolgen.

2.9 Essen und Trinken

▪ Getränke werden ausschließlich in geschlossenen Gebinden angeboten.
▪ Die Ausgabe der Speisen erfolgt durch eine einzelne Person (in der Regel durch den Caterer / Metzger).
▪ Da bei der Essensausgabe der Mindestabstand ggf. nicht eingehalten werden kann, muss von allen Personen im Bereich der Essensausgabe ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
▪ Auch beim Essen ist auf den Mindestabstand zu achten.

2.10 Besondere Maßnahmen bei der praktischen Ausbildung mit Pressluftatmern

▪ Trupps werden – sofern möglich – aus Teilnehmern einer Feuerwehr oder zumindest einer Gemeinde gebildet.

2.11 Vorgehensweise beim Auftreten von Krankheitsfällen

▪ Die Kreisbrandinspektion ist als Veranstalter über Ansteckungsrisiken und mögliche Symptome unverzüglich zu informieren.
▪ Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Krankheitssymptomen sind von den Veranstaltungen auszuschließen.
▪ Auftretende Infektionen werden unmittelbar nach Kenntnis durch die Kreisbrandinspektion dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet und die Kreisbrandinspektion unterstützt bei der Kontaktverfolgung.

Montag, 13 September 2021 17:48

LFV: Verlängerung des COVID-19-Maßnahmengesetzes

geschrieben von

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bundestag hat in seiner Sitzung am 7.9.2021 eine Änderung des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27.3.2020 (sog. Covid-19-Gesetz) beschlossen. Das Gesetz sieht nunmehr eine Anwendbarkeit der im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen bis einschließlich 31.8.2022 vor.

Dies bedeutet im Einzelnen:

• Eigentlich hätten die Sonderregeln für Vereine zum 31.12.2021 auslaufen sollen. Das heißt: Virtuelle Versammlungen wären ohne entsprechende Satzungsregelung nicht möglich mehr gewesen. Diese Möglichkeit bleibt nun bis zum 31.8.2022 erhalten – auch dann, wenn die Vereinssatzung diese Form der Mitgliederversammlung (noch) nicht vorsieht.

• Auch virtuelle Vorstandssitzungen und andere virtuelle Gremiensitzungen (Ausschuß, Verwaltungsrat, etc.) sind damit weiterhin möglich

• Auch die Regelung, dass der Vorstand im Amt bleiben, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist, wäre ohne die jetzt beschlossene „Laufzeitverlängerung“ des Gesetzes ausgelaufen. 

 

Doch Achtung (!):
Wörtlich heißt es im Beschluss zur Verlängerung der Corona-Sonderregelung:

„Auch wenn die Erleichterungen somit noch bis einschließlich 31. August 2022 zur Verfügung stehen, sollte von diesem Instrument im Einzelfall nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn dies unter Berücksichtigung des konkreten Pandemiegeschehens und im Hinblick auf die Teilnehmerzahl der jeweiligen Versammlung erforderlich erscheint.“

Die Verlängerung soll also keinen Freifahrtschein darstellen, sondern „bei Bedarf“ greifen.

Wir bitten um Kenntnisnahme und Weiterleitung dieser Information in eigener Zuständigkeit.

 

Mit freundlichen Grüßen
Uwe Peetz
Landesgeschäftsführer

LandesFeuerwehrVerband Bayern e.V.

Montag, 13 September 2021 17:45

LFV: Newsletter LFV-Bayern 04-2021

geschrieben von

 

Der aktuelle Newsletter ist über nachfolgenden Link abrufbar:

Newsletter LFV 04-2021

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