KFV Topnews (100)
Die Kinderfeuerwehr Euerbach ist gegründet
geschrieben von Weippert RalfWenn sich gut 150 Bürgerinnen und Bürger, sowie die Führungsriege der Kreisbrandinspektion und die Gemeindeführung bei Schmuddelwetter am Feuerwehrhaus in Euerbach einfinden, dann muss der Anlass etwas ganz Besonderes sein.
Das war es auch am 01.04.2023. Ein denkwürdiges Datum, denn die Kinderfeuerwehr Euerbach feierte ihre Gründung.
Stolz zeigte sich die 1. Bürgermeisterin Simone Seufert, dass ein so reges Interesse an der neu gegründeten Kinderfeuerwehr besteht – denn zum Start haben sich 30 Kinder angemeldet! Sie bedankte sich bei Susanne Winter für das bisher gezeigte Engagement und wünschte ihr und ihrem 14-köpfigen Betreuerteam viel Spass und Erfolg bei der weiteren Arbeit.
Kreisbrandrat Holger Strunk dankte den Verantwortlichen und wies darauf hin, dass mit den Kinderfeuerwehren der Grundstein für die Jugendfeuerwehr und die feuerwehrtechnische Ausbildung gelegt werde.
Besonders erfreut zeigte er sich, dass ein so enormes Interesse am Eröffnungstag besteht. Dies zeige die Wertigkeit und die Wichtigkeit einer Kinderfeuerwehr in einem Ort wie Euerbach.
Unter den Augen von Kreisbrandmeister Rainer Wischer und Kreisbrandmeisterin Nadine Bechmann, die die erste Kinderfeuerwehr im Landkreis Schweinfurt in ihrem Heimatort Dittelbrunn gründete und die Feuerwehr Euerbach immer tatkräftig bei der Planung zur Gründung unterstützte, zeigte sich die verantwortliche Leiterin der Kinderfeuerwehr Euerbach Susanne Winter in ihrer kindgerechten Rede begeistert, was hier los sei. Sie freue sich, dass so viele wichtige Personen der Inspektion und der Gemeindeverwaltung anwesend sind. Aber: Das Wichtigste sind heute die Kinder, die voller Vorfreude der ersten Gruppenstunde entgegenfiebern. Ohne das Interesse der Kinder und die Unterstützung der Eltern wäre eine Kinderfeuerwehr nicht möglich.
Die Gemeinde ließ es sich nicht nehmen, allen Kindern ein Willkommensgeschenk zu überreichen, bevor die Kleinen endlich für das Gruppenfoto vor dem großen Feuerwehrauto posieren durften.
Welch großer und unerwarteter Andrang am Euerbacher Feuerwehrhaus herrschte zeigt, dass in der Kaffeebar nahezu alle Kuchen- und Tortenspenden über den Tresen gingen und die ursprünglich geplante Bratwurstmenge bereits nach 90 Minuten ausverkauft war und wir noch einmal kräftig nachfassen mussten.
Was die 2. Familie Feuerwehr bedeutet, konnten die Kinder und ihre Eltern live erleben, denn um das Gründungsfest trotz des regnerischen Wetters für alle angenehm gestalten zu können arbeiteten die Betreuer der Kinderfeuerwehr, die Jugendfeuerwehr, die Aktive Wehr, die First Responder und die Vorstandschaft Hand in Hand zusammen.
So konnte den Besucherinnen und Besuchern neben einer gut sortierten Kaffeebar, kühlen Getränken und Bratwürsten auch ein tolles Kinderprogramm mit Popcornmaschine und Buttons, die die Kinder selbst gestalten und herstellen konnten, sowie eine Fahrzeugschau geboten werden.
Jetzt haben die Kinder 14 Tage Zeit sich auf die 1. Gruppenstunde zu freuen, denn diese findet am Samstag den 15.04. um 15.00 Uhr im Feuerwehrhaus Euerbach statt. Die zweite Gruppenstunde ist dann schon ein echtes Highlight: Am 29.04. besucht die Kinderfeuerwehr Euerbach den 1. Kinderfeuerwehraktionstag des Landkreises Schweinfurt in Sennfeld mit zahlreichen Spiel- und Mitmachstationen.
Bericht/Foto: Feuerwehr Euerbach
LFV: Änderung des § 32 BGB Digitale und hybride Mitgliederversammlungen
geschrieben von Schraud AlexanderDer Landesfeuerwehrverband Bayern informiert:
Änderung des § 32 BGB Digitale und hybride Mitgliederversammlungen
Für Mitgliederversammlungen, aber auch für Gremiensitzungen (Vorstand, Verwaltungsrat, Ausschuss) war bis zum 20.03.2023 grundsätzlich ein Präsenztreffen vorgeschrieben.
Durch das Gesetz zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht sind seit dem 21.03.2023 auch virtuelle bzw. digitale Mitgliederversammlungen sowie Mischformen möglich.
Wortlaut des § 32 BGB:
§ 32 Abs. 1 BGB
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 32 Abs. 2 BGB
Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
§ 32 Abs. 3 BGB
Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
Was heißt das in der Umsetzung?
1.
Gibt es im Verein bereits Satzungsregelungen zu virtuellen und/oder hybriden Mitgliederversammlungen, gelten diese und nicht der neue § 32 BGB. Denn dieser ist gemäß § 40 BGB eine „nachgiebige“ Regelung, was bedeutet, dass vom Gesetz abweichende, anderslautende Satzungsregelungen vorgehen.
2.
In § 32 Abs.1 S.1 BGB heißt es, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung).
Das bedeutet, dass es immer!!! einen Versammlungsort geben muss. Eine rein virtuelle Versammlung ist nach dieser Bestimmung nicht möglich.
Ohne eine entsprechende Satzungsregelung kann also nur eine hybride Versammlung durchgeführt werden, bei der ein Teil der Mitglieder persönlich erscheint und ein Teil der Mitglieder sich im Wege der elektronischen Kommunikation beteiligt.
3.
Das Gesetz spricht nur davon, dass die Mitglieder dabei „im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können“.
Das lässt diverse Möglichkeiten offen: Videokonferenzen mit Apps wie Microsoft Teams, Zoom, Skype oder FaceTime, reine Telefonkonferenzen, Chat-basierte Meetings, die Abstimmung über Projekttools oder sogar per E-Mail.
Nähere Einschränkungen fehlen. Hier werden letztlich wohl die Gerichte genauere Anforderungen festlegen müssen.
4.
Die neue Regelung ermöglicht es demjenigen, der die Mitgliederversammlung einberuft, die virtuelle Teilnahme und die Ausübung der Mitgliedsrechte zu organisieren. Dabei ist zu prüfen, ob eine hybride Versammlung technisch umgesetzt werden kann, d.h.
➢ Ist die Internetverbindung ausreichend?
➢ Welche Software kommt zum Einsatz und ist diese Datenschutzkonform und ermöglicht eine geheime Abstimmung?
➢ Wie sehen und hören die Online- Teilnehmer die Präsenzteilnehmer (Kamera, Mikrofone)?
➢ Wie sehe die Präsenzteilnehmer die Online- Teilnehmer (Bildschirm)?
➢ Wie sieht der Versammlungsleiter die Online- Teilnehmer?
5.
In der Regel trifft die Entscheidung, ob die Mitgliederversammlung in Präsenz oder hybrid stattfindet, der Vorstand als das für die Einladung zuständiges Organ.
Allerdings kann nach § 32 Abs. 2 S. 2 BGB die Mitgliederversammlung beschließen, dass zukünftige Versammlungen rein virtuell stattfinden. Damit wäre eine Teilnahme in Präsenz ausgeschlossen.
Diese Regelung wird durchaus als kritisch gesehen, da nicht mehr der Vorstand entscheidet, wie getagt wird, sondern die Mitglieder. An deren Beschluss ist der Vorstand so lange gebunden, bis die Mitgliederversammlung wieder etwas anderes beschließt.
Damit ist trotz der Neufassung des § 32 BGB eine Regelung in der Vereinssatzung empfehlenswert.
Die folgende Musterformulierung stammt von Herrn Rechtsanwalt Michael Röcken, einem Spezialisten auf dem Rechtsgebiet der Non-Profit-Organisationen (Vereine und Verbände, Stiftungen und gemeinnützige Organisationen).
§… Mitgliederversammlung
(1) Der Vorsitzende lädt zur Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung ein.
(2) Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die zuletzt durch das Mitglied bekanntgegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse gesandt wurde.
(3) Anträge zur Tagesordnung können durch die Mitglieder begründet an den Vorsitzenden bis zu zwei Wochen vor der Versammlung gestellt werden. Verspätet eingehende Anträge werden nur behandelt, wenn deren Dringlichkeit durch die Mitgliederversammlung festgestellt wird.
(4) Der Vorsitzende kann bei der Einladung vorsehen, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und Mitgliedschaftsrechte ausüben können (hybride Versammlung).
(5) Die Mitgliederversammlung kann auch als rein virtuelle Mitgliederversammlung ohne physischen Versammlungsort stattfinden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende.
(6) Sofern die Mitgliederversammlung in hybrider oder virtueller Form stattfindet, sind die Mitglieder in geeigneter Form darüber zu informieren, wie sie ihre mitgliedschaftlichen Rechte, insbesondere ihr Rede-, Antrags- und Stimmrecht ausüben können.
Unterschleißheim, 22.03.2023
Uwe Peetz
Landesgeschäftsführer
Hinweis: Alle Angaben basieren auf der Richtigkeit uns erteilter Auskünfte und unterliegen Veränderungen. Eine Gewähr kann deshalb nicht übernommen werden.
Ich packe mein Feuerwehrauto und nehme mit, das Navi – ich bin Nadine.
Mit einem auf Feuerwehr abgewandeltem Gruppenspiel starten die 40 Teilnehmer des ersten Grundlagenseminars am 28.01.2023, in der Feuerwehr Dittelbrunn, für Kinderfeuerwehrbetreuer unter Leitung von Kreisbrandmeisterin Nadine Bechmann.
Einen Lehrgang für die Betreuer, wie für Jugendwarte an der staatlichen Feuerwehrschule angeboten wird, gibt es leider (noch) nicht. Darum wurde auf Landesebene entschieden, Grundlagenseminare auf Bezirksebene durchzuführen, um den Ehrenamtlichen ein Werkzeug an die Hand geben zu können. Die Arbeit mit Kindern ist eine andere, wie mit Jugendlichen und fordert ein besonders (pädagogisches) Geschick.
Um den vollgepackten Tag kurzweilig und interessant zu halten, durften die Teilnehmer, die aus ganz Unterfranken angereist waren, immer wieder kleine Spiele in rot ausprobieren. Ziel war es, dass sie viele Impulse für ihre Gruppenstunden mitnehmen, die sie leicht umsetzen können ohne (viel) Material.
Doch nicht nur pädagogisches Wissen, wie eine Gruppe funktioniert und wie die Entwicklungsstufen von Kindern in den verschiedenen Altersstufen sind, wurde an die Betreuer weitergeben, sondern auch ein ganz wichtiger Themenbereich: Rechtliches. Hierzu wurde Marcus Moser von der Deutschen Jugendfeuerwehr aus Hamburg online zugeschaltet, der einen guten Einblick in dieses Thema gegeben hat. Doch zuvor Begrüßte Kreisbrandrat Holger Strunk die Anwesenden und dankte ihnen für ihr Engagement und ihre Zeit in dieser wichtigen Aufgabe. Die Kinderfeuerwehr sei unsere Zukunft, so Strunk.
Die Teilnehmer selbst durften am Nachmittag, nachdem nochmal ausgiebig gespielt wurde, in Gruppenarbeit Ideen für Gruppenstunden selbst erarbeiten und vorstellen. Mit viel Input und vielen, vielen neuen Ideen verabschiedeten sich am späten Nachmittag die Kameradinnen und Kameraden und es kann festgehalten werden, dass das erste Seminar im Landkreis Schweinfurt ein voller Erfolg war.
Da es in der Kinderfeuerwehr auch viele Betreuer gibt, die nicht aktiven Feuerwehrdienst leisten, wurde am 04.03.2023 in der Feuerwehr Werneck ein weiteres Seminar, Basis Wissen – Feuerwehr, angeboten. Feuerwehr ist nicht nur ein Verein. Feuerwehr ist etwas besonders und dies sollen die Betreuer auch erfahren, um es an die Kinder weitergeben zu können. Dafür benötigt man aber auch ein gewisses Hintergrundwissen, was Feuerwehr denn eigentlich ist und wie Feuerwehr funktioniert. So können die nicht aktiven Betreuer nun auch Fragen von den Kindern zum Thema Feuerwehr beantworten. Damit auch dieser Tag nicht zu sehr theorielastig wurde, und schon zu Beginn die Anfrage nach Spielen wie beim ersten Seminar, von Teilnehmern, die auch das Erste besucht hatten, kam, durften auch diesmal die 18 Teilnehmer zwischendurch Feuerwehrspiele spielen. Zur Begrüßung waren die beiden Kreisbrandinspektoren Alexander Bönig und Florian Zippel anwesend. Sie wünschten den Teilnehmern einen spannenden und lehrreichen Tag und dankten ihnen für ihre Arbeit. KBI Bönig hatte für jeden einen kleinen Feuerwehrdrachen, Grisu, dabei und erläuterte, dass dieser nicht nur in der Kinderfeuerwehr ein toller Gefährde sei, sondern auch im Einsatz, wenn Kinder betroffen sind. So kann dieser kleine Drache als Tröster ausgegeben werden.
Ein herzliches Dankeschön an die Feuerwehr Dittelbrunn und Werneck für das zur Verfügung stellen der Feuerwehrhäuser und an die anwesenden Kameraden für die tatkräftige Unterstützung. Allen Teilnehmern weiterhin viel Spaß in den Kinderfeuerwehren und viel Erfolg bei dem Umsetzen des Gelernten!