KFV Topnews (95)

Ein spannender erster Kinderfeuerwehraktionstag mit dem Bundesjugendwettkampf der Jugendfeuerwehren liegt hinter uns. An zwölf verschiedenen Stationen konnten die über 230 Kinder am 29.04.2023 mit ihren Kinderfeuerwehrbetreuern und Eltern auf der Sport- und Freizeitanlage in Sennfeld die Feuerwehr mal auf eine neue Art und Weise erkunden und ausprobieren. 

In einer Fühlkiste der Kinderfeuerwehr Schwebheim konnten verschiedenen Feuerwehrgegenstände von unseren Nachwuchsrettern erfühlt werden. Bei der Kinderfeuerwehr (KFW) Schweinfurt ging es beim Getränkekistenstapeln, gesichert am Drehleiterkorb, hoch hinaus. Spannend wurde es beim, Krankentrageparcour der KFW der Gemeinde Wasserlosen, hier war Teamgeist gefragt, denn die Kids mussten gemeinsam das große Kuscheltier auf der Krankentrage sicher ins Ziel transportieren. Großes Gerät ist nicht nur etwas für die Kleinen, so begeisterte die Station der KFW Stadtlauringen mit ihrem aufgehängtem Spreizer auch die großen Besucher. Wie ist es eigentlich, wenn es brennt und ich im Rauch bin? Das wurde im Raucherpavillon der KFW Dittelbrunn gezeigt. Üben, wie es im Einsatzfall zu geht, konnten die kleinen Helden bei der KFW Donnersdorf, hier durften sie in eine Uniform schlüpfen und dann das brennende Haus, in Form einer Spritzwand, löschen. Nach dem Einsatz qualmen manchmal die Füße, so wurden die Gummistiefel bei der KFW der Gemeinde Röthlein beim Weitwurf davon geschleudert. Das richtige Ausrollen eines Schlauches kann im Ernstfall Zeit KFW Euerbach, obwohl erst ganz frisch gegründet, durfte der Mastwurf gelegt und gestochen probiert werden. Die Zusammenarbeit zwischen Feuerwehr, Polizei und Rettungsdienst ist enorm wichtig. Darum waren diese auch mit Stationen vertreten. Herzlichen Dank hierfür! Unser Fachberater Chemie vom Labor Graser hat mit den Kids verschiedene chemische Experimente durchgeführt. Für zwischendurch standen eine Hüpfburg, ein Maltisch, eine Naschschleuder, ein Motorikspiel und viele Bobbycars parat. So war für jedes Alter etwas geboten. Die Verbindung zwischen Kinder- und Jugendfeuerwehr ist enorm wichtig, da die Kids schon sehen sollen, was sie in der JF erwartet und sich auch kennen sollen. Deshalb haben die Kleinen mal bei den Großen zugeschaut und die Großen sind mal zu den Stationen von den Kleinen gekommen.

Auch für das leibliche Wohl war bestens gesorgt. Das Bayerische Rote Kreuz bot den Besuchern Käsespätzle oder alternativ Geschnetzeltes mit Spätzle an. Außerdem gab es eine riesige Auswahl an leckeren Kuchen, die die Eltern und Betreuer gespendet haben. Danke!

Von unseren 17 Kinderfeuerwehren waren 13 anwesend, plus Sennfeld, die im Mai gründen werden und auch schon Mainberg, welche im September ihre Gründungsveranstaltung planen. Zudem waren Feuerwehren da, die Interesse haben an einer eigenen Kinderfeuerwehr haben, um reinzuschnuppern und Kontakte zu knüpfen. Besonders freute uns zudem, dass über 60 Gastkinder den Weg, anhand der vielen roten Luftballons, zu uns gefunden haben und sich die Feuerwehr so mal näher angeschaut haben.

Bei der Siegerehrung der Jugendfeuerwehr durften die Kinderfeuerwehren auch mit antreten, mit ihren Holzschildern in Form von einer Drehleiter und dem Namen der Kinderfeuerwehr, welche jede teilnehmende Kinderfeuerwehr von Andreas Wolf, Kommandant aus Traustadt, gesponsert bekommen hat. Herzlichen Dank im Namen der Kinderfeuerwehren. Ziemlich spannend war es, die über 200 aufgeregten Kinder allesamt ruhig zu bringen. Doch mit einem kleinen Trick, dem Schweigefuchs, funktionierte dies ohne Probleme und alle waren mucksmäuschenstill und haben gespannt den Worten von Kreisbrandrat Holger Strunk, Bürgermeister Oliver Schulze, Landrat Florian Töpper und Kultusstaatssekretärin Anna Stolz gelauscht. Wir gratulieren den Jugendfeuerwehren zu Ihren Platzierungen und den hervorragenden Leistungen. Natürlich gab es für jeden zum Abschluss auch noch ein kleines Präsent. Stolz, glücklich und einige auch ziemlich müde, machten sich dann alle auf den Heimweg, mit der Vorfreude auf das nächste Mal!

Herzlichen Dank an alle Helfer, Unterstützer und Besucher! Besonderen Dank auch an die Gemeinde Sennfeld, zur Verfügungstellung des Platzes und natürlich an die Feuerwehr Sennfeld für die Bewirtung und die Unterstützung! Es war ein toller erster Kinderfeuerwehraktionstag.

 

Montag, 03 April 2023 06:16

Die Kinderfeuerwehr Euerbach ist gegründet

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Wenn sich gut 150 Bürgerinnen und Bürger, sowie die Führungsriege der Kreisbrandinspektion und die Gemeindeführung bei Schmuddelwetter am Feuerwehrhaus in Euerbach einfinden, dann muss der Anlass etwas ganz Besonderes sein.
Das war es auch am 01.04.2023. Ein denkwürdiges Datum, denn die Kinderfeuerwehr Euerbach feierte ihre Gründung.

Stolz zeigte sich die 1. Bürgermeisterin Simone Seufert, dass ein so reges Interesse an der neu gegründeten Kinderfeuerwehr besteht – denn zum Start haben sich 30 Kinder angemeldet! Sie bedankte sich bei Susanne Winter für das bisher gezeigte Engagement und wünschte ihr und ihrem 14-köpfigen Betreuerteam viel Spass und Erfolg bei der weiteren Arbeit.
Kreisbrandrat Holger Strunk dankte den Verantwortlichen und wies darauf hin, dass mit den Kinderfeuerwehren der Grundstein für die Jugendfeuerwehr und die feuerwehrtechnische Ausbildung gelegt werde.
Besonders erfreut zeigte er sich, dass ein so enormes Interesse am Eröffnungstag besteht. Dies zeige die Wertigkeit und die Wichtigkeit einer Kinderfeuerwehr in einem Ort wie Euerbach.

Unter den Augen von Kreisbrandmeister Rainer Wischer und Kreisbrandmeisterin Nadine Bechmann, die die erste Kinderfeuerwehr im Landkreis Schweinfurt in ihrem Heimatort Dittelbrunn gründete und die Feuerwehr Euerbach immer tatkräftig bei der Planung zur Gründung unterstützte, zeigte sich die verantwortliche Leiterin der Kinderfeuerwehr Euerbach Susanne Winter in ihrer kindgerechten Rede begeistert, was hier los sei. Sie freue sich, dass so viele wichtige Personen der Inspektion und der Gemeindeverwaltung anwesend sind. Aber: Das Wichtigste sind heute die Kinder, die voller Vorfreude der ersten Gruppenstunde entgegenfiebern. Ohne das Interesse der Kinder und die Unterstützung der Eltern wäre eine Kinderfeuerwehr nicht möglich.

Die Gemeinde ließ es sich nicht nehmen, allen Kindern ein Willkommensgeschenk zu überreichen, bevor die Kleinen endlich für das Gruppenfoto vor dem großen Feuerwehrauto posieren durften.

Welch großer und unerwarteter Andrang am Euerbacher Feuerwehrhaus herrschte zeigt, dass in der Kaffeebar nahezu alle Kuchen- und Tortenspenden über den Tresen gingen und die ursprünglich geplante Bratwurstmenge bereits nach 90 Minuten ausverkauft war und wir noch einmal kräftig nachfassen mussten.

Was die 2. Familie Feuerwehr bedeutet, konnten die Kinder und ihre Eltern live erleben, denn um das Gründungsfest trotz des regnerischen Wetters für alle angenehm gestalten zu können arbeiteten die Betreuer der Kinderfeuerwehr, die Jugendfeuerwehr, die Aktive Wehr, die First Responder und die Vorstandschaft Hand in Hand zusammen.
So konnte den Besucherinnen und Besuchern neben einer gut sortierten Kaffeebar, kühlen Getränken und Bratwürsten auch ein tolles Kinderprogramm mit Popcornmaschine und Buttons, die die Kinder selbst gestalten und herstellen konnten, sowie eine Fahrzeugschau geboten werden.

Jetzt haben die Kinder 14 Tage Zeit sich auf die 1. Gruppenstunde zu freuen, denn diese findet am Samstag den 15.04. um 15.00 Uhr im Feuerwehrhaus Euerbach statt. Die zweite Gruppenstunde ist dann schon ein echtes Highlight: Am 29.04. besucht die Kinderfeuerwehr Euerbach den 1. Kinderfeuerwehraktionstag des Landkreises Schweinfurt in Sennfeld mit zahlreichen Spiel- und Mitmachstationen.

Bericht/Foto: Feuerwehr Euerbach

Der Landesfeuerwehrverband Bayern informiert:

 

Änderung des § 32 BGB Digitale und hybride Mitgliederversammlungen

 

Für Mitgliederversammlungen, aber auch für Gremiensitzungen (Vorstand, Verwaltungsrat, Ausschuss) war bis zum 20.03.2023 grundsätzlich ein Präsenztreffen vorgeschrieben.


Durch das Gesetz zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht sind seit dem 21.03.2023 auch virtuelle bzw. digitale Mitgliederversammlungen sowie Mischformen möglich.


Wortlaut des § 32 BGB:

§ 32 Abs. 1 BGB
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 32 Abs. 2 BGB
Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
§ 32 Abs. 3 BGB
Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

 

Was heißt das in der Umsetzung?

1.
Gibt es im Verein bereits Satzungsregelungen zu virtuellen und/oder hybriden Mitgliederversammlungen, gelten diese und nicht der neue § 32 BGB. Denn dieser ist gemäß § 40 BGB eine „nachgiebige“ Regelung, was bedeutet, dass vom Gesetz abweichende, anderslautende Satzungsregelungen vorgehen.

2.
In § 32 Abs.1 S.1 BGB heißt es, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung).
Das bedeutet, dass es immer!!! einen Versammlungsort geben muss. Eine rein virtuelle Versammlung ist nach dieser Bestimmung nicht möglich.
Ohne eine entsprechende Satzungsregelung kann also nur eine hybride Versammlung durchgeführt werden, bei der ein Teil der Mitglieder persönlich erscheint und ein Teil der Mitglieder sich im Wege der elektronischen Kommunikation beteiligt.

3.
Das Gesetz spricht nur davon, dass die Mitglieder dabei „im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können“.
Das lässt diverse Möglichkeiten offen: Videokonferenzen mit Apps wie Microsoft Teams, Zoom, Skype oder FaceTime, reine Telefonkonferenzen, Chat-basierte Meetings, die Abstimmung über Projekttools oder sogar per E-Mail.
Nähere Einschränkungen fehlen. Hier werden letztlich wohl die Gerichte genauere Anforderungen festlegen müssen.

4.
Die neue Regelung ermöglicht es demjenigen, der die Mitgliederversammlung einberuft, die virtuelle Teilnahme und die Ausübung der Mitgliedsrechte zu organisieren. Dabei ist zu prüfen, ob eine hybride Versammlung technisch umgesetzt werden kann, d.h.
➢ Ist die Internetverbindung ausreichend?
➢ Welche Software kommt zum Einsatz und ist diese Datenschutzkonform und ermöglicht eine geheime Abstimmung?
➢ Wie sehen und hören die Online- Teilnehmer die Präsenzteilnehmer (Kamera, Mikrofone)?
➢ Wie sehe die Präsenzteilnehmer die Online- Teilnehmer (Bildschirm)?
➢ Wie sieht der Versammlungsleiter die Online- Teilnehmer?

5.
In der Regel trifft die Entscheidung, ob die Mitgliederversammlung in Präsenz oder hybrid stattfindet, der Vorstand als das für die Einladung zuständiges Organ.
Allerdings kann nach § 32 Abs. 2 S. 2 BGB die Mitgliederversammlung beschließen, dass zukünftige Versammlungen rein virtuell stattfinden. Damit wäre eine Teilnahme in Präsenz ausgeschlossen.
Diese Regelung wird durchaus als kritisch gesehen, da nicht mehr der Vorstand entscheidet, wie getagt wird, sondern die Mitglieder. An deren Beschluss ist der Vorstand so lange gebunden, bis die Mitgliederversammlung wieder etwas anderes beschließt.

 

Damit ist trotz der Neufassung des § 32 BGB eine Regelung in der Vereinssatzung empfehlenswert.

 

Die folgende Musterformulierung stammt von Herrn Rechtsanwalt Michael Röcken, einem Spezialisten auf dem Rechtsgebiet der Non-Profit-Organisationen (Vereine und Verbände, Stiftungen und gemeinnützige Organisationen).

§… Mitgliederversammlung

(1) Der Vorsitzende lädt zur Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung ein.
(2) Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die zuletzt durch das Mitglied bekanntgegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse gesandt wurde.
(3) Anträge zur Tagesordnung können durch die Mitglieder begründet an den Vorsitzenden bis zu zwei Wochen vor der Versammlung gestellt werden. Verspätet eingehende Anträge werden nur behandelt, wenn deren Dringlichkeit durch die Mitgliederversammlung festgestellt wird.
(4) Der Vorsitzende kann bei der Einladung vorsehen, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und Mitgliedschaftsrechte ausüben können (hybride Versammlung).
(5) Die Mitgliederversammlung kann auch als rein virtuelle Mitgliederversammlung ohne physischen Versammlungsort stattfinden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende.
(6) Sofern die Mitgliederversammlung in hybrider oder virtueller Form stattfindet, sind die Mitglieder in geeigneter Form darüber zu informieren, wie sie ihre mitgliedschaftlichen Rechte, insbesondere ihr Rede-, Antrags- und Stimmrecht ausüben können.

 

Unterschleißheim, 22.03.2023
Uwe Peetz
Landesgeschäftsführer

Hinweis: Alle Angaben basieren auf der Richtigkeit uns erteilter Auskünfte und unterliegen Veränderungen. Eine Gewähr kann deshalb nicht übernommen werden.

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