Liebe Feuerwehrkameradinnen und -kameraden,

aufgrund der aktuellen Corona Entwicklung – man kann wohl sagen, dass uns die zweite Welle erreicht hat - empfehlen wir nach Abstimmung mit den Verbandsgremien, dem StMI und der KUVB für die Feuerwehren eine „Ampelregelung“ für den Übungs- und Ausbildungsdienst, wie sie auch von der bayerischen Staatsregierung beschrieben wurde, Dabei ist die 7-Tage-Inzidenz des eigenen Landkreises/kreisfreien Stadt maßgebend. Die „Ampelregelung“ gilt dabei grundsätzlich immer unter der Voraussetzung, dass keine Infektionsfälle in der eigenen Feuerwehr vorhanden sind! In einem solchen Fall ist immer die individuelle Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Gesundheitsamt notwendig. Unabhängig von den folgenden Empfehlungen müssen immer die Vorgaben der bayerischen Staatsregierung beachtet werden (https://www.stmgp.bayern.de/).

Unter Einhaltung der o.g. Verhaltensmaßregeln hoffen wir eine größtmöglich lange Einsatzfähigkeit unserer Feuerwehren sicherstellen können. Das erfordert von uns allen, besonders auch von den Führungskräften, eine vorbildliche Disziplin in der Umsetzung der Maßnahmen.

Lasst uns alle gemeinsam Vorbilder sein und so dazu beitragen, dass wir gesund bleiben und einen zweiten Lockdown verhindern!

In diesem Sinne – bleiben Sie alle gesund und der Feuerwehr treu!

Mit freundlichen Grüßen
Johann Eitzenberger
Vorsitzender
LandesFeuerwehrVerband Bayern e.V.

Anhang: Ampelmodell

Die Atemschutzwerkstatt informiert bezüglich bereits erfolgten oder geplanten Anschaffungen von Gaswarngeräten mit begrenzter Betriebsdauer aufgrund irreführender Angaben der Hersteller.

Viele Hersteller bieten ihre Warngeräte mit der Zusatzangabe „wartungsfrei“ an.
Diese Angabe können die Hersteller jedoch willkürlich auslegen. So kann dies zum Beispiel darauf bezogen werden, dass für die limitierte Lebensdauer kein Sensor- oder Batteriewechsel erfolgen muss.

Dies befreit die Gaswarngeräte aber jedoch nicht von den vorgeschriebenen Kontrollen die aufgrund Regelungen der DGUV Informationen 213-056 und -057 durchgeführt werden müssen.

Hierzu hat der Fachbereich „AKTUELL“ Sachgebiet Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen kürzlich die „Verfahrensweise zur Durchführung von Anzeigetests bei tragbaren Gaswarngeräten“ veröffentlicht. In diesem Schreiben wird darauf hingewiesen, dass sich Feuerwehren als Teil der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben -BOS- ebenso wie Unternehmen an die anerkannten Regeln der Technik orientieren müssen.
Für Geräte die für Notfalleinsätze vorgesehen sind gibt es allerdings eine vereinfachte Verfahrensweise mit längerer Frist für den Anzeigetest. Hier gilt jedoch ebenfalls eine geeignete Lagerung der Geräte zu beachten.
Der Fachbereich geht hierbei auch explizit auf den Herstellerhinweis „wartungsfrei“ ein und verweist darauf dass die durchzuführenden Kontrollen und Intervalle ebenfalls für solche Geräte gelten.

Folgende Wartungsarbeiten müssen regelmäßig durchgeführt werden. Ebenfalls noch ausführlicher beschrieben im angehängten Schreiben FBFHB-020 der DGUV.
Die Einhaltung der Kontrollfristen und die daraus folgende uneingeschränkte Einsatzbereitschaft unterliegt der Eigenverantwortlichkeit der Feuerwehren.

Folgende Kontrollen sind zu beachten und einzuhalten:

 

Tätigkeit

Intervall

Sichtkontrolle durch eine unterwiesene Person

-          vor jedem Notfalleinsatz

Sichtkontrolle und Anzeigetest durch eine unterwiesene Person bzw. Atemschutzwerkstatt

-          alle 4 Wochen bzw. 1 mal im Monat

Funktionskontrolle – durch nach T021/T023 qualifiziertes Fachpersonal (Atemschutzwerkstatt)

-          alle 4 Monate

-          nach Verwendung bei Übung und Einsatz

-          Wenn 2 Monate kein Anzeigetest durchgeführt wurde

Systemkontrolle – durch befähigte Person (Hersteller)

-          1 mal Jährlich

Grundsätzlich gilt:

Eine Kontrolle mit längerem Kontrollintervall ersetzt gleichzeitig andere anstehend Kontrollen.

 

In der Praxis liefern die Feuerwehren Ihre Gasmessgeräte zur Atemschutzwerkstatt während der Öffnungszeiten, ein Mal im Monat oder nach Übung/Einsatz, woraufhin der „Bumptest“ durchgeführt wird, der Sichtkontrolle & Anzeigetest beinhaltet. Alle 4 Monate wird unter denselben Voraussetzungen die Funktionskontrolle in der Atemschutzwerkstatt durchgeführt. Die monatliche Kontrolle dauert wenige Minuten; das 4-Monatsintervall kann bis zu ca. 20 Minuten Wartezeit mit sich bringen.

Die Systemkontrolle findet jährlich im Januar statt. Hier kommt die Firma Dräger und die Gasmessgeräte müssen für einen Tag in der Atemschutzwerkstatt bleiben.

Die erforderlichen Prüftätigkeiten kann die Atemschutzwerkstatt für die Gaswarngeräte der Serien „PAC xxxx“ und die Mehrgaswarngeräte der Serien „X-am 2xxx“ und „X-am 5xxx“ der Firma Dräger für die gängigen Gase anbieten (Die Prüfung von Chlorgas wird nicht unterstützt). Dies sollte bei einer Anschaffung bedacht werden.
Für Geräte anderer Hersteller können keine Wartungsarbeiten durchgeführt werden.
Hier müsste sich die Feuerwehr eigenverantwortlich um die Einhaltung der Fristen der vorgeschriebenen Kontrollen durch einen Dienstleister kümmern.
Geräte die nicht regelmäßig gewartet werden sind entsprechend der Regelungen der DGUV nicht bei einem Notfalleinsatz einzusetzen.

Zur Unterstützung bei Anschaffungen in diesem Bereich stehe ich Ihnen unter oben genannten Kontaktdaten selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Jan Hußlein
Fachkreisbrandmeister Atemschutz
Leiter der Atemschutzwerkstatt

Mittwoch, 30 September 2020 16:54

Newsletter LFV-Bayern 03-2020

geschrieben von

 

Der aktuelle Newsletter ist über nachfolgenden Link abrufbar:

Newsletter LFV 03-2020

Seite 35 von 304