Werte Kameradinnen und Kameraden,

aufgrund der aktuellen Lage werden wir den Kreisfeuerwehrtag 2020 im Landkreis Schweinfurt absagen. Derzeit ist nicht abzusehen ob es einen Ausweichtermin geben wird.
Um die Handlungsfähigkeit vom Kreisfeuerwehrverband e. V. aufrecht zu erhalten, wird die Kasse von den Kassenprüfern geprüft und eine Prüfbestätigung sowie ein Haushaltsplan verteilt. Weiter werden wir einen Jahresrückblick von 2019 an alle Feuerwehren und Feuerwehrvereinen verteilen.

Passt auf euch und eure Familien auf und bleibt alle gesund!

Mit kameradschaftlichen Grüßen
Holger Strunk
Kreisbrandrat
Verbandsvorsitzender

Dienstag, 16 Juni 2020 20:56

Wiedereröffnung Atemschutzwerkstatt

geschrieben von

Ab 01.07.2020 wird die Atemschutzwerkstatt wieder zu den gewohnten Öffnungszeiten (Dienstags und Donnerstags, 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr) jeder Feuerwehr im Landkreis zur Verfügung stehen.

Allerdings muss auch in der Atemschutzwerkstatt zur Sicherheit unseres Personals, so wie der Besucher der Atemschutzwerkstatt auf folgende Verhaltensweisen geachtet werden:

  • Mund- und Nasenmaske innerhalb der Räumlichkeiten der Atemschutzwerkstatt tragen
  • Mindestens 1,5 m Abstand zu anderen Besuchern und Personal halten
  • Aufenthalt von maximal einer Feuerwehr mit jeweils maximal 2 Personen im Annahme- und Abholbereich der Atemschutzwerkstatt

Des Weiteren empfiehlt die Atemschutzwerkstatt folgende Vorgehensweise bei der Anlieferung von gebrauchten Atemschutzgerätschaften:

  • Egal ob nach Übung oder nach Einsatz sollten Masken und Lungenautomaten unverzüglich luftdicht in einem Beutel oder Behältnis verschlossen werden und in diesen auch zur Atemschutzwerkstatt gebracht werden. Speziell nach Einsatz empfiehlt es sich das Atemschutzgerät komplett in einem geschlossenen Behältnis luftdicht zu verpacken.
  • Bitte nicht selbst versuchen die Masken oder Lungenautomaten mit Flächendesinfektion oder sonstigen Mitteln zu reinigen, um Diese eventuell von Viren zu befreien. Für die Atemschutzmasken und Lungenautomaten sind von den Herstellern nur bestimmte Reinigungs- und Desinfektionsmittel zugelassen. Bei der Benutzung anderer Desinfektions- oder Reinigungsmittel können Rückstände bleiben oder die Wirksamkeit unserer Mittel negativ beeinflusst werden, ebenso kann die Ausrüstung durch aggressive Inhaltsstoffe beschädigt werden.

Ebenfalls wird die Atemschutzwerkstatt wie gewohnt Leihgeräte im Bedarfsfall ausgeben, dennoch sollten folgende Punkte beachtet werden:

  • Masken und Lungenautomaten zählen bei Rückgabe nur als unbenutzt, wenn diese wieder eingeschweißt zurückgegeben werden. Ansonsten muss die Ausrüstung auf Kosten der jeweiligen Feuerwehr gereinigt, desinfiziert und geprüft werden.
  • Atemschutzausrüstung wird ausgeliehen, um die Einsatzbereitschaft aller Feuerwehren gewähren zu können. Ausleihen auf Ersatz zusätzlich zu bereits ausreichend einsatzbereiten Gerätschaften werden nicht gestattet.
  • Bei Leihgaben zu eigens organisierten Belastungsübungen außerhalb des Ausbildungszentrums wird die Ersatzausrüstung der jeweiligen Feuerwehr mitberücksichtigt und lediglich durch die der Atemschutzwerkstatt in Teilen ergänzt.

Wenn bei Einsätzen Atemschutzgeräte benötigt wurden, und diese mit Rauch oder Schmutz beaufschlagt sind, empfehlen wir egal um wie viel Ausrüstung es sich handelt, sich über die ILS oder direkt per Telefon beim Leiter der Atemschutzwerkstatt zu melden, um schnellstmöglich eine Reinigung und Desinfektion der Ausrüstung in die Wege zu leiten zu können. Im Falle von über 6 benutzten Atemschutzgeräten an der Einsatzstelle, die gereinigt werden müssen, kann die Atemschutzwerkstatt wie gewohnt direkt per Alarm nachgefordert werden.

gez.

Jan Hußlein

Fachkreisbrandmeister

Leiter der Atemschutzwerkstatt

Inhaltlich hat KBR Strunk nachfolgende Information vom StMI erhalten, die er an euch weitergeben möchte:

Die Bayerische Staatsregierung hat mit der „Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 29. Mai 2020 weitere Lockerungen der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen.

Daher ist es vertretbar, auch die Vorgaben für den Ausbildungs- und Übungsdienst der Feuerwehren zu lockern. Auch wenn die Pandemie inzwischen deutlich begrenzt ist, ist der Erfolg aber weiterhin fragil. Bei der Ausgestaltung des Übungs- und Ausbildungsbetriebs der Feuerwehren sollte daher stets berücksichtigt werden, dass die Pandemie noch nicht komplett besiegt ist und keinesfalls mit zu schnellen Lockerungen das Erreichte wieder gefährdet werden darf. Es ist zudem stets zu beachten, dass die Feuerwehren zur kritischen Infrastruktur gehören und ein coronabedingter Ausfall eine Feuerwehr unbedingt vermieden werden muss.

Bei der Entscheidung über die Durchführung des Ausbildungs-, Übungs- und Dienstbetriebes sind die regionalen Gegebenheiten, insbesondere die örtliche Entwicklung der Zahl der Infizierten, in die Überlegungen einzubeziehen. Beim Auftreten eines besonderen Infektionsgeschehens im Einsatzbereich der jeweiligen Einheit ist der Ausbildungs- und Übungsdienst sowie der sonstige Dienstbetrieb sofort einzustellen; vor Wiederaufnahmen ist eine Abstimmung mit der zuständigen Gesundheitsbehörde erforderlich.

Ab 15. Juni 2020 kann der Ausbildungs- und Übungsdienst unter Berücksichtigung nachfolgender Punkte durchgeführt werden:

  • Die Durchführung von Ausbildungen und Übungen der aktiven Mannschaft und/oder Jugendfeuerwehr auch mit einzelnen Mitgliedern aus mehreren Feuerwehren eines Landkreises/kreisfreier Stadt sind grundsätzlich wieder möglich (z. B.: MTA-Zusatzmodule, Fahrsicherheitstraining, Feuerwehrführerschein, Brandübungs-Container, Atemschutz-Belastungsübungen). Jedoch dürfen zwei benachbarte Feuerwehren mit ihrer gesamten Mannschaft nicht gemeinsam üben, da bei einer Infektion dann beide Feuerwehren ausfallen würden und eine gegenseitige Vertretung nicht möglich wäre.
  • Praktische Ausbildungen in Kleingruppen mit max. Gruppenstärke. Auch hierbei ist, sofern möglich, auf größtmögliche Sicherheitsabstände zu achten.
  • Übungen sind weiterhin vornehmlich im Freien durchzuführen.
  • Bei theoretischen Ausbildungen in geschlossenen Räumen ist je Teilnehmer ein Mindestabstand von 1,5 m vorzusehen. Die max. Teilnehmerzahl sollte in Räumen bis 50m² bei max. 15 Personen liegen. Insgesamt sollte auch bei größeren Räumen eine Teilnehmerzahl von max. 25 nicht überschritten werden. Auf Partner- oder Gruppenarbeit sollte verzichtet werden. Auf regelmäßige und ausreichende Lüftung sollte geachtet werden.
  • Umkleideräume und Sanitärbereiche (einschl. Duschen) sind unter Beachtung der Abstandsregelung (mind. 1,5 m Abstand) und zeitversetzt einzeln zu nutzen.
  • Während der Ausbildung bzw. Übung ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  • Erste Hilfe-Ausbildungen, Reanimationstraining, First Responder-Übungen, und CSA-Ausbildung sollen weiterhin nicht stattfinden.
  • Bei Atemschutzbelastungsübungen in einer Atemschutzübungsstrecke sollte truppweises Vorgehen vermieden werden. Ersatzweise können die Belastungsübungen auch ausnahmsweise außerhalb einer Übungsstrecke durchgeführt werden, sofern sichergestellt ist, dass die Belastungswerte nach FwDV 7 erreicht werden. Die verwendete persönliche Schutzkleidung ist danach zu waschen.
  • Besondere Vorsicht erfordert der Umgang mit benutzten Atemschutzmasken und Lungenautomaten bei Einsätzen und Übungen. Hier besteht eine Infektionsgefahr durch die Kontamination mit eventuell virenbelastetem Speichel.

Weitere Informationen sind u. a. auch auf der „Lernbar“ der Staatlichen Feuerwehrschulen in Bayern (https://www.feuerwehr-lernbar.bayern) verfügbar.

Ausdrücklich weisen wir auf die gemeinsamen Hinweise des Landesfeuerwehrverbandes Bayern e. V. und der Kommunalen Unfallversicherung Bayern zum Einsatz- und Innendienst sowie den Stufenplan zu einer möglichen Wiederaufnahme des Übungs- und Ausbildungsbetriebs in den Freiwilligen Feuerwehren hin (Internetseiten der Kommunalen Unfallversicherung Bayern unter https://www.kuvb.de/praevention/betriebe-und-einrichtungen/feuerwehren und des Landesfeuerwehrverbandes Bayern e. V. unter https://www.lfv-bayern.de).

Die Hinweise treffen auch auf die Angehörigen der Jugendfeuerwehr (12-17 Jahre), nicht jedoch auf die Kinderfeuerwehren zu.

Der LFV Bayern beabsichtigt, mit der Nutzung des feststoffbefeuerten Brandübungscontainers ab Juli 2020 fortzufahren. 

Bitte lesen auch die angehängte Hinweise des LFV/KUVB durch.

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