Schraud Alexander
LFV: Änderung des § 32 BGB Digitale und hybride Mitgliederversammlungen
Der Landesfeuerwehrverband Bayern informiert:
Änderung des § 32 BGB Digitale und hybride Mitgliederversammlungen
Für Mitgliederversammlungen, aber auch für Gremiensitzungen (Vorstand, Verwaltungsrat, Ausschuss) war bis zum 20.03.2023 grundsätzlich ein Präsenztreffen vorgeschrieben.
Durch das Gesetz zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht sind seit dem 21.03.2023 auch virtuelle bzw. digitale Mitgliederversammlungen sowie Mischformen möglich.
Wortlaut des § 32 BGB:
§ 32 Abs. 1 BGB
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 32 Abs. 2 BGB
Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
§ 32 Abs. 3 BGB
Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
Was heißt das in der Umsetzung?
1.
Gibt es im Verein bereits Satzungsregelungen zu virtuellen und/oder hybriden Mitgliederversammlungen, gelten diese und nicht der neue § 32 BGB. Denn dieser ist gemäß § 40 BGB eine „nachgiebige“ Regelung, was bedeutet, dass vom Gesetz abweichende, anderslautende Satzungsregelungen vorgehen.
2.
In § 32 Abs.1 S.1 BGB heißt es, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung).
Das bedeutet, dass es immer!!! einen Versammlungsort geben muss. Eine rein virtuelle Versammlung ist nach dieser Bestimmung nicht möglich.
Ohne eine entsprechende Satzungsregelung kann also nur eine hybride Versammlung durchgeführt werden, bei der ein Teil der Mitglieder persönlich erscheint und ein Teil der Mitglieder sich im Wege der elektronischen Kommunikation beteiligt.
3.
Das Gesetz spricht nur davon, dass die Mitglieder dabei „im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können“.
Das lässt diverse Möglichkeiten offen: Videokonferenzen mit Apps wie Microsoft Teams, Zoom, Skype oder FaceTime, reine Telefonkonferenzen, Chat-basierte Meetings, die Abstimmung über Projekttools oder sogar per E-Mail.
Nähere Einschränkungen fehlen. Hier werden letztlich wohl die Gerichte genauere Anforderungen festlegen müssen.
4.
Die neue Regelung ermöglicht es demjenigen, der die Mitgliederversammlung einberuft, die virtuelle Teilnahme und die Ausübung der Mitgliedsrechte zu organisieren. Dabei ist zu prüfen, ob eine hybride Versammlung technisch umgesetzt werden kann, d.h.
➢ Ist die Internetverbindung ausreichend?
➢ Welche Software kommt zum Einsatz und ist diese Datenschutzkonform und ermöglicht eine geheime Abstimmung?
➢ Wie sehen und hören die Online- Teilnehmer die Präsenzteilnehmer (Kamera, Mikrofone)?
➢ Wie sehe die Präsenzteilnehmer die Online- Teilnehmer (Bildschirm)?
➢ Wie sieht der Versammlungsleiter die Online- Teilnehmer?
5.
In der Regel trifft die Entscheidung, ob die Mitgliederversammlung in Präsenz oder hybrid stattfindet, der Vorstand als das für die Einladung zuständiges Organ.
Allerdings kann nach § 32 Abs. 2 S. 2 BGB die Mitgliederversammlung beschließen, dass zukünftige Versammlungen rein virtuell stattfinden. Damit wäre eine Teilnahme in Präsenz ausgeschlossen.
Diese Regelung wird durchaus als kritisch gesehen, da nicht mehr der Vorstand entscheidet, wie getagt wird, sondern die Mitglieder. An deren Beschluss ist der Vorstand so lange gebunden, bis die Mitgliederversammlung wieder etwas anderes beschließt.
Damit ist trotz der Neufassung des § 32 BGB eine Regelung in der Vereinssatzung empfehlenswert.
Die folgende Musterformulierung stammt von Herrn Rechtsanwalt Michael Röcken, einem Spezialisten auf dem Rechtsgebiet der Non-Profit-Organisationen (Vereine und Verbände, Stiftungen und gemeinnützige Organisationen).
§… Mitgliederversammlung
(1) Der Vorsitzende lädt zur Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung ein.
(2) Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die zuletzt durch das Mitglied bekanntgegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse gesandt wurde.
(3) Anträge zur Tagesordnung können durch die Mitglieder begründet an den Vorsitzenden bis zu zwei Wochen vor der Versammlung gestellt werden. Verspätet eingehende Anträge werden nur behandelt, wenn deren Dringlichkeit durch die Mitgliederversammlung festgestellt wird.
(4) Der Vorsitzende kann bei der Einladung vorsehen, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und Mitgliedschaftsrechte ausüben können (hybride Versammlung).
(5) Die Mitgliederversammlung kann auch als rein virtuelle Mitgliederversammlung ohne physischen Versammlungsort stattfinden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende.
(6) Sofern die Mitgliederversammlung in hybrider oder virtueller Form stattfindet, sind die Mitglieder in geeigneter Form darüber zu informieren, wie sie ihre mitgliedschaftlichen Rechte, insbesondere ihr Rede-, Antrags- und Stimmrecht ausüben können.
Unterschleißheim, 22.03.2023
Uwe Peetz
Landesgeschäftsführer
Hinweis: Alle Angaben basieren auf der Richtigkeit uns erteilter Auskünfte und unterliegen Veränderungen. Eine Gewähr kann deshalb nicht übernommen werden.
Meldung eines angemeldeten Feuers an die ILS Schweinfurt
Meldung eines angemeldeten Feuers an die ILS-Schweinfurt
Das bisherige, auf freiwilliger Basis, durchgeführte Vorgehen der Integrierten Leitstelle mittels Online-Formular Meldungen von Nutzfeuern anzunehmen hat sich aus verschiedenen Gründen nicht bewährt. Statt mit Formular sind oft nur telefonisch Nutzfeuer angemeldet worden und deren die zeitintensive Dokumentation die Entgegennahme von Notrufen behindert. Das hat sich zudem noch ausgeweitet, dass sogar teilweise versucht wurde Lagerfeuer in Feuerschalen im häuslichen Bereich anzumelden.
In der Praxis führte dies in jedem Einzelfall zu einem Abgleich der Ereignismeldung mit den angemeldeten Feuern, was für die Mitarbeiter der ILS einen erheblichen Zeitaufwand bedeutete, teilweise waren die Betreiber während der Brenndauer telefonisch gar nicht erreichbar.
Es war fast unmöglich das Feuer zu verifizieren und der Disponent in einer rechtlich schwierigen Lage, sodass man an einer Alarmierung der Feuerwehr nicht vorbeikam.
Der Nutzen für den Einsatz selbst, war dabei als sehr gering einzustufen, da einerseits kein Anspruch auf vollzählige Meldungen der Garten- und Nutzfeuer bestand und anderseits auf Grund der Schadensereignisvermutung ohnehin der Einsatz erfolgte und somit auch keine Minderung von Fehlalarmierungen erreicht werden konnte.
Grundsätzlich hat die Leitstelle bei einer Feuermeldung (Anruf) von einem Schadensereignis auszugehen. Im Falle einer Feuermeldung bzw. Meldung einer Rauchentwicklung ist die Leitstelle gemäß Alarmierungsbekanntmachung verpflichtet, die jeweils zuständige Ortsfeuerwehr zu alarmieren.
Eine Meldung an Ihre örtliche Feuerwehr kann selbstverständlich weiterhin erfolgen.
Ausschreibung: Ehrenamtspreis 2023 „Gesellschaft im Wandel ⇆ Ehrenamt im Wandel“
Ausschreibung: Ehrenamtspreis 2023 „Gesellschaft im Wandel ⇆ Ehrenamt im Wandel“
Gesellschaft im Wandel ⇆ Ehrenamt im Wandel
Viele Menschen in Bayern und der Pfalz setzen sich vor Ort im (groß-)städtischen und ländlichen Raum für unsere Gesellschaft ein – beispielsweise im traditionellen Verein, in Hilfsorganisationen wie der Feuerwehr oder in Initiativen aus den Bereichen Umwelt, Soziales oder Sport. Gleichzeitig befinden sich die bestehenden Ehrenamtsstrukturen aufgrund gesellschaftlicher Veränderungen wie der Alterung der Gesellschaft und der Digitalisierung im Wandel. Das oft hohe Durchschnittsalter von Ehrenamtlichen in traditionellen Strukturen hängt dabei nicht nur mit dem demografischen Wandel, sondern auch mit neuen Anforderungen junger Menschen zusammen. Insbesondere in Krisenzeiten ist das Ehrenamt ein entscheidender stabilisierender Faktor für den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Da stellt sich die Frage: Wie gestaltet sich bürgerschaftliches Engagement zukünftig? Hier gibt es erfolgreiche Lösungsansätze, die wir mit einem Preisgeld anerkennen wollen.
Der diesjährige Ehrenamtspreis richtet sich an gemeinnützige Organisationen, Vereine und Initiativen, die mutig neue Wege gegangen sind, um sich zukunftsfähig weiterzuentwickeln. Die Herangehensweisen können durchaus vielfältig und unkonventionell sein – beispielsweise Kooperationen, veränderte Strukturen, neue inhaltliche Aufgabenfelder oder ganz andere Strategien – Hauptsache erfolgreich!
Die Versicherungskammer Stiftung schreibt den diesjährigen Ehrenamtspreis „Gesellschaft im Wandel ⇆ Ehrenamt im Wandel“ aus − dotiert mit insgesamt 43.000 Euro. Es werden acht Preisträger, je einer pro Regierungsbezirk in Bayern sowie in der Pfalz, mit einem Preisgeld in Höhe von 5.000 Euro prämiert. Zusätzlich nominiert die Fachjury aus allen Einreichungen weitere Projekte für einen Publikumspreis: Drei dieser Nominierten können im Rahmen eines öffentlichen Online-Votings ein Preisgeld in Höhe von je 1.000 Euro erhalten.
Die Lösungsansätze und Konzepte für die Zukunft des Ehrenamtes könnten sich u. a. folgenden Fragestellungen widmen:
- Werden weitere Zielgruppen angesprochen, die bisher noch nicht berücksichtigt wurden?
- Setzt sich Ihre Organisation mit neuen Themenfeldern auseinander oder blickt über den Tellerrand und kooperiert mit anderen Organisationen?
- Werden neue Ideen und Herangehensweisen innerhalb des Engagements aufgegriffen?
- Wie wird auf die unterschiedlichen Meinungen und Bedürfnisse der aktiven Mitglieder eingegangen?
- Wie wird das Spagat zwischen Tradition und Wandel bewältigt?
- Wird die Führungsverantwortung in der Organisation auf mehrere Köpfe verteilt oder gibt es einen Strukturwandel?
Das sind die Bewerbungskriterien:
- Lokal verankerte gemeinnützige Projekte, Vereine und Initiativen aus Bayern und der Pfalz.
- Die Einreichung erfolgt durch die Kommune oder Stadt, in der das Projekt aktiv ist, oder durch die gemeinnützige Organisation (z. B. Bürgerstiftung, gGmbH, Verein, Freiwilligenagentur, Feuerwehr, Rettungsdienst) selbst.
- Die Online-Bewerbung muss vollständig ausgefüllt sein.
Die Jury aus Fachvertreter:innen urteilt u.a. nach den Qualitätskriterien Nachhaltigkeit, Modellcharakter, Ideenreichtum, Innovation, Zukunftsfähigkeit, Kommunikation und sozialen Faktoren.
So können Sie sich bewerben:
- Bewerbungsformular (PDF) auf unserer Website downloaden und ausfüllen.
- Online registrieren und alle relevanten Unterlagen inkl. Bewerbungsformular und ggf. zusätzlichem Material zur Veranschaulichung Ihres Engagements hochladen.
Die Bewerbung ist nur online möglich:
Einsendeschluss ist der 12. Februar 2023.
LFV: Wer löscht morgen? - Befragung aller Aktiven in den Freiwilligen Feuerwehren gestartet
Ihre Meinung zählt: Nehmen Sie an der Befragung aller Aktiven in den Freiwilligen Feuerwehren teil!
Die Technische Hochschule Nürnberg führt im Auftrag des Bayerischen Innenministeriums das Projekt „Engagement & Freiwillige Feuerwehr" durch. Im Mittelpunkt steht dabei das unverzichtbare ehrenamtliche Engagement der Feuerwehrmänner und -frauen und die Frage: „Wer löscht morgen?“
Wichtige Grundlage ist eine anonyme Befragung aller Aktiven der Freiwilligen Feuerwehren in Bayern. Ihre Meinung zählt - machen Sie mit! Durch Scannen des QR-Codes gelangen Sie direkt zum Online-Fragebogen. Oder Sie besuchen die Internetseite www.wer-loescht-morgen.de
Vielen Dank für Ihre Teilnahme!
Feuerwehren trainieren Einsatzfahrten in modernem Simulator
Einsatzfahrten mit Blaulicht und Martinshorn sind mit besonderen Risiken verbunden - Mitglieder der Feuerwehr werden auf diese Aufgabe speziell vorbereitet
Landkreis Schweinfurt. Die Feuerwehren im Landkreis Schweinfurt trainieren aktuell in einem neuen Einsatzfahrten-Simulator der Versicherungskammer Bayern und des Bayerischen Innenministeriums den Ernstfall.
Im Simulator werden Einsatzfahrten unter möglichst realistischen Bedingungen virtuell über Monitore dargestellt. Das bietet den Feuerwehrleuten eine sichere Trainingsmöglichkeit, denn kritische Situationen bei Blaulichtfahrten können ansonsten auf der Straße oder auf Übungsplätzen nicht realistisch geübt werden.
Im Landkreis Schweinfurt ist der Simulator derzeit im neuen Feuerwehrhaus in Unterspiesheim (Gemeinde Kolitzheim) aufgebaut. Dort trainieren im Zeitraum 6. bis 25. Juli Mitglieder der Feuerwehren und anderer Hilfsorganisationen im Landkreis Schweinfurt verschiedene Szenarien unter der Anleitung mehrerer Ausbilder.
Kreisbrandinspektor Alexander Bönig für Training verantwortlich
Alexander Bönig, Kreisbrandinspektor und zuständig für die Abnahme der „Feuerwehrführerscheine“ im Landkreis Schweinfurt, ist für die Trainingseinheiten im Simulator verantwortlich. Unterstützt wird er durch einige Mitglieder der Kreisbrandinspektion sowie durch einzelne Feuerwehrdienstleistende aus dem Landkreis Schweinfurt, die als sogenannte Multiplikatoren qualifiziert wurden. Die Ausbildung der Multiplikatoren wurde durch die Staatliche Feuerwehrschule Regensburg durchgeführt. Die Multiplikatoren bilden anschließend bis zu sechs ihrer Kameradinnen und Kameraden je Trainingsdurchgang aus.
Ein Trainingsdurchgang für sechs Teilnehmende dauert etwa 4 Stunden inklusive theoretischem Unterricht. Gedacht ist das Training für alle Einsatzfahrzeugführer/-innen des Landkreises - bis zum Ende des Trainingszeitraums am 25. Juli werden über 200 Einsatzkräfte das Training durchlaufen haben.
Die sechs simulierbaren Einsatz-Szenarien sind laut Kreisbrandrat Holger Strunk „nah dran an der Realität, vor allem die kritischen Situationen, die bei der Blaulichtfahrt im Zusammenhang mit den anderen Verkehrsteilnehmern entstehen können“. Zwar könne der Simulator ein echtes Fahrzeug und eine reale Einsatzfahrt nicht zu 100 Prozent ersetzen, aber „die Situationen werden sehr gut simuliert“.
Der Landesfeuerwehrverband Bayern unterstützt die Aktion. Die Ausgangssituation vor jedem Einsatz: Die Maschinistinnen und Maschinisten der Feuerwehren und anderer Rettungskräfte möchten so schnell wie möglich an den Einsatzort kommen. Noch wichtiger ist es jedoch, dort auch sicher anzukommen und dabei weder sich noch andere Verkehrsteilnehmende zu gefährden. Kritische Situationen sind besonders das Überqueren von roten Ampeln und Überholmanöver - hier besteht die größte Unfallgefahr. Die Teilnehmenden sollen nach dem Training mit dem Einsatzfahrten-Simulator in der Lage sein, solch brisante Situationen durch geübte Fahrstrategien zu bewältigen.
„Besonderer Dank geht an die Gemeinde Kolitzheim, die unkompliziert im neuen Gerätehaus einen Stellplatz sowie einen Schulungsraum für die Trainings zur Verfügung gestellt hat“, hebt Florian Zippel, Arbeitsbereichsleiter Katastrophenschutz und Feuerwehrwesen am Landratsamt Schweinfurt, hervor.
Die mobilen Einsatzfahrten-Simulatoren
Die Versicherungskammer Bayern und das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration haben in Zusammenarbeit mit dem Landesfeuerwehrverband Bayern je einen mobilen Einsatzfahrten-Simulator beschafft. In den beiden baugleichen Simulator-Anhängern im Wert von je 175.000 Euro ist ein Fahrersitz mit Bewegungssystem montiert, die Fahrt wird auf drei großen Bildschirmen dargestellt. Das Sichtfeld im Fahrsimulator umfasst einen Winkel von 200 Grad, damit auch beim Blick aus dem Seitenfenster die im Originalen vorherrschende Verkehrssituation wahrgenommen werden kann. Damit lässt sich ein ausreichend realistisches Fahrgefühl erzeugen. Es werden Szenarien im Stadtverkehr wie auch bei Überlandfahrten dargestellt.
Quelle: Landesfeuerwehrverband Bayern/Landratsamt Schweinfurt
LFV: Handlungsempfehlungen des Landesfeuerwehrverbandes an alle Feuerwehren in Bayern
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kameradinnen und Kameraden,
gerne möchte ich Sie über die aktuellen Handlungsempfehlungen des LFV Bayern bezüglich des Coronavirus informieren mit Bitte um Weiterleitung in eigener Zuständigkeit.
Vor dem Hintergrund erwarteter allgemeiner Lockerungen und im Bewusstsein, dass sich die Feuerwehren in der Pandemie stets vorbildlich und diszipliniert verhalten haben und es bis jetzt zu keinen nennenswerten Beeinträchtigungen in der Einsatzbereitschaft kam,
- halten wir eine Wiederaufnahme des Übungs- und Ausbildungsbetriebs unter Einhaltung der bekannten Hygieneregeln sowie der Beachtung der allgemein geltenden Regelungen für ausdrücklich wünschenswert.
- Eine Beschränkung auf ausschließlich für den Erhalt der Einsatzbereitschaft vor Ort erforderliche Übungen und Ausbildungen, wie bisher empfohlen, halten wir nicht mehr für erforderlich.
- Eine „freiwillige Selbstverpflichtung“ zu größerer Zurückhaltung wird aufgegeben.
Weiter empfehlen wir für den Feuerwehrdienst in Bayern aus verbandlicher Sicht ganz allgemein folgende Maßnahmen in jeweils örtlicher, freiwilliger Verantwortung und Umsetzung:
- Impfen (egal ob 1.,2. oder 3. Impfung)! – s. dazu auch die Impfempfehlung des Bundesfeuerwehrarztes
- Strikte Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln!
- Generelles Tragen einer FFP2-Maske bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5m (egal ob im Freien, im Innern oder im Fahrzeug)
Also: Weiter mit Bedacht, aber hoffentlich bald ohne Terminabsagen!
Bleiben Sie g’sund!
Johann Eitzenberger, Vorsitzender
Hinweis: Mit Inkrafttreten der 16. BayInfSMV gilt weiterhin die Empfehlung für allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen wie die Wahrung des Mindestabstands, das Maskentragen in Innenräumen und für Hygienekonzepte für den Feuerwehrdienst und Veranstaltungen/Sitzungen der Feuerwehrvereine. Darüberhinausgehende Verpflichtungen speziell für den Feuerwehr- und Feuerwehrvereinsbereich sind nicht geplant.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Marina I. Wieluch
Referentin für Öffentlichkeitsarbeit
LandesFeuerwehrVerband Bayern e.V.
LFV: Aktualisierte Hinweise Dienst-, Ausbildungs- und Übungsbetrieb sowie Vereinsaktivitäten
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit 20. März 2020 gilt das neu gefasste Bundesinfektionsschutzgesetz. Die baye-rische Staatsregierung schöpft mit der am 3. April 2022 in Kraft getretenen 16. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16. BayIfSMV) den deutlich reduzierten Rahmen der im Bundesinfektionsschutzgesetz eröffneten Maßnahmen aus. Von dem Erlass spezieller Hotspotregelungen hat der Bayeri-sche Landtag bisher abgesehen.
Mit Blick auf die aktuell sehr hohen Infektionszahlen ist aber gerade im Bereich der Feuerwehren als Teil der kritischen Infrastruktur ein verantwortungsvolles Handeln jedes Einzelnen gefragt: Wir appellieren dringend, weiterhin mit Umsicht zu agieren.
Für den Feuerwehrdienst sowie für Feuerwehrvereinsaktivitäten gelten derzeit fol-gende Regelungen bzw. Empfehlungen:
a) Dienstbetrieb, auch Übungs- und Ausbildungsbetrieb am Standort
Der Übungs- und Ausbildungsbetrieb am Standort kann unter Berücksichtigung der im Folgenden genannten Maßnahmen wieder intensiviert werden. Dies dient der Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft und der in § 6 der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ geforderten „fachlichen Befähigung“.
Bei der Ausgestaltung des Dienst-, Übungs- und Ausbildungsbetriebs ist aber wei-terhin zu berücksichtigen, dass die Verbreitung von Corona-Infektionen in den Feuerwehren möglichst vermieden werden muss, um die Einsatzfähigkeit nicht durch eine Vielzahl infektions- und isolationsbedingter Ausfälle zu gefährden.
Auch aus der Pflichtaufgabe der Gemeinden, für die Sicherheit und den Gesund-heitsschutz ihrer Feuerwehrdienstleistenden Sorge zu tragen, ergeben sich weiter-gehende Anforderungen. Sie haben als Dienstherren weiterhin sicherzustellen, dass die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsschutzes, die Feuerwehrdienst-vorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden. Die Kom-munale Unfallversicherung Bayern (KUVB) gibt hierzu weiterführende Hinweise und Empfehlungen, jeweils aktuell abrufbar unter https://kuvb.de/praevention/be-triebe-und-einrichtungen/feuerwehren/corona-pandemie/.
Aufgrund der angepassten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 17. März 2022, die vorerst bis zum 25. Mai 2022 gilt, haben die Gemeinden in einem Hygie-nekonzept Maßnahmen zum Infektionsschutz ihrer Feuerwehrangehörigen festzu-legen. Grundlage hierfür ist eine eigene Gefährdungsbeurteilung, die auch das re-gionale Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren berücksichtigt.
Folgende Basisschutzmaßnahmen haben sich hierbei besonders bewährt:
- Impfschutz: Unterweisung der Feuerwehrangehörigen über die Risiken einer Erkrankung an COVID-19 und die Möglichkeit einer Schutzimpfung.
- AHA+L-Regel: Abstand halten, Handhygiene, Masken tragen und lüften.
- Bereitstellung von FFP2-Masken an die Feuerwehrdienstleistenden: In geschlossenen Räumen einschließlich Fahrzeugen wird das Tragen von FFP2-Masken weiterhin dringend empfohlen.
- Hygienische Aufbereitung der Einsatzmittel
- Verminderung von Personenkontakten: z.B. Verringerung der gleichzeiti-gen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen.
- Testkonzept: Angebot von Schnell- bzw. Selbsttests an alle Feuerwehr-dienstleistenden, insbesondere vor geplanten Tätigkeiten. Auch ein Testange-bot nach einem Einsatz kann dazu beitragen, eine weitere Verbreitung zu ver-hindern, weil sich Kontaktpersonen eines positiv Getesteten wachsamer ver-halten und insbesondere den Kontakt zu vulnerablen Personen vermeiden können.
- Fernbleiben: Feuerwehrangehörige mit ungeklärten Symptomen, die auf eine Infektion hindeuten, oder positiven Testergebnissen bleiben der Feuerwehr fern.
b) Institutionalisierter Ausbildungsbetrieb
Die Zugangsbeschränkungen (2G bzw. 3G) für die „institutionalisierte“ Ausbildung, z. B. in den Staatlichen Feuerwehrschulen oder in den Kreisausbildungsstätten, sind nunmehr entfallen.
Weiterhin wird jedoch die Festlegung von Schutzmaßnahmen in einem Hygienekonzept unter Berücksichtigung der unter a) dargestellten, bewährten Maßnahmen dringend empfohlen. Insbesondere können Tests vor Ort sowie eine Maskenpflicht vorgesehen werden. Dies dient dem Schutz der Teilnehmer sowie des Lehrperso-nals und kann zudem verhindern, dass Lehrgänge wegen Isolations- bzw. Quaran-tänemaßnahmen unterbrochen bzw. abgebrochen werden müssen.
c) Vereinssitzungen sowie soziale/gesellige Aktivitäten von Verein oder Feuerwehr
Die Zugangsbeschränkungen für Veranstaltungen sowie die Kontaktbeschränkun-gen für Ungeimpfte und Nichtgenesene sind entfallen.
Die allgemeinen Verhaltensempfehlungen gelten aber weiterhin (§ 1 der 16. BayIfSMV): Jeder wird angehalten, wo immer möglich zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten und auf ausreichende Handhygiene zu achten. In geschlossenen Räumlichkeiten wird empfohlen, mindestens eine medizinische Gesichtsmaske (bzw. für den Eigenschutz eine FFP2-Maske) zu tra-gen und auf ausreichende Belüftung zu achten. Für Veranstaltungen wird empfoh-len, Hygienekonzepte zu erstellen, die insbesondere Maßnahmen zur Bereitstel-lung von Desinfektionsmitteln und zur Vermeidung unnötiger Kontakte vorsehen.
Vor Veranstaltungen und Zusammenkünften ist die Durchführung eines Schnell- oder Selbsttests empfehlenswert. Je nach regionalem Infektionsgeschehen sollten ggf. die Möglichkeiten genutzt werden, Zusammenkünfte digital zu gestalten.
Wie bisher bleibt das Impfen zentral für den Weg aus der Pandemie. Wir bitten da-her weiterhin, gerade an die Mitglieder der Feuerwehren als Teil der kritischen Inf-rastruktur dringend zu appellieren, die Impfangebote für Erst-, Zweit- oder Auffri-schungsimpfung wahrzunehmen. Dies dient neben der Aufrechterhaltung der Ein-satzbereitschaft der Feuerwehren auch dem Eigenschutz, da Feuerwehrdienstleis-tende nicht immer Kontakte vermeiden und Abstände einhalten können und daher einer erhöhten Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind.
Dank Ihres umsichtigen Handelns ist es bisher – auch auf den Höhepunkten der bisherigen pandemischen Wellen – gelungen, die Einsatzfähigkeit der bayerischen Feuerwehren zu gewährleisten. Vielen Dank für Ihre Unterstützung für den Weg durch und aus der Pandemie.
Dieses Schreiben wurde mit dem Landesfeuerwehrverband Bayern und der KUVB abgestimmt. Weitere Informationen sind u. a. auch auf der „Lernbar“ der Staatli-chen Feuerwehrschulen in Bayern (https://www.feuerwehr-lernbar.bayern/down-load/), den Internetseiten des Landesfeuerwehrverbands Bayern, der KUVB und der DGUV verfügbar.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Zacher
Ministerialdirigent
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
LFV: Feuerwehrhilfe-Ukraine
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kameraden und Kameradinnen,
uns haben zahlreiche Anfragen von Feuerwehren erreicht, wie sie angesichts des unermesslichen Leids durch den Krieg in der Ukraine helfen können.
Als Landesfeuerwehrverband Bayern gilt unsere ganze Solidarität allen vom Krieg Betroffenen, besonders den Feuerwehrangehörigen und Hilfskräften aller Hilfsorganisationen. In diesen schweren Zeiten inmitten des Kriegsgeschehens stehen sie für ihre Mitmenschen ein, retten Leben, löschen Brände und leisten Hilfe.
Wir unterstützen daher die Aktion „Feuerwehrhilfe Ukraine“ des Deutschen Feuerwehrverbandes (DFV) mit einer Spendensammlung von Feuerwehrbedarf.
Bayerische Feuerwehren, die mit Sachspenden aus dem Bereich Feuerwehrbedarf helfen möchten, können ab sofort über unsere Website ihre als Spende verfügbaren Ausrüstungsgegenstände melden:
https://www.lfv-bayern.de/feuerwehrhilfe-ukraine/
Wichtig dabei: Die Aussonderung und das Angebot muss mit der jeweiligen Gemeinde bzw. Stadt abgesprochen und genehmigt sein.
Unternehmen, die unterstützen möchten, können sich gerne direkt an die Geschäftsstelle wenden: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Da die möglichen empfangenden Stellen in der Ukraine derzeit sowohl über die staatlichen als auch die verbandlichen Wege, ebenso wie der dort tatsächlich benötigte Bedarf, ermittelt werden, bitten wir alle potentiellen Spender, die gemeldeten Ausrüstungsgegenstände bis zu einem möglichen Abruf vor Ort zurückzuhalten.
Erst wenn die Voraussetzungen für eine zielgerichtete Anlieferung vorliegen, wird es einen oder mehrere über den DFV und die teilnehmenden LFVs abgestimmte Transporte geben. Selbstverständlich werden dann auch entsprechende Sammelstellen zur Anlieferung kommuniziert. Derzeit kann noch keine Aussage getroffen werden, ob oder wann angebotene Spenden abgerufen werden. Wir werden regelmäßig auf unserer Website über die aktuelle Lage die Aktion betreffend informieren https://www.lfv-bayern.de/aktuelles/feuerwehrhilfe-ukraine/
Unser gemeinsames Ziel ist es, so strukturiert, effektiv und umfangreich wie möglich zu helfen!
Herzlichen Dank, an alle, die Mitmachen!
Mit freundlichen Grüßen
Marina Wieluch
Dr. Marina I. Wieluch
Referentin für Öffentlichkeitsarbeit
LandesFeuerwehrVerband Bayern e.V.
LFV: Stellenangebot Trainer/in (m/w/d) für das Info-Mobil "Handfeuerlöscher"
Feuerwehrschulen: Alle Schulen auf 3G
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wollte Ihnen mitteilen, dass an allen 3 Schulen folgende Punkte geändert wurden:
- ab sofort 3G für die Lehrgangsteilnehmer
- für nicht Geimpfte täglicher Test unter Aufsicht
- Eingangstestung bleibt erhalten (i.d.R. montags)
- bei erstmaliger Anreise ist aber ein zusätzliches Testzertifikat einer externen Stelle erforderlich (bestätigter Selbsttest, PoC-Antigen oder PCR-Test)
- bei mehrwöchigen Lehrgängen wird das externe Testzertifikat aber lediglich einmal (bei der ersten Anreise) gefordert
Bei Fragen stehe ich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sabrina Liebl
Fachbereichsleiter Z 2
Leitung Lehrgangsbüro