KFV Topnews (95)

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Abteilung Sicherheit und Gesundheit weist in einem Schreiben vom 23.09.2008 auf eine Änderung der DIN 14811 hin, die auch die wiederkehrende Prüfung von Feuerwehr-Druckschläuchen regelt.

Die DGUV schreibt:

Wiederkehrende Prüfung von Feuerwehr-Druckschläuchen nach DIN 14811:2008-01
611.49 GUV-G 9102

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Normenreihe DIN 14811 wurde vollständig überarbeitet. Dies war notwendig, um den technischen Inhalt den veränderten Gegebenheiten anzupassen. Hierbei wurden auch Änderungen im Bereich der Anforderungen an Feuerlöschkreiselpumpen berücksichtigt. Mit der Überarbeitung wurden u.a.:

  • die bisherigen Normenteile zusammengefasst,
  • Schläuche entsprechend ihrer Konstruktion in drei Schlauchklassen aufgeteilt,
  • die zulässige Farbgebung erweitert (was sich bei entsprechender Farbwahl positiv auf die Erkennbarkeit von Schlauchleitungen an Einsatzstellen auswirken kann),
  • die Leistungsanfoderungen an den fertigen Schlauch an Festlegungen in europäischen Feuerlöschpumpennormen angepasst.

Aus den geänderten Anforderungen an die Grenz- und Schließdrücke von Feuerlöschkreiselpumpen, die bei Pumpen mit Nennförderdrücken bei 17 bzw. 10 bis 17 bar liegen, ergaben sich zwangsläufig auch höhere Anforderungen an die zu verwendenden Feuerlöschschläuche. Diese müssen den möglichen Drücken Stand halten.

Gem. § 31 UVV „Feuerwehren“ (GUV-V C53) sind die Druckschläuche regelmäßig zu prüfen. Art, Zeitpunkt, Umfang und Durchführung der Prüfungen sind aus den „Prüfgrundsätzen für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr“ (GUV-G 9102) ersichtlich. Die Prüfgrundsätze werden um den Abschnitt 10.2 ergänzt. Der neue Abschnitt 10 der Prüfgrundsätze ist als Anlage beigefügt.

Da die Aktualisierung zunächst nur in der Onlineversion der GUV-G 9102 erfolgt, bitten wir Sie, Ihre Mitglieder entsprechend hierüber zu informieren.

Eine Liste der durch die Zentralprüfstelle für Feuerlöschschläuche gem. DIN 14811:2008-01 zugelassenen Schläuche finden Sie unter „Zentralprüfstelle“ auf der Homepage der Niedersächsischen Landesfeuerwehrschulen: www.feuerwehrschulen.niedersachsen.de.

Mit freundlichen Grüßen

in Vertretung
Manfred Rentrop

achdem das Bayerische Staatsministerium des Innern (BStMI) bereits im November 2007 über eine EU-Richtlinie zur Nachrüstung von Nutzfahrzeugen mit "Tote-Winkel-Spiegeln" informiert hatte (siehe unsere Meldung vom 04.12.2007), ist diese Richtlinie nun in deutsches Recht umgesetzt worden. Das BStMI weist deshalb auf die nun geltende Nachrüstpflicht hin:

"Tote-Winkel-Spiegel";
Nachrüsten von Feuerwehrfahrzeugen

Sehr geehrte Damen und Herren,

die EU-Richtlinie 2007/38/EG über die Nachrüstung von schweren Lastkraftwagen mit Spiegeln oder anderen Einrichtungen für indirekte Sicht wurde zum 1. Juni 2008 in Deutsches Recht umgesetzt. Diese Richtlinie hat das Ziel, mehr Sicherheit für Fußgänger und Radfahrer zu gewährleisten. Wir nehmen hierzu Bezug auf unser IMS ID2-3614.001-12 vom 19.11.2007.

Danach müssen alle Kraftfahrzeuge, auch Feuerwehrfahrzeuge, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die ab dem 1. Januar 2000 bis zum 25. Januar 2007 erstmals in den Verkehr gekommen sind, entsprechend nachgerüstet werden. Anzuwenden ist die neue Richtlinie ab dem jeweiligen Tag der nach dem 1. Oktober 2008 vorgeschriebenen Hauptuntersuchung (HU). Spätestens jedoch ab dem 1. April 2009 muss die Nachrüstung abgeschlossen sein.

Zur Feststellung, welche Spiegel an den betroffenen Feuerwehrfahrzeugen um- bzw. nachgerüstet werden müssen, empfehlen wir Rücksprache bei den entsprechenden Fahrgestellherstellern zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Ing. Dolle
Ministerialrat

In einem Schreiben vom 18.06.2008 informiert der Bayerische Gemeindeunfallversicherungsverband (BayGUVV) über eine Überarbeitung des Grundsatzes G 26, der die medizinischen Vorsorgeuntersuchungen für Atemschutzgeräteträger regelt. Neben einer Ausweitung der medizinischen Diagnostik wurden auch die Kriterien für gesundheitliche Bedenken erweitert.

Detaillierte Informationen und eine Liste der nach der GOÄ abrechenbaren Leistungen können dem Informationsschreiben des BayGUVV entnommen werden.

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