KFV Topnews (95)

Wie das Bayerische Staatsministerium des Innern (BStMI) mit Schreiben vom 10.03.2008 an die bayerischen Bezirksregierungen und Feuerwehrschulen mitteilt, hat der Bayerische Landtag am 11.12.2007 die Verwendung von Perfluoroctansulfonaten (PFOS) in Feuerlöschschäumen stark eingeschränkt. Genauere Informationen können direkt dem Brief des BStMI entnommen werden:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bitten den beiliegenden Beschluss des Bayerischen Landtags vom 11.12.2007 (Drucksache 15/9539) zur Kenntnis zu nehmen und diesen zu beachten.
Hintergrund dieses Beschlusses ist, dass in verschiedenen Feuerlöschschäumen (Schaummittel) Perfluoroctansulfonate (PFOS), d. h. Perfluoroctansäure oder deren Derivate enthalten sind. PFOS sind persistent, bioakkumulierbar und für Säugetiere giftig. Da sie auch nicht biologisch abbaubar sind, können sie sich daher in der Umwelt anreichern. Die Verwendung von PFOS ist deshalb auf das absolut notwendige Maß zu beschränken.

Beim Einsatz von PFOS-haltigen Feuerlöschmitteln ist deren Eintrag in die Umwelt weitestgehend zu unterbinden. Diese Stoffe dürfen daher nur zur Brandbekämpfung, nicht aber zu Übungszwecken eingesetzt werden. Das dabei anfallende Löschwasser darf Böden und Gewässer nicht belasten und muss entsprechend aufgefangen und ordnungsgemäß entsorgt werden.

Ab dem 27. Juni 2008 dürfen PFOS-haltige Feuerlöschschäume nur noch verwendet werden, wenn sie PFOS in einer Konzentration von weniger als 0,005 % enthalten; gleichzeitig dürfen dann auch nur noch solche Feuerlöschschäume in Verkehr gebracht werden (Elfte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen vom 12. Oktober 2007, BGBL. 2007 Teil I Nr. 52 S. 2382).

Von dieser Regelung ausgenommen sind die vor dem 27. Dezember 2006 in Verkehr gebrachten PFOS-haltigen Feuerlöschmittel. Diese dürfen noch bis zum 27. Juni 2011 verwendet werden. Wir bitten, ab sofort keine PFOS-haltigen Feuerlöschschäume mehr zu beschaffen und bei der Brandbekämpfung auf den Einsatz fluorbasierter Löschmittel möglichst zu verzichten. Die PFOS-haltigen Löschschäume, die nicht mehr eingesetzt werden, sind fachgerecht zu entsorgen.

PFOS ist in fluorierten Tensiden enthalten (AFFF-Schaummittel). Auf diese Schaummittel kann bei der Flüssigkeitsbrandbekämpfung (Brandklasse B) jedoch nicht verzichtet werden, da diese deutlich effizienter als fluorfreie Schaummittel sind. Durch den Einsatz moderner Herstellungsverfahren (Telemerisation) konnte in letzter Zeit der Fluor- und der PFOS-Anteil deutlich gesenkt werden.

Die Feuerwehren werden gebeten, AFFF-Schaummitteln ausschließlich nur für die Flüssigkeitsbrandbekämpfung zu verwenden und nur auf AFFF-Schaummittel zurückzugreifen, die einen reduzierten Fluoranteil aufweisen. Näheres kann aus den Produktdatenblättern entnommen werden. Gegebenenfalls empfehlen wir, dazu auch den Feuerwehrfachhandel bzw. die Feuerlöschmittelhersteller zu kontaktieren.

Des Weiteren weisen wir auf die Anzeigepflicht nach Anh. IV Nr. 32 Abs. 4 Gefahrstoffverordnung hin, nach der bis spätestens zum 30. August 2008 die vorhandenen Bestände von PFOS-haltigen Feuerlöschschäumen zu melden sind. Ein elektronisches Formular wird von der Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) auf deren Internetseite unter der Rubrik „Chemikaliengesetz/Biozidverfahren“ bereit gestellt (direkter Link zum Formular).

Weitere Informationen folgen noch.

Das Schreiben erfolgt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz.

Wir bitten die nachgeordneten Behörden zu informieren und diese zur Weitergabe dieser Information an die Feuerwehren zu veranlassen.

Die Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren Bayern, der Landesfeuerwehrverband Bayern e.V., der Werkfeuerwehrverband Bayern e.V. und die kommunalen Spitzenverbände haben jeweils eine Kopie des Schreibens erhalten.


Mit freundlichen Grüßen
gez. Dipl.-Ing. Dolle
Ministerialrat

Samstag, 12 Januar 2008 00:00

Meldepflichten von eingetragenen Vereinen

geschrieben von

Ist ein Verein in das Vereinsregister eingetragen, muss jede Neuwahl des vertretungsberechtigten (= eingetragenen) Vorstands (z.B. nach Ende der Amtszeit des bisherigen Vorstands) eingetragen werden.

Die Anmeldung (= Antrag auf Eintragung der eingetretenen bzw. beschlossenen Änderung/en) muss in öffentlich beglaubigter Form (= Unterschriftsbeglaubigung nur durch einen Notar oder Grundbuchratschreiber) durch die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB in vertretungsberechtigter Zahl je nach der Regelung in der Satzung erfolgen (z.B. kann ein einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied die Anmeldung allein unterzeichnen).

Anlagen zur Anmeldung:

  • bei einer Vorstandsneuwahl:
    eine Kopie des Wahlprotokolls mit der Angabe, ob der bzw. die Gewählte die Wahl angenommen hat;
  • bei einer Satzungsänderung:
    das Protokoll mit dem Änderungsbeschluss im Original und in Kopie (entweder als Teil des Protokolls oder als Anlage dazu). Das Original erhält der Verein mit der Bescheinigung über die Eintragung zurück.

Aus der Sicht des Registergerichts müssen die Protokolle bzw. Beschlüsse folgende Angaben enthalten:

  • Ort und Tag der Versammlung
  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
  • die Zahl der erschienenen Mitglieder
  • die Feststellung, dass bzw. ob die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde
  • die Tagesordnung und die Angabe, dass bzw. ob sie bei der Einberufung mitgeteilt wurde
  • die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung (falls die Satzung dazu eine Bestimmung enthält)
  • die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse und die Wahlen; dazu jeweils die Abstimmungsergebnisse ziffernmäßig genau
  • im Fall von Wahlen die gewählten Vorstandsmitglieder entweder im Protokoll oder in der Anmeldung (s.o.) mit Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnort bzw. Adresse
  • die Unterschrift derjenigen Personen, die nach der Satzung die Protokolle bzw. Beschlüsse der Mitgliederversammlung unterzeichnen sollen

Der LFV Bayern setzt sich ein

Wie wir bereits informiert haben, setzte sich der LFV Bayern e.V. für die Sicherheit der Bayerischen Feuerwehrleute ein und forderte vehement, dass die Heckabsicherung von Feuerwehrfahrzeugen durch zusätzliche Blinkleuchten wieder genehmigt wird. Dieser Einsatz trägt nun Früchte.

Auch seitens des Bundesverbandes der Unfallkassen und des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes wurde unser Anliegen befürwortet.

Mit Unterstützung des Bayerischen Staatsministers für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Erwin Huber sowie dem Vorsitzenden des Ausschuss für Kommunale Fragen und Innere Sicherheit im Bayerischen Landtag, MdL Dr. Jakob Kreidl, und MdL Dr. Marcel Huber konnten wir erreichen, dass auch für Bayern die zusätzlichen Blinkleuchten zur Heckabsicherung von Feuerwehrfahrzeugen wieder genehmigt werden.

Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie gab hierzu am 02.07.07 nachfolgende Pressemitteilung (PM 218/07) heraus:

Zusätzliche Blinkleuchten zur Heckabsicherung von Feuerwehrfahrzeugen in Bayern genehmigt
Huber: „Sicherheit hat höchste Priorität“

„MÜNCHEN Bayerns Verkehrsminister Erwin Huber stimmt einer weiteren optischen Heckabsicherung von Feuerwehrfahrzeugen im Freistaat zu. „Die Sicherheit unserer Feuerwehrleute und anderer Verkehrsteilnehmer hat oberste Priorität“, erklärte der Minister. Schon bislang habe Bayern zu den wenigen Ländern gehört, die zusätzlich zum Blaulicht den Einsatz von runden gelben Warnleuchten und Verkehrssicherungsanhängern erlaubt haben. Diese Regelung habe sich überaus gut bewährt und zur Sicherheit im Straßenverkehr beigetragen.

Eine vom Bayerischen Verkehrsministerium durchgeführte fahrzeugtechnische Überprüfung hat ergeben, dass künftig noch eine weitere optische Heckabsicherung erlaubt werden könne. Sie besteht aus zwei bis sechs eckigen orangefarbenen Blinklichtern, die fest am Fahrzeug montiert sind. Die geplante Regelung soll jetzt im Rahmen der Verbandsanhörung mit dem Landesfeuerwehrverband abgestimmt werden. „Ich bin sicher, dass wir gemeinsam eine ausgezeichnete Regelung zur Sicherung unserer vielen ehrenamtlich tätigen Feuerwehrleute finden werden“, so Huber abschließend.“

Diesen Worten des Staatsministers Erwin Huber schließen wir uns an, immer mit dem Ziel vor Augen, dass auch in Zukunft die Sicherheit unserer Feuerwehrleute an erster Stelle steht.

Die endgültige Version der Ausnahmegenehmigung Nr. 7320a357/8 vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie (StMWIVT) können Sie nun als PDF-Datei herunterladen: ausnahmegenehmigung.pdf, 13 kB.

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