Schraud Alexander

Schraud Alexander

Hinweise des LFV für Totenfeiern und Beerdigungen, die für Verstorbene aktive aber auch passive Mitglieder in den Feuerwehren angewendet werden können.

 

Werte Herren,

der Landkreis Schweinfurt liegt aktuell bei der 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohner bei über 70.

Wir als Kreisbrandinspektion stellen aktuell alle Ausbildungsveranstaltungen bis auf weiteres ein.

Bei den Feuerwehren gebe ich die Empfehlung dieses ebenfalls zu tun, jeder Kommandant ist für die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft seiner Feuerwehr eigenverantwortlich. Es ist von den Verantwortlichen kritisch zu prüfen, inwieweit Dienstversammlungen u.Ä. Notwendig sind.

Mit kameradschaftlichem Gruß
Holger Strunk
Kreisbrandrat

 

Liebe Feuerwehrkameradinnen und -kameraden,

beiliegend übersenden wir Ihnen Hinweise zu Hygiene- und Schutzmaßnahmen bei der Durchführung von Atemschutzausbildungen in den Feuerwehren.
Diese wurden von unserem Fachberater Atemschutz im Fachbereich 1 – KBM Rainer Englmeier erstellt und abgestimmt.

Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Weiß
LandesFeuerwehrVerband Bayern e.V.

Anhang: Hinweise Lehrgänge AT

 

Liebe Feuerwehrkameradinnen und -kameraden,

aufgrund der aktuellen Corona Entwicklung – man kann wohl sagen, dass uns die zweite Welle erreicht hat - empfehlen wir nach Abstimmung mit den Verbandsgremien, dem StMI und der KUVB für die Feuerwehren eine „Ampelregelung“ für den Übungs- und Ausbildungsdienst, wie sie auch von der bayerischen Staatsregierung beschrieben wurde, Dabei ist die 7-Tage-Inzidenz des eigenen Landkreises/kreisfreien Stadt maßgebend. Die „Ampelregelung“ gilt dabei grundsätzlich immer unter der Voraussetzung, dass keine Infektionsfälle in der eigenen Feuerwehr vorhanden sind! In einem solchen Fall ist immer die individuelle Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Gesundheitsamt notwendig. Unabhängig von den folgenden Empfehlungen müssen immer die Vorgaben der bayerischen Staatsregierung beachtet werden (https://www.stmgp.bayern.de/).

Unter Einhaltung der o.g. Verhaltensmaßregeln hoffen wir eine größtmöglich lange Einsatzfähigkeit unserer Feuerwehren sicherstellen können. Das erfordert von uns allen, besonders auch von den Führungskräften, eine vorbildliche Disziplin in der Umsetzung der Maßnahmen.

Lasst uns alle gemeinsam Vorbilder sein und so dazu beitragen, dass wir gesund bleiben und einen zweiten Lockdown verhindern!

In diesem Sinne – bleiben Sie alle gesund und der Feuerwehr treu!

Mit freundlichen Grüßen
Johann Eitzenberger
Vorsitzender
LandesFeuerwehrVerband Bayern e.V.

Anhang: Ampelmodell

Die Atemschutzwerkstatt informiert bezüglich bereits erfolgten oder geplanten Anschaffungen von Gaswarngeräten mit begrenzter Betriebsdauer aufgrund irreführender Angaben der Hersteller.

Viele Hersteller bieten ihre Warngeräte mit der Zusatzangabe „wartungsfrei“ an.
Diese Angabe können die Hersteller jedoch willkürlich auslegen. So kann dies zum Beispiel darauf bezogen werden, dass für die limitierte Lebensdauer kein Sensor- oder Batteriewechsel erfolgen muss.

Dies befreit die Gaswarngeräte aber jedoch nicht von den vorgeschriebenen Kontrollen die aufgrund Regelungen der DGUV Informationen 213-056 und -057 durchgeführt werden müssen.

Hierzu hat der Fachbereich „AKTUELL“ Sachgebiet Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen kürzlich die „Verfahrensweise zur Durchführung von Anzeigetests bei tragbaren Gaswarngeräten“ veröffentlicht. In diesem Schreiben wird darauf hingewiesen, dass sich Feuerwehren als Teil der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben -BOS- ebenso wie Unternehmen an die anerkannten Regeln der Technik orientieren müssen.
Für Geräte die für Notfalleinsätze vorgesehen sind gibt es allerdings eine vereinfachte Verfahrensweise mit längerer Frist für den Anzeigetest. Hier gilt jedoch ebenfalls eine geeignete Lagerung der Geräte zu beachten.
Der Fachbereich geht hierbei auch explizit auf den Herstellerhinweis „wartungsfrei“ ein und verweist darauf dass die durchzuführenden Kontrollen und Intervalle ebenfalls für solche Geräte gelten.

Folgende Wartungsarbeiten müssen regelmäßig durchgeführt werden. Ebenfalls noch ausführlicher beschrieben im angehängten Schreiben FBFHB-020 der DGUV.
Die Einhaltung der Kontrollfristen und die daraus folgende uneingeschränkte Einsatzbereitschaft unterliegt der Eigenverantwortlichkeit der Feuerwehren.

Folgende Kontrollen sind zu beachten und einzuhalten:

 

Tätigkeit

Intervall

Sichtkontrolle durch eine unterwiesene Person

-          vor jedem Notfalleinsatz

Sichtkontrolle und Anzeigetest durch eine unterwiesene Person bzw. Atemschutzwerkstatt

-          alle 4 Wochen bzw. 1 mal im Monat

Funktionskontrolle – durch nach T021/T023 qualifiziertes Fachpersonal (Atemschutzwerkstatt)

-          alle 4 Monate

-          nach Verwendung bei Übung und Einsatz

-          Wenn 2 Monate kein Anzeigetest durchgeführt wurde

Systemkontrolle – durch befähigte Person (Hersteller)

-          1 mal Jährlich

Grundsätzlich gilt:

Eine Kontrolle mit längerem Kontrollintervall ersetzt gleichzeitig andere anstehend Kontrollen.

 

In der Praxis liefern die Feuerwehren Ihre Gasmessgeräte zur Atemschutzwerkstatt während der Öffnungszeiten, ein Mal im Monat oder nach Übung/Einsatz, woraufhin der „Bumptest“ durchgeführt wird, der Sichtkontrolle & Anzeigetest beinhaltet. Alle 4 Monate wird unter denselben Voraussetzungen die Funktionskontrolle in der Atemschutzwerkstatt durchgeführt. Die monatliche Kontrolle dauert wenige Minuten; das 4-Monatsintervall kann bis zu ca. 20 Minuten Wartezeit mit sich bringen.

Die Systemkontrolle findet jährlich im Januar statt. Hier kommt die Firma Dräger und die Gasmessgeräte müssen für einen Tag in der Atemschutzwerkstatt bleiben.

Die erforderlichen Prüftätigkeiten kann die Atemschutzwerkstatt für die Gaswarngeräte der Serien „PAC xxxx“ und die Mehrgaswarngeräte der Serien „X-am 2xxx“ und „X-am 5xxx“ der Firma Dräger für die gängigen Gase anbieten (Die Prüfung von Chlorgas wird nicht unterstützt). Dies sollte bei einer Anschaffung bedacht werden.
Für Geräte anderer Hersteller können keine Wartungsarbeiten durchgeführt werden.
Hier müsste sich die Feuerwehr eigenverantwortlich um die Einhaltung der Fristen der vorgeschriebenen Kontrollen durch einen Dienstleister kümmern.
Geräte die nicht regelmäßig gewartet werden sind entsprechend der Regelungen der DGUV nicht bei einem Notfalleinsatz einzusetzen.

Zur Unterstützung bei Anschaffungen in diesem Bereich stehe ich Ihnen unter oben genannten Kontaktdaten selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Jan Hußlein
Fachkreisbrandmeister Atemschutz
Leiter der Atemschutzwerkstatt

Mittwoch, 30 September 2020 16:54

Newsletter LFV-Bayern 03-2020

 

Der aktuelle Newsletter ist über nachfolgenden Link abrufbar:

Newsletter LFV 03-2020

Mittwoch, 30 September 2020 16:50

Florian kommen Nr. 125

 

Sie finden die aktuelle Ausgabe von "Florian kommen" unter

https://www.lfv-bayern.de/ueber-uns/veroffentlichungen/florian-kommen/

Das Sachgebiet Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen der DGUV hat drei neue Ausgaben „Fachbereich Aktuell“ veröffentlicht. Es handelt sich dabei um die Ausgaben

  • Abgase von Dieselmotoren in Feuerwehrhäusern und Stützpunkten von Hilfeleistungsorganisationen
  • Anforderungen an Steckvorrichtungen für den Einsatzdienst
  • Einsatz von Kohlenmonoxidwarngeräten bei Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen

 

Die diesem Artikel angehängten technischen Anschlußbedingungen für das Errichten und Betreiben von Brandmeldeanlagen (TAB) der Feuerwehren des Landkreises Schweinfurt wurden überarbeitet.
Die nachfolgend dargestellten TAB, sind Grundlage für eine einheitliche Alarmorganisation der Feuerwehren im Landkreis Schweinfurt. Sie orientieren sich an der DIN 14 675 sowie der DIN VDE 0833-2, wobei verschiedene Punkte präzisiert worden sind.

Technische Änderungen bzw. Neuerungen, die von diesen Anschlussbedingungen abweichen, sind grundsätzlich mit dem Landratsamt abzustimmen und diesem ggf. zur Genehmigung vorzulegen.
Für Auskünfte und etwaige Rückfragen steht Ihnen das Landratsamt Schweinfurt jederzeit zur Verfügung.

Landratsamt Schweinfurt
Sachgebiet 30
Schrammstr. 1
97424 Schweinfurt

Telefon:
Telefax:
Handy:
E-Mail:

09721/55-346
09721/55-78346
0151/18804788
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Mit Blick auf die aktuelle Entwicklung der Infektionszahlen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie ist festzustellen, dass diese Lage noch nicht beendet ist und das Thema Infektionsschutz weiterhin präsent bleiben muss.

Natürlich ist ein Übungsbetrieb in den Feuerwehren sinnvoll und unerlässlich. In diversen Handreichungen vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration sowie vom Landesfeuerwehrverband Bayern und diversen Fachstellen wird sehr ausgiebig auf Hygienemaßnahmen hingewiesen, die bei der Ausübung des Feuerwehrdienstes, sei es im Einsatz oder aber auch bei Übungen, zu beachten sind.

Vor diesem Hintergrund haben sich die Kreisbrandinspektoren zusammen mit dem Kreisbrandrat über die Möglichkeiten der Abnahmen der Leistungsprüfungen (Jugend, Technische Hilfeleistung und Wasser) ausgetauscht.

Ergebnis dieses Austausches ist, dass auch durch Einhaltung der Hygienemaßnahmen, sowie die Abnahme der Prüfungen ein wesentliches Infektionsrisiko besteht. Auch die Belastung der Teilnehmer durch einen notwendigen Mund-Nase-Schutz ist nicht zu vernachlässigen.

Aus diesem Grund wurde gemeinschaftlich vereinbart, keine Leistungsprüfungen im Jahr 2020 abzunehmen.

Vereinbarte Termine werden somit nicht stattfinden. Eine entsprechende Terminabsage wird durch die Inspektoren über die Kreisbrandmeister an die Kommandanten veranlasst.

Durch das Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wurde am 17.07.2020 unter dem Zeichen D2-2238-1-10 bereits ein Schreiben veröffentlicht, mit dem die Aufhebung der Fristen zur Abnahme der Prüfungen vorübergehend neu definiert wurden. Diese ist diesem Schreiben nochmals beigefügt.

Somit entstehtdurch die nicht durchgeführten Abnahmen kein wesentlicher Nachteil für die Feuerwehrdienstleistenden.

Bei Rückfragen hierzu stehen die Kreisbrandinspektoren, sowie der Kreisbrandrat gerne zur Verfügung.
Diese hoffen, dass die Entscheidung nachvollziehbar ist und Bitten an dieser Stelle um Verständnis für eventuell entstandene Unannehmlichkeiten.

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