Schraud Alexander

Schraud Alexander

 

1 Allgemeines

Zum Schutz der am Lehrgang beteiligten Personen (darunter fallen insbesondere die LehrgangsteilnehmerInnen, die AusbilderInnen und das Personal der Atemschutzwerkstatt) vor einer weiteren Ausbreitung des Covid-19 Virus verpflichten wir uns, die folgenden Infektionsschutzgrundsätze und Hygieneregeln einzuhalten.

▪ Wir stellen den Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sicher. In Zweifelsfällen, in denen der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, verpflichten wir die Personen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
▪ Personen, die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen oder bei denen von einem erhöhten Infektionsrisiko auszugehen ist, fordern wir auf,
nicht an den Veranstaltungen teilzunehmen. Bei Verdachtsfällen wenden wir ein festgelegtes Verfahren zur Abklärung und Kontaktverfolgung an.
▪ Personen, die in den letzten 14 Tagen mit einer nachweislich Covid-19-infizierten Person in Kontakt waren, dürfen an der Veranstaltung nicht teilnehmen.
▪ Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet (gemäß Einstufung des Robert-Koch-Instituts, vgl. deren Internetseite) aufgehalten haben, dürfen an der Veranstaltung nicht teilnehmen.
▪ Dieses Hygienekonzept wird den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt.
▪ Alle geltenden aktuelle Verordnungen des Freistaates Bayern werden eingehalten und dieses Hygienekonzept laufend an diese angepasst.
▪ Von allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird die Anwesenheit protokolliert und die notwendigen Daten für eine eventuelle Kontaktverfolgung erhoben.
▪ An den Eingängen und in den sanitären Anlagen werden Hinweisschilder zu den Hygienestandards angebracht.

Neben den Veranstaltungen, die durch die Kreisbrandinspektion Schweinfurt durchgeführt werden, findet dieses Konzept auch Anwendung bei den Prüfungen der Modularen Truppausbildung.

 

2 Maßnahmen

2.1 Anwendung des 3G-Prinzips

▪ An der Veranstaltung dürfen nur Personen teilnehmen, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) geimpft, genesen oder getestet sind (3G-Prinzip).
▪ Die Teilnehmer müssen entsprechende Impf-, Genesenen- oder Testnachweise zur Prüfung durch den Veranstalter vorlegen.
▪ Von getesteten Personen ist ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund
   o eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchsten 48 Stunden durchgeführt wurde,
   o eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
   o eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest), der vor höchsten 24 Stunden durchgeführt wurde,
   zu erbringen, der im Übrigen den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung entspricht.
▪ Sofern dies im Vorfeld explizit zwischen Veranstalter und Teilnehmer vereinbart wurde, stellt der Veranstalter den Teilnehmern Selbsttests zur Verfügung. In diesem Fall müssen die jeweiligen Teilnehmer spätestens 15 Minuten vor Beginn der Veranstaltung am Ausbildungsort anwesend sein, um die Testung unter Aufsicht des Veranstalters durchzuführen.
▪ Bei einem positiven Testergebnis ist eine Teilnahme nicht möglich, eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt wird durch den Veranstalter veranlasst.

2.2 Handhygiene

▪ Vor der Teilnahme an der Veranstaltung Hände gründlich mit Wasser und Seife waschen.
▪ Alternativ muss eine Händedesinfektion stattfinden.
▪ Zum Abtrocknen werden Einmalhandtücher bereitgestellt.
▪ Hände vom Gesicht fernhalten.
▪ Türklinken wenn möglich nicht mit der Hand anfassen, sondern ggf. den Ellenbogen benutzen.

2.3 Hustenetikette

▪ Beim Husten und Niesen größtmöglichen Abstand wahren, sich möglichst wegdrehen
und in die Armbeuge/ein Papiertaschentuch husten und niesen, das danach entsorgt
wird.
▪ Nach dem Naseputzen/Niesen/Husten gründlich die Hände waschen.

2.4 Erfassung aller Beteiligter

▪ Die Kontaktdaten aller Beteiligter sind bereits vor Beginn des Lehrgangs erfasst.
   o Teilnehmer: über die Lehrgangsanmeldung.
   o Ausbilder und Personal Atemschutzwerkstatt: über die Kontaktliste der Kreisbrandinspektion
▪ Bei jeder Ausbildungseinheit werden die anwesenden Personen mit Hilfe einer Anwesenheitsliste dokumentiert, um ggf. spätere Infektionsketten nachzuverfolgen.
▪ Die Anwesenheitsliste und Kontaktdaten der beteiligten Personen werden mindestens vier Wochen von der für die Veranstaltung verantwortlichen Person aufbewahrt.

2.5 Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung

▪ Ein Mund-Nasen-Schutz ist von allen Beteiligten mitzubringen und immer, wenn der notwendige Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, zu tragen.

2.6 Abstandsregel

▪ Ein Mindestabstand von 1,5 m zu allen Personen (in alle Richtungen) ist sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien zu beachten.
▪ Im Vorfeld der Veranstaltung werden vom Organisator der Veranstaltung die zu verwendenden Sitzplätze zur Sicherstellung des Mindestabstands markiert.
▪ Die Abstandsregeln sind auch auf dem Weg zum Veranstaltungsort und in Pausen zu beachten.
▪ Die Abstandsregeln finden auch bei praktischen Ausbildungen (vornehmlich im Freien) Anwendung

2.7 Lüftung

▪ In geschlossenen Räumen muss alle 30 Minuten eine fünfminütige intensive Stoß- oder Querlüftung erfolgen, idealerweise erfolgt eine durchgehende Belüftung (je nach Wetterlage).

2.8 Umgang mit Gegenständen

▪ Alle Gegenstände (z.B. Schreibgeräte) sind personenbezogen zu verwenden und von den Teilnehmenden selbst mitzubringen. Wenn dies nicht möglich ist, muss eine gründliche Reinigung/Desinfektion nach jeder Benutzung erfolgen.

2.9 Essen und Trinken

▪ Getränke werden ausschließlich in geschlossenen Gebinden angeboten.
▪ Die Ausgabe der Speisen erfolgt durch eine einzelne Person (in der Regel durch den Caterer / Metzger).
▪ Da bei der Essensausgabe der Mindestabstand ggf. nicht eingehalten werden kann, muss von allen Personen im Bereich der Essensausgabe ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
▪ Auch beim Essen ist auf den Mindestabstand zu achten.

2.10 Besondere Maßnahmen bei der praktischen Ausbildung mit Pressluftatmern

▪ Trupps werden – sofern möglich – aus Teilnehmern einer Feuerwehr oder zumindest einer Gemeinde gebildet.

2.11 Vorgehensweise beim Auftreten von Krankheitsfällen

▪ Die Kreisbrandinspektion ist als Veranstalter über Ansteckungsrisiken und mögliche Symptome unverzüglich zu informieren.
▪ Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Krankheitssymptomen sind von den Veranstaltungen auszuschließen.
▪ Auftretende Infektionen werden unmittelbar nach Kenntnis durch die Kreisbrandinspektion dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet und die Kreisbrandinspektion unterstützt bei der Kontaktverfolgung.

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bundestag hat in seiner Sitzung am 7.9.2021 eine Änderung des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27.3.2020 (sog. Covid-19-Gesetz) beschlossen. Das Gesetz sieht nunmehr eine Anwendbarkeit der im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen bis einschließlich 31.8.2022 vor.

Dies bedeutet im Einzelnen:

• Eigentlich hätten die Sonderregeln für Vereine zum 31.12.2021 auslaufen sollen. Das heißt: Virtuelle Versammlungen wären ohne entsprechende Satzungsregelung nicht möglich mehr gewesen. Diese Möglichkeit bleibt nun bis zum 31.8.2022 erhalten – auch dann, wenn die Vereinssatzung diese Form der Mitgliederversammlung (noch) nicht vorsieht.

• Auch virtuelle Vorstandssitzungen und andere virtuelle Gremiensitzungen (Ausschuß, Verwaltungsrat, etc.) sind damit weiterhin möglich

• Auch die Regelung, dass der Vorstand im Amt bleiben, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist, wäre ohne die jetzt beschlossene „Laufzeitverlängerung“ des Gesetzes ausgelaufen. 

 

Doch Achtung (!):
Wörtlich heißt es im Beschluss zur Verlängerung der Corona-Sonderregelung:

„Auch wenn die Erleichterungen somit noch bis einschließlich 31. August 2022 zur Verfügung stehen, sollte von diesem Instrument im Einzelfall nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn dies unter Berücksichtigung des konkreten Pandemiegeschehens und im Hinblick auf die Teilnehmerzahl der jeweiligen Versammlung erforderlich erscheint.“

Die Verlängerung soll also keinen Freifahrtschein darstellen, sondern „bei Bedarf“ greifen.

Wir bitten um Kenntnisnahme und Weiterleitung dieser Information in eigener Zuständigkeit.

 

Mit freundlichen Grüßen
Uwe Peetz
Landesgeschäftsführer

LandesFeuerwehrVerband Bayern e.V.

Montag, 13 September 2021 17:45

LFV: Newsletter LFV-Bayern 04-2021

 

Der aktuelle Newsletter ist über nachfolgenden Link abrufbar:

Newsletter LFV 04-2021

Donnerstag, 12 August 2021 12:47

LFV: 1. Bayerischer AOK-Feuerwehr-Lauf

1. Bayerischer AOK-Feuerwehr-Lauf

Gemeinsam noch stärker: Das ist das Motto der Kooperation zwischen AOK Bayern und dem Landesfeuerwehrverband Bayern. Das Ziel: die Gesundheit jeder einzelnen Einsatzkraft stärken und ganz Bayern fit machen. Dafür eignet sich Laufen ganz besonders. So können alle ihr eigenes Tempo finden und sich immer wieder steigern. Ganz egal, ob erfahrene Läufer oder Anfänger. Jeder in Bayern kann mitmachen und fit werden. Dabei wollen die AOK Bayern und der LFV Bayern gemeinsam helfen – mit maximaler Motivation!

Auf die Plätze, fertig, los!

Beim 1. Bayrischen AOK-Feuerwehr Lauf können alle aus unserem Bundesland mitmachen: alleine oder im großen Team einer Feuerwehr und ihrer Unterstützer. Los geht es am 10.09.2021. Trainiert werden kann aber natürlich schon jetzt. Dafür gibt es auf den Social-Media-Kanälen des LFV Bayern und der AOK Bayern regelmäßig Tipps und Tricks. Damit dem perfekten Trainingsstart nichts mehr im Weg steht, gibt es von der AOK Bayern außerdem für alle Teilnehmer/-innen Laufsocken im Original AOK-Look – aber nur solange der Vorrat reicht. Alle Informationen dazu gibt es ab sofort auf der begleitenden Aktionsseite www.feuer-dich-an.de wo auch die Socken bestellt werden können. Hinweis: Mit der Sockenbestellung meldet man sich NICHT automatisch für den Feuerwehrlauf an.

Füll‘ das Kilometerkonto.

Alle Teilnehmer/-innen können sich ab dem 06.09.2021 unter www.feuer-dich-an.de anmelden. Als Zusatz können sich alle Laufenden einer Feuerwehr zuordnen. So zählt jeder Kilometer für die bei der Anmeldung ausgewählten Feuerwehr. Je mehr Kilometer über die Laufphase von 4 Wochen gelaufen werden, desto mehr Gewinne gibt es am Ende. Wichtig: Mit eurer Anmeldung geht ihr keine Verpflichtung für euch oder eure Feuerwehr ein. Alle laufen so viel sie können und wollen. Nehmt die ganze Familie und eure Freunde für das Projekt ein und animiert sie mitzumachen, denn auch sie können für eure Feuerwehr Kilometer machen ohne Mitglied zu sein.

​ ​

Mitmachen lohnt sich auf jeden Fall.

  • Es gibt tolle Einzelpreise für die drei Läufer/-innen mit den meisten Kilometern (Hauptpreis: Gutschein im Wert von 250 EUR für das Feuerwehrerholungsheim St. Florian in Bayerische Gmain).*
  • Bei der Gruppenwertung für die Feuerwehren, gibt es für die Teams mit den meisten Kilometern einen Qualitäts-Feuerwehrgrill, einen praktischen Flachsauger oder den Gruppeneintritt (10 Personen) für die Feuerwehrerlebniswelt inkl. Führung zu gewinnen.*
  • Und unter allen Teilnehmer/-innen werden viele weitere tolle Preise verlost (z.B. Gutscheine von HAIX, einen Rauchmelder, einen Handfeuerlöscher etc.). Auch hier gilt, je mehr Kilometer insgesamt zusammenkommen, desto mehr gibt es zu holen.*

Bäume für Bayern.

Die ersten 15.000 Läufer/-innen, die sich für den Lauf anmelden, bekommen eine Baumpatenschaft, für die jeweils ein Baum in Bayern gepflanzt wird. Mit dieser Maßnahme sorgen wir für bis zu 15.000 mehr Bäumen für Bayern. So profitieren wir alle davon.

* Die Gewinner/-innen werden am Ende des Aktionszeitraums ermittelt und entsprechend informiert.

Meldet euch an und macht euch fit!

Bundesweiter Warntag 2021

Absage landesweit einheitlicher Probealarm in Bayern

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Bundesinnenministerium hat den für den 9. September 2021 geplanten bundesweiten Warntag 2021 auf das Jahr 2022 verschoben. Aus diesem Grund wird auch der an diesem Tag geplante landesweit einheitliche Probealarm in Bayern abgesagt.
Der für das Frühjahr 2022 geplante landesweit einheitliche Probealarm soll jedoch nach Möglichkeit stattfinden. Entsprechende Informationen werden wir Ihnen zeitnah zukommen lassen.

Bayerisches Staatsministerium des
Innern, für Sport und Integration

 

Werte Kameradinnen und Kameraden,

hiermit lade ich die Betreuer der Kinderfeuerwehren im Landkreis Schweinfurt und alle, die sich für das Thema Interessieren und/oder Fragen haben, ein.

Mittwoch, 14.07.2021 um 19 Uhr in der Feuerwehr Schwebheim

Themen:
Neuerungen im LFV (Fachbereich 14)
Infos Kinderfeuerwehr Seminar des LFV
Aktuelle Lage
Planung für 2022
Verschiedenes

Es gelten die allgemein gültigen Hygienevorschriften!

Das Treffen findet in Zivil statt.

Ich freue mich auf Euer Kommen nach so langer Zeit und einen regen Austausch.

Mit freundlichen Grüßen
Nadine Bechmann

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Anlage übersenden wir Ihnen das erwartete IMS zum Übungs- und Ausbildungsbetrieb.

Damit ist aus unserer Sicht Vieles wieder möglich, wenngleich die Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln sowie die weitere Beobachtung der Lage vor Ort, als auch die jeweilige Entscheidung im Einzelfall nicht außer Acht bleiben darf.

 

Mit freundlichen Grüßen

Johann Eitzenberger
Vorsitzender

LandesFeuerwehrVerband Bayern e.V.

 

Werte Kameradinnen und Kameraden,

die Inzidenzzahlen im Zusammenhang mit der Pandemie sind auf einem erfreulichen Abwärtstrend. Am 7. Juni trat die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) in Kraft. Hieraus ergeben sich deutliche Erleichterungen für die Feuerwehren. Nach wie vor gilt eine grundsätzliche Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum.

Davon nicht erfasst sind jedoch berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen eine Zusammenkunft oder ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist. Nach dieser Regelung sind, Dienstbesprechungen und vergleichbare dienstliche Treffen im Rahmen der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr und der besonderen Führungsdienstgrade, möglich, wenn sie zwingend erforderlich sind. Dies gilt grundsätzlich auch für den Übungs- und Ausbildungsdienst, wenn dies für den Erhalt der Einsatzbereitschaft unumgänglich ist. Die Beurteilung, ob dienstliche Veranstaltungen tatsächlich zwingend durchgeführt werden müssen, kann nur im Einzelfall vor Ort erfolgen.

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Feuerwehren im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit eine besonders zu schützende Gruppe sind, sind auch die rechtlich grundsätzlich möglichen dienstlichen Treffen auf die unbedingt erforderlichen Themen und Teilnehmer zu beschränken und möglichst kurz zu halten. Die Hygiene- und Abstandsregelungen sind einzuhalten. Bei der Entscheidung über die Durchführung sind auch die regionalen Gegebenheiten, insbesondere die örtliche Entwicklung der Zahl der Infizierten, in die Überlegungen einzubeziehen.

Bisher konnte weitestgehend verhindert werden, dass ein größeres Ausbruchsgesehene in einer Wehr des Landkreises Schweinfurt stattgefunden hat. Dies ist möglich gewesen, weil die Vorgaben und Verhaltensweisen durch alle Feuerwehrdienstleistenden umgesetzt wurden. Sicherlich hat auch die Impfung positiv zu diesem Abwärtstrend beigetragen.

Durch den Freistaat Bayern sind ab dem 07.Juli 2021 weitere Erleichterungen bekanntgegeben worden. Durch den nur eingeschränkt möglichen Betrieb der aktiven Wehr gilt es nun sicherlich für alle, wieder die gewohnten Abläufe und Tätigkeiten zu trainieren. Auch für die Modulare Truppausbildung gilt es, die Ausbildung der Feuerwehrkräfte weiter voran zu treiben. Aus diesem Grunde wurde entschieden, dass im September wieder Abnahmen für die Modulare Truppausbildung erfolgen können.

Die Lehrgänge auf Landkreisebene werden wie geplant durchgeführt.

Ein weiteres großes Thema sind die Leistungsprüfungen. Aufgrund der Tatsache, dass die Aus- und Fortbildungen in den Wehren, die Lehrgänge und der normale Übungsbetrieb wieder anlaufen muss und es sicherlich einige Tätigkeiten gibt, die nachgeholt werden müssen, wurde festgelegt, dass die Leistungsprüfungen wieder ab dem Jahr 2022 stattfinden sollen. Durch dieses Vorgehen werden zwar ganze zwei Jahre keine derartigen Prüfungen abgenommen. Aufgrund des Startes im Jahr 2022 wird jedoch der gewohnte Rhythmus beibehalten. Aufgrund von Planungssicherheiten und der Gleichbehandlung aller Wehren sind wir uns sicher, dass dies der richtige Weg ist.

Gremiumssitzungen in den Feuerwehrvereinen sind nunmehr unter den in § 7 der 13. BayInfSMV genannten Voraussetzungen wieder zulässig.

Konkret bedeutet dies bei uns (Inzidenz aktuell unter 50):
Es dürfen sich bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter freiem Himmel treffen. Geimpfte und/oder genesene Personen werden nicht mitgezählt.

Wir hoffen, dass wir nun die ein oder andere offene Frage klären konnten. Die Kreisbrandinspektoren sowie der Kreisbrandrat stehen bei Rückfragen gerne zur Verfügung.

Mit kameradschaftlichem Gruß

Holger Strunk   Reinhold Achatz           Alexander Bönig       Florian Zippel
Kreisbrandrat   Kreisbrandinsprktor     Kreisbrandinspektor  Kreisbrandinspektor

 

Beigefügt die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die am 7.6.2021 in Kraft getreten ist und mit Ablauf des 4.7.2021 außer Kraft tritt.
Ebenfalls beigefügt ist die amtliche Begründung zu dieser Verordnung. 

Über folgenden Link können Sie die Veröffentlichung des Bayerischen Ministerialblatts 2021 Nr. 385 vom 5.6.2021 mit der 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) einsehen:

BayMBl. 2021 Nr. 384

 

Die Begründung der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) einsehen:

BayMBl. 2021 Nr. 385

 

Von Bedeutung ist für die Feuerwehrvereine § 7 der 13. BayInfSMV Gremiumssitzungen in den Feuerwehrvereinen sind nunmehr unter den in § 7 der 13. BayInfSMV genannten Voraussetzungen wieder zulässig.
Konkret bedeutet dies: bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 dürfen sich bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel treffen. Wird die 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten erhöht sich die Zahl auf bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter freiem Himmel. Geimpfte und/oder genesene Personen werden nicht mitgezählt.

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bayerische Jugendring hat am 7. Juni die neuen Regelungen nach der 13. BayIfSMV für die Kinder- und Jugendarbeit veröffentlicht. Die von der Jugendfeuerwehr Bayern hierzu ausgearbeitete Zusammenstellung erhalten Sie anliegend zur Kenntnisnahme und Weiterleitung in eigener Zuständigkeit.

Mit freundlichen Grüßen
Uwe Peetz

LandesFeuerwehrVerband Bayern e.V.

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