Schraud Alexander

Schraud Alexander

 

Am Mittwoch, 09. Februar findet eine Sachverständigen-Anhörung des Ausschusses für Kommunale Fragen, Innere Sicherheit und Sport des Bayerischen Landtags zum Thema „Hochwasser 2021 – Katastrophenschutz in Bayern“ statt.

Gerne informieren wir darüber, dass die Anhörung ab 10:15 Uhr live auf dem YouTube-Kanal des Bayerischen Landtags: https://youtube.com/user/BayernLandtag gestreamt wird. Der Link erscheint dort jedoch erst am Tag der Anhörung.

 

Mit freundlichen Grüßen
Isabelle Fenske

LandesFeuerwehrVerband Bayern e.V.

JETZT VORMERKEN: Ab 17. Januar bis 16. März 2022 bewerben bei der Zukunftsstiftung Ehrenamt Bayern zum Thema „Gesellschaftliche Vielfalt im Ehrenamt“.

Gutes tun und sich für andere einsetzen. Das verdient Unterstützung! Auch in 2022 schreibt die Zukunftsstiftung Ehrenamt Bayern eine bayernweite Projektausschreibung aus. Vom 17. Januar bis zum 16. März 2022 können sich gemeinnützige Organisationen, Vereine, Ideenträger und Initiativen für  Projektgelder ab 1.000 Euro bis max. 10.000 Euro bewerben.

Mitmachen können alle, die ein Projekt oder eine Idee zum Thema „Gesellschaftliche Vielfalt
im Ehrenamt“ umsetzen möchten, sei es im Bereich Inklusion, Integration oder in anderen
Bereichen“.

Alle Informationen auf einem Blick finden Sie unter:
https://www.ehrenamtsstiftung.bayern.de/foerderung/projektausschreibung

 

Ihr Team der

Zukunftsstiftung Ehrenamt Bayern
Kontakt:
Zukunftsstiftung Ehrenamt Bayern
Winzererstraße 9
80797 München
www.ehrenamtsstiftung.bayern.de

Aktualisierte Hinweise für den ehrenamtlichen Dienst-, Ausbildungs- und Übungsbetrieb der Freiwilligen Feuerwehren sowie Feuerwehr-Vereinsaktivitäten während der Corona-Pandemie

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Bayerische Staatsregierung hat mit der am 24. November 2021 in Kraft getre-tenen 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) auf die besorgniserregende pandemische Situation in Bayern reagiert. Das sehr dynamische Infektionsgeschehen mit nahezu täglich neuen Höchstständen und ei-ner Überlastung der Krankenhäuser, die auch nicht an Covid-19 erkrankte Patien-ten trifft, erforderte eine nochmalige Verschärfung der Infektionsschutzmaßnah-men. Insbesondere wurde in vielen Bereichen nunmehr ein 2G- bzw. 2G plus-Prin-zip eingeführt.

 

Für den Feuerwehrdienst sowie für Feuerwehrvereinsaktivitäten gelten im Einzel-nen folgende Regelungen:

 

a) Dienstbetrieb, auch Übungs- und Ausbildungsbetrieb am Standort

Der Dienstbetrieb, einschließlich des Übungs- und Ausbildungsbetriebs am Stand-ort, ist wie bisher inzidenzunabhängig zulässig.

Die in § 3 der 15. BayIfSMV eingeführte Kontaktbeschränkung für Ungeimpfte und Nichtgenesene gilt nicht für „dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätig-keiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zu-sammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist“, und damit nicht für den Dienstbetrieb einschließlich des Übungs- und Ausbildungsbetriebs der Feuer-wehren.

Jedoch ergeben sich aus der Pflichtaufgabe der Gemeinden, auch für die Sicher-heit und den Gesundheitsschutz ihrer Feuerwehrdienstleistenden Sorge zu tragen, weitergehende Anforderungen:

Für planbare Tätigkeiten, wie den Ausbildungs- und Übungsbetrieb, notwendige dienstliche Zusammenkünfte der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr (z.B. Kom-mandantenwahl, Besprechungen der Kreisbrandinspektion) oder Sicherheitswa-chen, muss die Gemeinde zum Schutz der Feuerwehrdienstleistenden – entspre-chend der bundesrechtlichen Regelung „3G am Arbeitsplatz“ in § 28b Abs. 1 Infek-tionsschutzgesetz für Arbeitgeber – sicherstellen, dass der Zugang nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete (PCR-Test, Schnelltest oder Selbsttest unter Aufsicht) möglich ist.

Für den nicht-planbaren Einsatzdienst muss die Gemeinde durch ein individuelles Testkonzept für ungeimpfte und nichtgenesene Feuerwehrdienstleistende den Eintrag einer Corona-Infektion in die Feuerwehr soweit wie möglich verhindern, ohne die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr zu beeinträchtigen. Da ein Test unmittelbar vor jedem Einsatz zu einer nicht hinnehmbaren Zeitverzögerung führen würde, kommt z.B. in Betracht, ungeimpfte und nichtgenesene Feuerwehrdienstleistende regelmäßig, z.B. zu festen Terminen, zu testen bzw. sich regelmäßig Testnach-weise (die ja in der Regel auch zur Vorlage beim Arbeitgeber benötigt werden) vorlegen zu lassen. Bei der konkreten Ausgestaltung des Testkonzepts sind dieGegebenheiten vor Ort, insbesondere die Häufigkeit der Einsätze, die Zahl der geimpften und genesenen Feuerwehrdienstleistenden und das regionale Infektions-geschehen, zu berücksichtigen.

Darüber hinaus wird dringend empfohlen, auch geimpften oder genesenen Feuerwehrangehörigen vor Übungen und Ausbildungen und anderen planbaren Tätigkeiten ein Testangebot zu machen.

Überdies wird geraten, derzeit auf Übungen und Ausbildungen und andere Tätig-keiten, die nicht zwingend zum Erhalt der Einsatzbereitschaft vor Ort erforderlich sind, zu verzichten. Auch die Übernahme freiwilliger Aufgaben durch die Feuer-wehren sollte im möglichen Umfang reduziert werden.

In geschlossenen Räumen einschließlich Fahrzeugen besteht nach § 2 der 15. BayIfSMV grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Eine Aus-nahme von der Maskenpflicht greift weiterhin u. a. am festen Sitz-, Steh- oder Ar-beitsplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wer-den kann. Auch entfällt die Maskenpflicht bei zwingenden Gründen, z. B. wenn das Tragen einer Maske aufgrund der Art des Einsatzes oder der Übung nicht möglich ist. Soweit arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen (s. u.) der Masken-pflicht entgegenstehen oder sich aus diesen strengere Vorgaben ergeben, sind diese Regelungen vorrangig.

Die allgemeinen Verhaltensempfehlungen (§ 1 der 15. BayIfSMV), insbesondere wo immer möglich zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, auf ausreichende Handhygiene sowie in geschlossenen Räumlichkei-ten auf ausreichende Belüftung zu achten, sind weiterhin auch in Feuerwehren zu beachten. Dabei sollte auch die hygienische Aufbereitung der Einsatzmittel nicht vernachlässigt werden. Personen mit corona-typischen Symptomen dürfen weder an Einsätzen noch am Ausbildungs- und Übungsbetrieb teilnehmen.

Für die Wahl einer Kreisbrandrätin/eines Kreisbrandrates hat das Staatsministe-rium des Innern, für Sport und Integration mit als Anlage beigefügtem Informati-onsschreiben an die Regierungen vom 21. April 2021 festgelegt, dass von dem inNr. 19.2 VollzBekBayFwG festgelegten Wahlverfahren aus Gründen des Infekti-onsschutzes abgewichen werden kann. Diese Ausnahme von Nr. 19.2 VollzBek-BayFwG wird um ein Jahr bis 31. Dezember 2022 verlängert.

Im Übrigen haben die Gemeinden als Dienstherren weiterhin sicherzustellen, dass die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsschutzes, die Feuerwehrdienstvor-schriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden. Die KUVB gibt hierzu weiterführende Hinweise und Empfehlungen, jeweils aktuell abrufbar unter https://kuvb.de/praevention/betriebe-und-einrichtungen/feuerwehren/corona-pandemie/. Insbesondere auf folgende Inhalte der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzver-ordnung (Corona-ArbSchV) soll an dieser Stelle hingewiesen werden:

- Der Träger der Feuerwehr hat die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zu-sätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu aktualisieren. Diese Maßnahmen sind in einem Hygie-nekonzept festzulegen und umzusetzen. Dabei kann der Träger der Feuer-wehr den Impf- oder Genesungsstatus der Feuerwehrangehörigen berück-sichtigen und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversiche-rungsträger heranziehen (siehe https://publikationen.dguv.de/wid-gets/pdf/download/article/3786).
- Feuerwehrangehörige sind im Rahmen der Unterweisung über die Ge-sundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimp-fung zu informieren. Hilfestellung bietet die DGUV mit einem entsprechen-den Informationspapier: https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/down-load/article/4370 .

 

b) Institutionalisierter Ausbildungsbetrieb

Die „institutionalisierte“ Ausbildung, z. B. in den Staatlichen Feuerwehrschulen o-der in den Kreisausbildungsstätten, unterfällt wie außerschulische Bildungsange-bote nunmehr dem 2G-Prinzip (§ 5 der 15. BayIfSMV). Teilnehmer der Ausbildungsveranstaltungen müssen damit entweder geimpft oder genesen sein. Wie von den staatlichen Feuerwehrschulen bisher schon praktiziert, können zusätzliche Tests vor Ort vorgesehen werden.

Nicht geimpfte oder genesene Beschäftigte oder ehrenamtlich Tätige der Ausbildungsstellen, die Teilnehmerkontakt haben, müssen an mindestens zwei Tagen pro Woche über einen vor maximal 48 Stunden durchgeführten PCR-Test verfügen (§ 5 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 4 der 15. BayIfSMV).
Im Übrigen gelten die Ausführungen unter a) zu den allgemeinen Verhaltensempfehlungen sowie zur FFP2-Maskenpflicht.
Überdies hat die Ausbildungsstelle nach § 7 der 15. BayIfSMV ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und für die Einhaltung zu sorgen. Das Infekti-onsschutzkonzept ist der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.


c) Vereinssitzungen sowie soziale/gesellige Aktivitäten von Verein oder Feuerwehr

Generell wird – auch um die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren nicht zu gefährden – dringend empfohlen, auf nicht zwingend notwendige Veranstaltungen, wie z.B. Weihnachtsfeiern, zu verzichten.

An Vereinssitzungen bzw. sonstigen Veranstaltungen und Zusammenkünften, die in geschlossenen, nichtprivaten Räumlichkeiten (z. B. auch im Feuerwehrgerä-tehaus oder in Vereinsräumen) stattfinden, dürfen nur geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen (2G plus, § 4 der 15. BayIfSMV). Der Test darf maximal vor 24 Stunden (bei Schnelltest oder unter Aufsicht vorgenommenem Selbsttest) bzw. vor 48 Stunden (bei PCR-Test) durchgeführt worden sein. Auf die angekündigten, derzeit noch nicht in die 15. BayIfSMV aufgenommenen Teilnehmerobergrenzen wird bereits jetzt hingewiesen. Ab einer bestimmten Veranstaltungsgröße ist der Veranstalter überdies verpflichtet, ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen (§ 7 der 15. BayIfSMV).

Teilnehmeranzahl und Raumgröße sind so aufeinander abzustimmen, dass maximal 25 % der Kapazität der Räumlichkeit genutzt wird und jeweils ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt werden kann. Das Tragen einer FFP2-Maske am festen Sitzplatz wird zum Eigen- und Fremdschutz empfohlen.

Überschreitet in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzi-denz den Wert von 1.000, greift ein „regionaler Hotspot-Lockdown“. Dies hat nach § 15 der 15. BayIfSMV u.a. zur Folge, dass Vereinssitzungen bzw. sonstige Ver-anstaltungen und Zusammenkünfte in geschlossenen, nichtprivaten Räumlichkeiten untersagt sind.

Ergänzend wird für Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, auf privat genutzten Grundstücken und insbesondere in privaten Räumlichkeiten (z. B. Wohnung eines Vereinsmitglieds) auf die inzidenzunabhängig geltende Kontaktbeschränkung für Ungeimpfte und Nichtgenesene hingewiesen (§ 3 der 15. BayIfSMV).

Über die jeweils dargestellten Voraussetzungen hinaus sind weitergehende oder ergänzende Anordnungen der zuständigen Behörden zu beachten (§ 16 der 15. BayIfSMV).

Eine möglichst hohe Impfquote ist von zentraler Bedeutung für die Senkung der Zahl an Neuinfektionen und der Gefahr schwerer Krankheitsverläufe sowie den Schutz der vulnerablen Gruppen. Wir bitten daher, gerade an die Mitglieder der Feuerwehren als Teil der kritischen Infrastruktur dringend zu appellieren, die Impf-angebote für Erst-, Zweit- oder Boosterimpfung wahrzunehmen. Dies dient neben der Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehren auch dem Eigen-schutz, da Feuerwehrdienstleistende nicht immer Kontakte vermeiden und Ab-stände einhalten können und daher einer erhöhten Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind. Das Risiko, das Virus z. B. an Familienangehörige zu übertragen, ist bei Ge-impften deutlich vermindert (Quelle: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/FAQ_Transmission.html). Die Impfung schützt also die Feuerwehrdienst-leistenden, ihre Feuerwehrkameradinnen und -kameraden, ihre Familien, Freunde und Kollegen und auch die Bürgerinnen und Bürger, die auf die Hilfeleistung der Feuerwehr angewiesen sind.

Wir bitten dringend darum, weiterhin mit Umsicht zu agieren, um zu vermeiden, dass Corona-Infektionen in die Feuerwehren als Teil der kritischen Infrastruktur eingetragen werden. Auch Geimpfte und Genesene sollten alle ihnen möglichen Empfehlungen des Infektionsschutzes umsetzen: die Kontaktreduktion, Einhaltung des Mindestabstands, Beachtung der Hygiene, das Tragen von Masken sowie das regelmäßige Lüften von Innenräumen vor, während und nach dem Aufenthalt mehrerer Personen (AHA+L Regeln).

Uns ist bewusst, dass die erneuten Vorgaben und Beschränkungen zur Eindäm-mung der Corona-Pandemie gerade auch für die Feuerwehren mit Belastungen und Erschwernissen verbunden sind. Aber nur, wenn alle mithelfen, kann es gelin-gen, die Welle zu brechen und schwere Erkrankungen, Langzeitfolgen und Todes-fälle zu reduzieren. Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung und Ihr Engagement im Dienst am Nächsten in diesen herausfordernden Zeiten.

Dieses Schreiben wurde mit dem Landesfeuerwehrverband Bayern und der KUVB abgestimmt. Weitere Informationen sind u.a. auch auf der „Lernbar“ der Staatli-chen Feuerwehrschulen in Bayern (https://www.feuerwehr-lernbar.bayern/down-load/), den Internetseiten des Landesfeuerwehrverbands Bayern, der KUVB und der DGUV verfügbar.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Wiegand
Ministerialdirigent
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten Sie auf das aktualisierte Fachbereich AKTUELL „Hinweise für Einsatzkräfte zum Umgang mit bzw. zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2“ (FBFHB-016) des DGUV Sachgebietes „Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen“ aufmerksam machen. Das Schreiben können Sie unter folgendem Link herunterladen:
https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3786

 

Parallel dazu wurde das Fachbereich AKTEULL „Atemschutz - Sicherheit durch Abströmsicherung“ (FBFHB-033) veröffentlicht.
Dieses können sie unter folgenden Link herunterladen:
https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/4425

 

Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Ing. (FH) Thomas Roselt
Aufsichtsperson

Kommunale Unfallversicherung Bayern
Bayerische Landesunfallkasse

Dienstag, 07 Dezember 2021 10:49

Jahresberichte der Kinder- und Jugendfeuerwehr

 

Werte Kommandanten, Jugendwarte und Kinderfeuerwehrbetreuer der Feuerwehren des Landkreises Schweinfurt,

ich möchte auf die jährliche Abgabe der Jahresberichte der Jugendfeuerwehren hinweisen. Daher bitte ich den Jahresbericht mit den notwendigen Zahlen (Anzahl an Kindern und Jugendlichen des letzten Jahres und natürlich des Kalenderjahres) und allen weiteren Daten zu
versehen und im Excel-Format zu verschicken.

Seit der Jahreshälfte ist die Kinderfeuerwehr ein Teil der Struktur der Jugendfeuerwehr Bayern, weshalb auch hier eine eigene Abfrage gemacht wird, um auf die Wünsche und Bedürfnisse der Kinderfeuerwehr eingehen zu können.

Eine extra Datei Ausfüllhilfe liegt der Mail bei, wobei hauptsächlich auf drei Eingabepunkte zu achten ist. Wird eine Anzahl gefordert, bitte eine Zahl eintragen. Wird um ja/nein gebeten, bitte hier für „ja“ die Zahl „1“ und für „nein“ die „0“ eingeben. Ist in einer Zelle eine Formel  hinterlegt, bitte hier keine Veränderungen vornehmen, da das Programm automatisch einen Wert berechnet.

Bitte sorgen Sie als Kommandant und Verantwortlicher dafür, dass die Jahresberichte ausgefüllt, in digitaler Form (auch Feuerwehren, die keine Kinder- oder Jugendarbeit betreiben oder aktuell keine Anwärter in der Wehr haben) spätestens bis 22.12.2021 an den zuständigen Gebiets-KBM geschickt sind, so dass dieser die Jahresberichte bis 28.12.2021 gesammelt bei mir einreichen kann.

Für die geleistete Arbeit, Geduld und das Verständnis vorab herzlichen Dank!

 

Ich wünsche allen Gesundheit, ein gesegnetes Weihnachtsfest, erholsame Feiertage und einen erfüllten Jahresabschluss!

 

Mit kameradschaftlichen Grüßen
Christian Eichel
Kreisjugendfeuerwehrwart

Sehr geehrte Damen und Herren,

ab Montag, 29.11.2021 gilt an allen 3 Feuerwehrschulen die 2G-Regel.
Die Teilnehmer werden am Montag in der Früh bei Anreise an den Schulen getestet.

Die Teilnehmer werden von den Schulen über die Änderungen informiert.

Bitte den KBR´s Bescheid geben, dass die Schulen nur noch geimpfte und genesene Teilnehmer zulassen.

Als Anhang weitere Hinweise für Lehrgangsteilnehmer.

Sabrina Liebl
Leitung Lehrgangsbüro
Staatliche Feuerwehrschule Regensburg

Corona-Pandemie: Beachtung der Hygieneregeln und umfassender Impfschutz empfohlen

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass jede Impfung zählt und durchgeführt werden sollte– egal ob 1.,2., oder 3. und egal ob in den Impfzentren oder beim Hausarzt.

Neben einer vorherigen ärztlichen Aufklärung bei jeder Impfung ist bei der ebenfalls schon möglichen 3. Impfung der Mindestabstand von 6 Monaten zur 2. Impfung einzuhalten.

Grundsätzlich empfehlen wir als LFV Bayern allen Kameradinnen und Kameraden für einen möglichst optimalen Impfschutz zu sorgen. Dazu gehört auch, dass jede(r) eigenverantwortlich schaut, ob eine 3. Impfung (auch als „Booster“ bezeichnet) schon möglich ist und diese dann egal ob beim Hausarzt oder in einem Impfzentrum durchgeführt wird.

Neben der vollständigen, ggf. auch mit einer 3. Impfung abgeschlossenen Corona-Impfung, schließen wir uns auch der Empfehlung zur Grippe-Schutzimpfung an.

Weiter gilt selbstverständlich auch, dass die allgemeinen Hygieneregeln beachtet und eingehalten werden.

Seien wir weiter achtsam – für jeden selbst, für unsere Kameradschaft und für unsere Einsatzbereitschaft!

Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen
Johann Eitzenberger
Vorsitzender

LandesFeuerwehrVerband Bayern e.V.

Dienstag, 12 Oktober 2021 11:08

LFV: Kohlenmonoxidgefahren in der Heizsaison

CO macht K.O. bietet zur kommenden Heizsaison neues Infomaterial zu Kohlenmonoxid-Gefahren mit Verhaltenstipps – für die Öffentlichkeitsarbeit der Feuerwehren, Schornsteinfeger und anderer Interessierter

  • CO-Unfälle durch richtiges Heizen vermeiden, Reinigung nicht vergessen und CO-Melder installieren
  • Langzeitfolgen einer Kohlenmonoxid-Vergiftung meist unbekannt
  • Umfangreiches Aktionsmaterial für Feuerwehren, Schornsteinfeger und andere Multiplikatoren

Mit Beginn der der Heiz- und Ofensaison steigt auch die Gefahr einer Vergiftung durch Kohlenmonoxid (CO). Besonders fatal: die Beschwerden einer CO-Vergiftung ähneln anfangs denen einer schweren Erkältung oder COVID-19-Erkrankung. Aber auch die Langzeitfolgen einer Kohlenmonoxid-Vergiftung sind vielfach unbekannt. So erleiden zehn Prozent aller Vergifteten innerhalb von 56 Monaten einen Herzinfarkt, während etwa ein Drittel der mäßig bis schwer vergifteten Patienten Herzfunktionsstörungen aufweist. Auch Psychosen bis hin zu Lähmungen und Parkinson kommen immer wieder vor. Auffällig ist eine erhöhte Langzeitsterblichkeit von rund 8,4 Prozent im Vergleich zur Kontrollgruppe mit rund 1,6 Prozent.

Aufklärungskampagne anlässlich der Zeitumstellung am 31. Oktober
Mit Beginn der Heizperiode weist die Initiative zur Prävention von Kohlenmonoxid-Vergiftungen auf Gefahren durch verstopfte oder blockierte Schornsteine, Ofen- oder Abgasrohre, ungeeignete Brennstoffe oder eine unsachgemäße Nutzung bei Kaminen, Kamin- oder Kachelöfen hin. Treten in der Folge Abgase aus, können gefährliche CO-Konzentrationen in Haus und Wohnung entstehen. Die bundesweite Initiative bittet auch die Feuerwehren, Rettungsdienste, Schornsteinfeger und Öffentlichen Versicherer um Unterstützung bei der Verbraucheraufklärung.

Was tun, wenn ein Kohlenmonoxid-Melder Alarm auslöst?
Bei einem Alarm durch einen CO-Melder oder einen anderen, offensichtlichen Hinweis auf eine akute Vergiftung, rät die Initiative zur Prävention von Kohlenmonoxid Vergiftungen zu folgendem Verhalten:

  1. Öffnen Sie Türen und Fenster, sofern möglich.
  2. Verlassen Sie umgehend das Gebäude mit allen in der Wohnung anwesenden Personen.
  3. Nehmen Sie Ihr Mobiltelefon mit.
  4. Rufen Sie Feuerwehr und Rettungsdienst unter dem Notruf 112.
  5. Warten Sie draußen auf die Einsatzkräfte.
  6. Informieren Sie nach Möglichkeit weitere Bewohner/Nachbarn über die Gegensprechanlage oder telefonisch. Gehen Sie nicht zurück ins Haus.

Weitere Informationen unter https://www.co-macht-ko.de/kohlenmonoxid-notfall/

Feuerwehren, Schornsteinfeger und weitere Multiplikatoren finden

  1. das neue Factsheet, Web-Banner, Motive für Social Media sowie den digitalen Aktionsleitfaden u. a. mit Bestellmöglickeiten für Flyer zum Download unter www.co-macht-ko.de/downloads
  2. die offizielle Pressemitteilung für Verbraucher unter www.co-macht-ko.de/presse

Über die Initiative zur Prävention von Kohlenmonoxid-Vergiftungen:
Die Initiative zur Prävention von Kohlenmonoxid-Vergiftungen wurde im Jahr 2018 gegründet. Zu den Mitgliedern gehören der Deutsche Feuerwehrverband (DFV), die Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes (vfdb), der Bundesverband der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLRD), die Arbeitsgemeinschaft Notärzte in NRW (AGNNW), der BHE Bundesverband Sicherheitstechnik, die Netze BW GmbH sowie verschiedene Hersteller von Kohlenmonoxidmeldern.

Initiative zur Prävention von Kohlenmonoxid-Vergiftungen
Immanuelkirchstraße 3–4
10405 Berlin
www.co-macht-ko.de

 

1 Allgemeines

Zum Schutz der am Lehrgang beteiligten Personen (darunter fallen insbesondere die LehrgangsteilnehmerInnen, die AusbilderInnen und das Personal der Atemschutzwerkstatt) vor einer weiteren Ausbreitung des Covid-19 Virus verpflichten wir uns, die folgenden Infektionsschutzgrundsätze und Hygieneregeln einzuhalten.

▪ Wir stellen den Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sicher. In Zweifelsfällen, in denen der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, verpflichten wir die Personen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
▪ Personen, die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen oder bei denen von einem erhöhten Infektionsrisiko auszugehen ist, fordern wir auf,
nicht an den Veranstaltungen teilzunehmen. Bei Verdachtsfällen wenden wir ein festgelegtes Verfahren zur Abklärung und Kontaktverfolgung an.
▪ Personen, die in den letzten 14 Tagen mit einer nachweislich Covid-19-infizierten Person in Kontakt waren, dürfen an der Veranstaltung nicht teilnehmen.
▪ Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet (gemäß Einstufung des Robert-Koch-Instituts, vgl. deren Internetseite) aufgehalten haben, dürfen an der Veranstaltung nicht teilnehmen.
▪ Dieses Hygienekonzept wird den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt.
▪ Alle geltenden aktuelle Verordnungen des Freistaates Bayern werden eingehalten und dieses Hygienekonzept laufend an diese angepasst.
▪ Von allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird die Anwesenheit protokolliert und die notwendigen Daten für eine eventuelle Kontaktverfolgung erhoben.
▪ An den Eingängen und in den sanitären Anlagen werden Hinweisschilder zu den Hygienestandards angebracht.

Neben den Veranstaltungen, die durch die Kreisbrandinspektion Schweinfurt durchgeführt werden, findet dieses Konzept auch Anwendung bei den Prüfungen der Modularen Truppausbildung.

 

2 Maßnahmen

2.1 Anwendung des 3G-Prinzips

▪ An der Veranstaltung dürfen nur Personen teilnehmen, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) geimpft, genesen oder getestet sind (3G-Prinzip).
▪ Die Teilnehmer müssen entsprechende Impf-, Genesenen- oder Testnachweise zur Prüfung durch den Veranstalter vorlegen.
▪ Von getesteten Personen ist ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund
   o eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchsten 48 Stunden durchgeführt wurde,
   o eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
   o eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest), der vor höchsten 24 Stunden durchgeführt wurde,
   zu erbringen, der im Übrigen den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung entspricht.
▪ Sofern dies im Vorfeld explizit zwischen Veranstalter und Teilnehmer vereinbart wurde, stellt der Veranstalter den Teilnehmern Selbsttests zur Verfügung. In diesem Fall müssen die jeweiligen Teilnehmer spätestens 15 Minuten vor Beginn der Veranstaltung am Ausbildungsort anwesend sein, um die Testung unter Aufsicht des Veranstalters durchzuführen.
▪ Bei einem positiven Testergebnis ist eine Teilnahme nicht möglich, eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt wird durch den Veranstalter veranlasst.

2.2 Handhygiene

▪ Vor der Teilnahme an der Veranstaltung Hände gründlich mit Wasser und Seife waschen.
▪ Alternativ muss eine Händedesinfektion stattfinden.
▪ Zum Abtrocknen werden Einmalhandtücher bereitgestellt.
▪ Hände vom Gesicht fernhalten.
▪ Türklinken wenn möglich nicht mit der Hand anfassen, sondern ggf. den Ellenbogen benutzen.

2.3 Hustenetikette

▪ Beim Husten und Niesen größtmöglichen Abstand wahren, sich möglichst wegdrehen
und in die Armbeuge/ein Papiertaschentuch husten und niesen, das danach entsorgt
wird.
▪ Nach dem Naseputzen/Niesen/Husten gründlich die Hände waschen.

2.4 Erfassung aller Beteiligter

▪ Die Kontaktdaten aller Beteiligter sind bereits vor Beginn des Lehrgangs erfasst.
   o Teilnehmer: über die Lehrgangsanmeldung.
   o Ausbilder und Personal Atemschutzwerkstatt: über die Kontaktliste der Kreisbrandinspektion
▪ Bei jeder Ausbildungseinheit werden die anwesenden Personen mit Hilfe einer Anwesenheitsliste dokumentiert, um ggf. spätere Infektionsketten nachzuverfolgen.
▪ Die Anwesenheitsliste und Kontaktdaten der beteiligten Personen werden mindestens vier Wochen von der für die Veranstaltung verantwortlichen Person aufbewahrt.

2.5 Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung

▪ Ein Mund-Nasen-Schutz ist von allen Beteiligten mitzubringen und immer, wenn der notwendige Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, zu tragen.

2.6 Abstandsregel

▪ Ein Mindestabstand von 1,5 m zu allen Personen (in alle Richtungen) ist sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien zu beachten.
▪ Im Vorfeld der Veranstaltung werden vom Organisator der Veranstaltung die zu verwendenden Sitzplätze zur Sicherstellung des Mindestabstands markiert.
▪ Die Abstandsregeln sind auch auf dem Weg zum Veranstaltungsort und in Pausen zu beachten.
▪ Die Abstandsregeln finden auch bei praktischen Ausbildungen (vornehmlich im Freien) Anwendung

2.7 Lüftung

▪ In geschlossenen Räumen muss alle 30 Minuten eine fünfminütige intensive Stoß- oder Querlüftung erfolgen, idealerweise erfolgt eine durchgehende Belüftung (je nach Wetterlage).

2.8 Umgang mit Gegenständen

▪ Alle Gegenstände (z.B. Schreibgeräte) sind personenbezogen zu verwenden und von den Teilnehmenden selbst mitzubringen. Wenn dies nicht möglich ist, muss eine gründliche Reinigung/Desinfektion nach jeder Benutzung erfolgen.

2.9 Essen und Trinken

▪ Getränke werden ausschließlich in geschlossenen Gebinden angeboten.
▪ Die Ausgabe der Speisen erfolgt durch eine einzelne Person (in der Regel durch den Caterer / Metzger).
▪ Da bei der Essensausgabe der Mindestabstand ggf. nicht eingehalten werden kann, muss von allen Personen im Bereich der Essensausgabe ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
▪ Auch beim Essen ist auf den Mindestabstand zu achten.

2.10 Besondere Maßnahmen bei der praktischen Ausbildung mit Pressluftatmern

▪ Trupps werden – sofern möglich – aus Teilnehmern einer Feuerwehr oder zumindest einer Gemeinde gebildet.

2.11 Vorgehensweise beim Auftreten von Krankheitsfällen

▪ Die Kreisbrandinspektion ist als Veranstalter über Ansteckungsrisiken und mögliche Symptome unverzüglich zu informieren.
▪ Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Krankheitssymptomen sind von den Veranstaltungen auszuschließen.
▪ Auftretende Infektionen werden unmittelbar nach Kenntnis durch die Kreisbrandinspektion dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet und die Kreisbrandinspektion unterstützt bei der Kontaktverfolgung.

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bundestag hat in seiner Sitzung am 7.9.2021 eine Änderung des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27.3.2020 (sog. Covid-19-Gesetz) beschlossen. Das Gesetz sieht nunmehr eine Anwendbarkeit der im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen bis einschließlich 31.8.2022 vor.

Dies bedeutet im Einzelnen:

• Eigentlich hätten die Sonderregeln für Vereine zum 31.12.2021 auslaufen sollen. Das heißt: Virtuelle Versammlungen wären ohne entsprechende Satzungsregelung nicht möglich mehr gewesen. Diese Möglichkeit bleibt nun bis zum 31.8.2022 erhalten – auch dann, wenn die Vereinssatzung diese Form der Mitgliederversammlung (noch) nicht vorsieht.

• Auch virtuelle Vorstandssitzungen und andere virtuelle Gremiensitzungen (Ausschuß, Verwaltungsrat, etc.) sind damit weiterhin möglich

• Auch die Regelung, dass der Vorstand im Amt bleiben, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist, wäre ohne die jetzt beschlossene „Laufzeitverlängerung“ des Gesetzes ausgelaufen. 

 

Doch Achtung (!):
Wörtlich heißt es im Beschluss zur Verlängerung der Corona-Sonderregelung:

„Auch wenn die Erleichterungen somit noch bis einschließlich 31. August 2022 zur Verfügung stehen, sollte von diesem Instrument im Einzelfall nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn dies unter Berücksichtigung des konkreten Pandemiegeschehens und im Hinblick auf die Teilnehmerzahl der jeweiligen Versammlung erforderlich erscheint.“

Die Verlängerung soll also keinen Freifahrtschein darstellen, sondern „bei Bedarf“ greifen.

Wir bitten um Kenntnisnahme und Weiterleitung dieser Information in eigener Zuständigkeit.

 

Mit freundlichen Grüßen
Uwe Peetz
Landesgeschäftsführer

LandesFeuerwehrVerband Bayern e.V.

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