Der Landesfeuerwehrverband Bayern informiert:

 

Änderung des § 32 BGB Digitale und hybride Mitgliederversammlungen

 

Für Mitgliederversammlungen, aber auch für Gremiensitzungen (Vorstand, Verwaltungsrat, Ausschuss) war bis zum 20.03.2023 grundsätzlich ein Präsenztreffen vorgeschrieben.


Durch das Gesetz zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht sind seit dem 21.03.2023 auch virtuelle bzw. digitale Mitgliederversammlungen sowie Mischformen möglich.


Wortlaut des § 32 BGB:

§ 32 Abs. 1 BGB
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 32 Abs. 2 BGB
Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
§ 32 Abs. 3 BGB
Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

 

Was heißt das in der Umsetzung?

1.
Gibt es im Verein bereits Satzungsregelungen zu virtuellen und/oder hybriden Mitgliederversammlungen, gelten diese und nicht der neue § 32 BGB. Denn dieser ist gemäß § 40 BGB eine „nachgiebige“ Regelung, was bedeutet, dass vom Gesetz abweichende, anderslautende Satzungsregelungen vorgehen.

2.
In § 32 Abs.1 S.1 BGB heißt es, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung).
Das bedeutet, dass es immer!!! einen Versammlungsort geben muss. Eine rein virtuelle Versammlung ist nach dieser Bestimmung nicht möglich.
Ohne eine entsprechende Satzungsregelung kann also nur eine hybride Versammlung durchgeführt werden, bei der ein Teil der Mitglieder persönlich erscheint und ein Teil der Mitglieder sich im Wege der elektronischen Kommunikation beteiligt.

3.
Das Gesetz spricht nur davon, dass die Mitglieder dabei „im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können“.
Das lässt diverse Möglichkeiten offen: Videokonferenzen mit Apps wie Microsoft Teams, Zoom, Skype oder FaceTime, reine Telefonkonferenzen, Chat-basierte Meetings, die Abstimmung über Projekttools oder sogar per E-Mail.
Nähere Einschränkungen fehlen. Hier werden letztlich wohl die Gerichte genauere Anforderungen festlegen müssen.

4.
Die neue Regelung ermöglicht es demjenigen, der die Mitgliederversammlung einberuft, die virtuelle Teilnahme und die Ausübung der Mitgliedsrechte zu organisieren. Dabei ist zu prüfen, ob eine hybride Versammlung technisch umgesetzt werden kann, d.h.
➢ Ist die Internetverbindung ausreichend?
➢ Welche Software kommt zum Einsatz und ist diese Datenschutzkonform und ermöglicht eine geheime Abstimmung?
➢ Wie sehen und hören die Online- Teilnehmer die Präsenzteilnehmer (Kamera, Mikrofone)?
➢ Wie sehe die Präsenzteilnehmer die Online- Teilnehmer (Bildschirm)?
➢ Wie sieht der Versammlungsleiter die Online- Teilnehmer?

5.
In der Regel trifft die Entscheidung, ob die Mitgliederversammlung in Präsenz oder hybrid stattfindet, der Vorstand als das für die Einladung zuständiges Organ.
Allerdings kann nach § 32 Abs. 2 S. 2 BGB die Mitgliederversammlung beschließen, dass zukünftige Versammlungen rein virtuell stattfinden. Damit wäre eine Teilnahme in Präsenz ausgeschlossen.
Diese Regelung wird durchaus als kritisch gesehen, da nicht mehr der Vorstand entscheidet, wie getagt wird, sondern die Mitglieder. An deren Beschluss ist der Vorstand so lange gebunden, bis die Mitgliederversammlung wieder etwas anderes beschließt.

 

Damit ist trotz der Neufassung des § 32 BGB eine Regelung in der Vereinssatzung empfehlenswert.

 

Die folgende Musterformulierung stammt von Herrn Rechtsanwalt Michael Röcken, einem Spezialisten auf dem Rechtsgebiet der Non-Profit-Organisationen (Vereine und Verbände, Stiftungen und gemeinnützige Organisationen).

§… Mitgliederversammlung

(1) Der Vorsitzende lädt zur Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung ein.
(2) Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die zuletzt durch das Mitglied bekanntgegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse gesandt wurde.
(3) Anträge zur Tagesordnung können durch die Mitglieder begründet an den Vorsitzenden bis zu zwei Wochen vor der Versammlung gestellt werden. Verspätet eingehende Anträge werden nur behandelt, wenn deren Dringlichkeit durch die Mitgliederversammlung festgestellt wird.
(4) Der Vorsitzende kann bei der Einladung vorsehen, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und Mitgliedschaftsrechte ausüben können (hybride Versammlung).
(5) Die Mitgliederversammlung kann auch als rein virtuelle Mitgliederversammlung ohne physischen Versammlungsort stattfinden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende.
(6) Sofern die Mitgliederversammlung in hybrider oder virtueller Form stattfindet, sind die Mitglieder in geeigneter Form darüber zu informieren, wie sie ihre mitgliedschaftlichen Rechte, insbesondere ihr Rede-, Antrags- und Stimmrecht ausüben können.

 

Unterschleißheim, 22.03.2023
Uwe Peetz
Landesgeschäftsführer

Hinweis: Alle Angaben basieren auf der Richtigkeit uns erteilter Auskünfte und unterliegen Veränderungen. Eine Gewähr kann deshalb nicht übernommen werden.

Donnerstag, 23 März 2023 01:15

Kinderfeuerwehr - Grundlagenseminare

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Ich packe mein Feuerwehrauto und nehme mit, das Navi – ich bin Nadine.

Mit einem auf Feuerwehr abgewandeltem Gruppenspiel starten die 40 Teilnehmer des ersten Grundlagenseminars am 28.01.2023, in der Feuerwehr Dittelbrunn, für Kinderfeuerwehrbetreuer unter Leitung von Kreisbrandmeisterin Nadine Bechmann.

Einen Lehrgang für die Betreuer, wie für Jugendwarte an der staatlichen Feuerwehrschule angeboten wird, gibt es leider (noch) nicht. Darum wurde auf Landesebene entschieden, Grundlagenseminare auf Bezirksebene durchzuführen, um den Ehrenamtlichen ein Werkzeug an die Hand geben zu können. Die Arbeit mit Kindern ist eine andere, wie mit Jugendlichen und fordert ein besonders (pädagogisches) Geschick.

Um den vollgepackten Tag kurzweilig und interessant zu halten, durften die Teilnehmer, die aus ganz Unterfranken angereist waren, immer wieder kleine Spiele in rot ausprobieren. Ziel war es, dass sie viele Impulse für ihre Gruppenstunden mitnehmen, die sie leicht umsetzen können ohne (viel) Material.

Doch nicht nur pädagogisches Wissen, wie eine Gruppe funktioniert und wie die Entwicklungsstufen von Kindern in den verschiedenen Altersstufen sind, wurde an die Betreuer weitergeben, sondern auch ein ganz wichtiger Themenbereich: Rechtliches. Hierzu wurde Marcus Moser von der Deutschen Jugendfeuerwehr aus Hamburg online zugeschaltet, der einen guten Einblick in dieses Thema gegeben hat. Doch zuvor Begrüßte Kreisbrandrat Holger Strunk die Anwesenden und dankte ihnen für ihr Engagement und ihre Zeit in dieser wichtigen Aufgabe. Die Kinderfeuerwehr sei unsere Zukunft, so Strunk.

Die Teilnehmer selbst durften am Nachmittag, nachdem nochmal ausgiebig gespielt wurde, in Gruppenarbeit Ideen für Gruppenstunden selbst erarbeiten und vorstellen. Mit viel Input und vielen, vielen neuen Ideen verabschiedeten sich am späten Nachmittag die Kameradinnen und Kameraden und es kann festgehalten werden, dass das erste Seminar im Landkreis Schweinfurt ein voller Erfolg war.

Da es in der Kinderfeuerwehr auch viele Betreuer gibt, die nicht aktiven Feuerwehrdienst leisten, wurde am 04.03.2023 in der Feuerwehr Werneck ein weiteres Seminar, Basis Wissen – Feuerwehr, angeboten. Feuerwehr ist nicht nur ein Verein. Feuerwehr ist etwas besonders und dies sollen die Betreuer auch erfahren, um es an die Kinder weitergeben zu können. Dafür benötigt man aber auch ein gewisses Hintergrundwissen, was Feuerwehr denn eigentlich ist und wie Feuerwehr funktioniert. So können die nicht aktiven Betreuer nun auch Fragen von den Kindern zum Thema Feuerwehr beantworten. Damit auch dieser Tag nicht zu sehr theorielastig wurde, und schon zu Beginn die Anfrage nach Spielen wie beim ersten Seminar, von Teilnehmern, die auch das Erste besucht hatten, kam, durften auch diesmal die 18 Teilnehmer zwischendurch Feuerwehrspiele spielen. Zur Begrüßung waren die beiden Kreisbrandinspektoren Alexander Bönig und Florian Zippel anwesend. Sie wünschten den Teilnehmern einen spannenden und lehrreichen Tag und dankten ihnen für ihre Arbeit. KBI Bönig hatte für jeden einen kleinen Feuerwehrdrachen, Grisu, dabei und erläuterte, dass dieser nicht nur in der Kinderfeuerwehr ein toller Gefährde sei, sondern auch im Einsatz, wenn Kinder betroffen sind. So kann dieser kleine Drache als Tröster ausgegeben werden.

Ein herzliches Dankeschön an die Feuerwehr Dittelbrunn und Werneck für das zur Verfügung stellen der Feuerwehrhäuser und an die anwesenden Kameraden für die tatkräftige Unterstützung. Allen Teilnehmern weiterhin viel Spaß in den Kinderfeuerwehren und viel Erfolg bei dem Umsetzen des Gelernten!

Üben für den Ernstfall: Feuerwehren proben Einsatz der Ölsperre auf dem Main Popcorn dient als Simulation eines Ölteppichs – Gesamte Kommunikationskette zwischen beteiligten Einheiten wird geprobt

Landkreis Schweinfurt. Ein Szenario: Nach einem Schiffsunglück auf dem Main besteht nun die Gefahr, dass sich ein riesiger Ölteppich ungehindert über das Wasser ausbreitet. Was ist zu tun, wenn Öl oder andere umweltschädliche Stoffe plötzlich in den Main fließen? Wie arbeiten die örtlichen Feuerwehren und der Katastrophenschutz am Landratsamt hier bestmöglich zusammen?

Damit genau diese Fragen im Ernstfall geklärt sind, finden regelmäßig Katastrophenschutz-Übungen im Landkreis Schweinfurt statt. Am Samstag, 18. März, treffen sich nun erneut zu Übungszwecken Feuerwehren aus Stammheim, Schonungen, Schweinfurt, die Unterstützungsgruppe Örtliche Einsatzleitung sowie die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) an der Slipstelle in Schonungen, um insbesondere das Einbringen einer sogenannten Ölsperre auf dem Main zu proben.

Ölsperren werden immer dann benötigt, wenn auf Flüssen Öle oder andere Betriebsstoffe schwimmen, die eine akute Gesundheits- und Umweltgefahr darstellen. Öle können zum Beispiel ins Wasser gelangen, wenn es zu Lecks an Booten oder Schiffen kommt.

Während dieser Übung soll letztlich der gesamte Ablauf des Einsatzes der Ölsperre geprobt werden – von der Alarmierung bis hin zur Entfernung des umweltschädlichen Stoffes. Um die Übung so realitätsnah wie möglich zu gestalten, wird im Rahmen der Übung Popcorn ins Wasser gestreut, um ansatzweise einen Ölteppich zu simulieren. Da es sich hierbei um ein Naturprodukt handelt, besteht keine Umweltgefahr.

Die Übung findet am Samstag, 18. März 2023, von 9 bis circa 14 Uhr statt. Es ist mit Beeinträchtigungen im Bereich der Slipstelle zu rechnen.

 

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