Schraud Alexander

Schraud Alexander

 

Im Anhang ein Rundbrief mit aktuellen Neuigkeiten aus dem Gästehaus und Restaurant St. Florian in Bayerisch Gmain.

 

Der LFV hat eine FAQ Sammlung online gestellt, wie man innerhalb der Feuerwehr mit der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Umständen umgehen soll.

Millionenspende von LIQUI MOLY für Rettungsdienste und Feuerwehren

April 2020 – LIQUI MOLY unterstützt Rettungsdienste und Feuerwehren mit einer Millionenspende. Für die Einsatzfahrzeuge stellt der Öl- und Additivspezialist Produkte im Wert von einer Million Euro zur Verfügung. „Damit wollen wir den Einsatzkräften den Rücken freihalten“, sagte Geschäftsführer Ernst Prost.

„Wir würden ja gerne mit Desinfektionsmitteln, Gesichtsmasken und anderen dringend benötigten Materialien helfen, aber dafür sind wir in der falschen Branche. Deshalb helfen wir mit dem, was wir am besten können: Öle, Additive und andere Autopflegemittel“, so Ernst Prost. „Schließlich müssen die Fahrzeuge zuverlässig funktionieren. Man stelle sich nur vor, ein Rettungswagen bliebe unterwegs mit Motorproblemen liegen. Deswegen sind unsere Produkte, so sehr sie auch im Verborgenen wirken, wichtig für das Funktionieren unseres Gesundheitssystems.“

LIQUI MOLY hat für fast jedes Fahrzeug auf der Straße das passende Motoröl und Getriebeöl. Dazu Additive, um Motorprobleme zu vermeiden, Verschleiß zu verringern und die Zuverlässigkeit zu erhöhen. Das funktioniert für Fahrzeuge genauso wie beispielsweise für Notstromaggregate.

„Unsere Spende ist nur eine kleine Geste gegenüber all jenen Menschen, die jeden Tag so unermüdlich dafür kämpfen, dass die Corona-Krise nicht noch schlimmer wird“, sagte Ernst Prost. „Wir wollen unsere Hilfe schnell und unbürokratisch leisten und bitten daher interessierte Rettungsdienste, Feuerwehren und Krankenhäuser, sich mit ihrem Bedarf über LIQUI-MOLY.TO/MILLIONENSPENDE an uns zu wenden.“

Den Artikel findet ihr hier.

Wie Sie sicherlich schon mitbekommen haben, hat der Ministerrat auf Vorschlag von Innenminister Joachim Herrmann am 28.04.2020 beschlossen, dass Versammlungen ab 4. Mai 2020 unter bestimmten Voraussetzungen wieder zulässig sind. Zu diesen Voraussetzungen der Versammlungen gehören: Es dürfen maximal 50 Personen teilnehmen, die alle Mund-Nasen-Bedeckung tragen und untereinander durchgängig einen Mindestabstand von eineinhalb Metern einhalten müssen. Zulässig sind ausschließlich ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel für die Dauer von höchstens 60 Minuten.

Dies gilt aber nicht für Versammlungen/Veranstaltungen in den Feuerwehren, Feuerwehrvereinen und Feuerwehrverbänden!

Vielmehr geht es um Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes, also um Zusammenkünfte von Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vereinfacht ausgedrückt – Demonstrationen und ähnliche Kundgebungen). Die Versammlung muss zudem unter freiem Himmel stattfinden. Die öffentliche Einrichtung Feuerwehr kann sich darüber hinaus auch nicht auf die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit berufen.

Für die Feuerwehrvereine und –verbände wird auch nach der ab nächsten Montag geltenden Rechtslage das derzeit in § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweite Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geregelte grundsätzliche Veranstaltungs- und Versammlungsverbot mit Befreiungsvorbehalt weitergelten.

Sehr geehrte Damen und Herren,

beigefügte erhalten Sie das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration zur Kenntnisnahme und Weiterleitung in eigener Zuständigkeit.

Ergänzend teilen wir zu diesem IMS folgendes mit:

 

1. Übungsdienst / Unterricht an den Staatlichen Feuerwehrschulen

Wir bitten den Hinweis zur Unterlassung des allgemeinen Ausbildungs- und Übungsbetriebs umzusetzen.

Gleichwohl werden wir zeitnah weitere Empfehlungen, die eine schrittweise Wiederaufnahme unter Berücksichtigung der geltenden Hygienemaßnahmen sowie der aktuellen Lage ermöglichen, herausgeben. Anzudenken sind hier beispielsweise Unterricht im Freien in Kleingruppen, mit entsprechendem Abstand, Funkausbildung, Bewegungsfahrten, etc.

Der Unterricht an den Staatlichen Feuerwehrschulen bleibt zwar bis auf weiteres ausgesetzt. Wir sind jedoch in intensivem Kontakt mit dem Innenministerium um zeitnah auch hier einen konkreten Plan für eine möglicherweise stufenweise Wiederaufnahme des Lehrbetriebs vorlegen zu können.

 

2. Mund-Nasen-Bedeckung/Schutzmasken

Hier sehen wir die Belange der Feuerwehren nur unzureichend berücksichtigt. Wir haben uns deshalb mit folgender Forderung bereits an das Innenministerium gewandt:

Aufgrund des bayernweit festgestellten Katastrophenfalls müssen allen Feuerwehren in Bayern, als systemrelevanten Einsatzorganisationen im Interesse eines bestmöglichen Gesundheitsschutzes im Einsatz die erforderlichen MNS/MNB zur allgemeinen Verwendung im Dienst, sowie die erforderlichen FFP2/FFP3-Masken für den konkreten Einsatzfall über die jeweiligen FüGKen bereitgestellt werden. Im Falle einer Ressourcenknappheit sind Teillieferungen möglich. Dies jedoch nur, wenn dadurch nicht stärker priorisierte Bereiche (z.B.: Gesundheitswesen) beeinträchtigt werden. Die Ausstattung ist im Rahmen des K-Falles notwendig. Mit dessen Aufhebung obliegt die Verpflichtung zur Beschaffung der erforderlichen PSA wieder ausschließlich den Kommunen.

Auch ohne eine staatliche Konkretisierung empfehlen wir den Kreis- und Stadtbrandinspektionen die Ausstattung mit MNS und FFP2/FFP3-Masken in direkter Absprache mit ihrer jew. FüGK (auch über die Aufnahme in die entsprechenden Bedarfsanmeldeformulare ) vor Ort selbst zu regeln.

 

3. Versammlungen in den Feuerwehrvereinen / Wahl des Kommandanten bzw. des Kreisbrandrats

Für den Vereinsbereich hat der Bund hat mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 eine Ausnahmeregelung verabschiedet, mit der Vereine unter anderem auch dann Beschlüsse fassen können, wenn in ihrer Satzung keine Möglichkeiten für Videokonferenzen oder andere „virtuelle Sitzungen“ vorgesehen sind. Damit können Mitgliederversammlungen, Entlastungen und Wahlen auch in Zeiten von COVID-19 durchgeführt werden. Auch Abstimmungen per E-Mail und Fax werden ermöglicht.

 

Das Gesetz ist im Bundesgesetzblatt online zu finden unter: https://tinyurl.com/gesetz-covid19

Für die Feuerwehrvereine, aber auch für die Kreis-, Stadt- und Bezirksfeuerwehrverbände bedeutet dies:

Können (Neu-) Wahlen von Vorsitzenden nicht durchgeführt werden konnten, bleiben die bisherigen Vorsitzenden auch bei fehlenden Aussagen hierzu in der Vereinssatzung bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt.

Wenn Entscheidungen in Mitgliederversammlungen nicht erfolgen können, da in der Vereinssatzung keine Beschlussfassung ohne Versammlung der Mitglieder vorgesehen ist, werden solche Beschlussfassungen abweichend von der Formulierung des § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zugelassen.

Dies gilt im Übrigen nicht nur für Beschlüsse von Mitgliederversammlungen für die der Bundesgesetzgeber dieses nun ausdrücklich regelt, sondern konkludent auch für die Beschlussfassungen in anderen Vereinsgremien (z.B. Ausschüssen, Verwaltungsrat, erweiterter Vorstand).

Beschlüsse sind ohne Mitgliederversammlung wirksam, wenn

  • alle Stimmberechtigen des jeweiligen Gremiums über die abstimmungsrelevanten Themen und das Abstimmungsprozedere informiert wurden,
  • bis zum Ablauf der Abstimmungsfrist die 50% der stimmberechtigten Mitglieder des Gremiums ihre Stimme abgegeben haben und
  • der Beschluss mit der nötigen Mehrheit der Stimmen gefasst wurde.

Was anstehende Wahlen von Kommandanten oder Kreisbrandräten angeht, so wird derzeit geprüft, ob eine Briefwahl grundsätzlich möglich wäre. Vorerst gelten die gesetzlichen Regelungen des BayFwG unverändert weiter. Dies bedeutet für die Kommandantenwahl, dass Art. 8 Abs. 2 Satz 2 BayFwG einschlägig ist Durch diese Bestimmung hat die Gemeinde zunächst einen Zeitraum von 3 Monaten zur Verfügung. Kann dann immer noch nicht gewählt werden, hat der Bürgermeister als oberster Dienstherr die Möglichkeit, den bisherigen Kommandanten oder einen anderen, geeigneten Feuerwehrdienstleistenden zu bestellen.

Beim Kreisbrandrat beträgt diese Frist nach Art. 19 Abs. 2 S. 2 BayFwG 6 Monate. Wir werden hierzu aber nochmals mit gesonderter Mail informieren.

 

Mit freundlichen Grüßen
Uwe Peetz
--
Uwe Peetz, Rechtsanwalt
Geschäftsführer
LandesFeuerwehrVerband Bayern e.V.

An den Bayerischen Feuerwehrschulen werden vom 16.03.2020 bis einschließlich 10.05.2020 keine Lehrgänge durchgeführt. Die Schulen sind trotz allem weiterhin über die bekannten Kontakte normal erreichbar.

Die Feuerwehrschulen haben die Teilnehmer bereits über die Absage informiert.

Zur besseren Übersicht, hier eine Aufstellung welche Lehrgänge bei uns betroffen sind:cid:<a href=

 

Somit sind Lehrgänge, die ab dem 11.05.2020 beginnen, Stand Heute nicht abgesagt.

Im Anhang eine Fachinformation des LFV zur Aufbewahrung und Handhabung von Feuerwehr-Schlüsseln für die Feuerwehren.

Immer wieder erreichen den LFV Anfragen, ob nach einer überstandenen Covid-19 Erkrankung eine erneute G 26.3 Untersuchung erforderlich ist. In Abstimmung mit Bundesfeuerwehrarzt und Landesfeuerwehrarzt im LFV Bayern, Klaus Friedrich, können wir hierzu mitteilen, dass es aus unserer Sicht

keine generelle Pflicht zur Nachuntersuchung nach einer überstandenen CoVid19 – Infektion gibt!

Landesfeuerwehrarzt Klaus Friedrich hat sich mit dieser Frage intensiv beschäftigt und eine ausführliche Information erstellt, die wir Ihnen anliegend zur Kenntnisnahme und weiteren Verwendung in eigener Zuständigkeit übersenden.

Uwe Peetz, Rechtsanwalt
LandesFeuerwehrVerband Bayern e.V.

Mittwoch, 01 April 2020 09:18

Florian kommen Nr. 123 - nur online!

 

Aufgrund der aktuellen Lage, hat sich der LFV Bayern dazu entschieden, die Florian kommen-Ausgabe Nr. 123 nur Online herauszugeben.
Sie finden die aktuelle Ausgabe somit unter

www.lfv-bayern.de/ueber-uns/veroffentlichungen/florian-kommen/#heading-florian-kommen-jahrgang-2020.

Hinweise bzgl. der Ausgangsbeschränkungen

Für notwendige dienstliche Fahrten von Feuerwehrangehörigen gelten diese Ausgangsbeschränkungen nicht. Derzeit sind notwendige dienstliche Fahrten sicherlich Fahrten nach der Alarmierung zum Feuerwehrhaus und zurück. Zudem die Fahrten zu notwendigen dienstlichen Besprechungen oder notwendige dienstliche Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit der Feuerwehren. Es empfiehlt sich bei Einsatzfahrten nach der Alarmierung einen Dachaufsetzer oder ein Hinweisschild „Feuerwehr im Einsatz“ zu verwenden. Zudem sollte, sofern vorhanden, ein Feuerwehr-Dienstausweis oder der Funkmeldempfänger mitgeführt werden, um sich quasi als Feuerwehrangehöriger ausweisen zu können und somit einen „triftigen Grund“ für das „unterwegs sein“, darstellen zu können.

 

Reinigung und Desinfektion

Neben der schon publizierten Reinigung und Desinfektion der PSA ist es natürlich auch erforderlich unsere Geräte und hier im Besonderen unsere Handsprechfunkgeräte (und alles was wir in die Hand oder in die Nähe unseres Gesichts nehmen) zu reinigen bzw. zu desinfizieren. Entsprechende Vorgaben der Hersteller Motorola und Sepura finden Sie in den Anlagen.

Weitere Informationen zur Hygiene finden Sie ebenfalls in den beigefügten Anlagen.

 

Einsatzhinweise für die Feuerwehren!

Oberstes Ziel aller Maßnahmen ist die Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft unserer Feuerwehren!

Wir bitten deshalb unsere Führungskräfte in den Feuerwehren, grundsätzlich erklärend und beruhigend auf Ihre Mannschaft einzuwirken, immer unter dem Aspekt, dass die vorbeugenden Handlungsanweisungen zur Hygiene (z.B. kein Händeschütteln, Kranke oder sich krank Fühlende bleiben zu Hause, ebenfalls Mitglieder, die sich in Risikogebieten aufhielten, regelmäßiges Händewaschen- und-desinfizieren) eingehalten werden und so die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren am Wenigsten gefährdet wird.

Führungskräfte sollten auf die Möglichkeiten einer Infektion mit oder einer Inkorporation von Krankheitserreger achten, d.h. an der Einsatzstelle, insbesondere mit ungewaschenen Händen, kein Essen, kein Trinken, kein Rauchen, kein Berühren des Mundbereiches!

  • Alle Einsatzkräfte sind über das hygienische Verhalten im Einsatz zu informieren!
  • Die Einsatzkleidung ist vollständig und geschlossen zu tragen.
  • Das Einsatzpersonal sollte minimalisiert werden! Zielführend ist es jetzt, nur mit der tatsächlich notwendigen Mannschaftsstärke auszurücken!
  • Nach einer Alarmierung gilt es, in Beurteilung der zu erwartenden Lage und des Auftrages (Alarmstichwort) zu bedenken, wie viele Einsatzkräfte tatsächlich benötigt werden. Wenn nötig und möglich soll eine Verteilung auf ein zweites (weitere) Fahrzeug erfolgen.
  • An den Einsatzstellen ist soweit möglich auch ein Abstand (mind. 1,5 m) zwischen den Kameraden und/oder anderen Personen zu halten.
  • Gruppenbildungen an den Einsatzstellen sollten jetzt vermieden werden.
  • Feuerwehrdienstleistende sollten grundsätzlich bei einem dienstlichen Außenkontakt (im Einsatz) Mundschutz (mind. FFP 2) tragen. Als Außenkontakt ist ein persönlicher und näherer Kontakt mit einer anderen Person außerhalb der eigenen Feuerwehr anzusehen, wenn man tätig wird!
  • Unter den Einsatzhandschuhen sind nunmehr immer Einweghandschuhe zu tragen, wenn man tätig wird!
  • Einsatzkräfte, die mit evt. erkranken Personen in Kontakt gekommen sind, sollen ihre Schutzkleidung noch an der Einsatzstelle ablegen.

 

Weitere Möglichkeiten zur Informationsgewinnung zum Thema Coronavirus:

Homepage des LFV Bayern:
http://www.lfv-bayern.de

Link zum LGL in Bayern:
https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/infektionsschutz/infektionskrankheiten_a_z/coronavirus/psa_bedarf.htm

Robert-Koch-Institut
https://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html

Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
https://www.bbk.bund.de/DE/TopThema/TT_2020/TT_Covid-19.html

 

 

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