Flederer

Flederer

Bund und Länder verfolgen nun schon seit längerer Zeit das Ziel, gemeinsam ein bundesweit einheitliches digitales Sprech- und Datenfunksystem bei allen „Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)“ einzuführen. So beginnt der erste Infobrief des Bayerischen Staatsministerium des Innern zur Einführung des BOS-Digitalfunks vom August 2007, der sich unter anderem mit den Themen "Warum benötigen wir ein digitales Funksystem?" und "Planung, Aufbau und Betrieb des Netzes" beschäftigt und die Projektgruppe DigiNet und ihre Aufgaben vorstellt.

Inzwischen gibt es eine zweiten Infobrief, der fragt "Wie läuft der Aufbau des BOS-Digitalfunknetzes ab?", "Wann wird der BOS-Digitalfunk in Bayern aufgebaut sein?" und "Welche Endgeräte werden beschafft?".

Da das Thema Digitalfunk gerade auch für die Feuerwehren wichtig ist, können Sie die beiden ersten (und alle folgenden) Infobriefe unter Download herunterladen. Für weitere Informationen hat das BayStMI eine Website unter www.digitalfunk.bayern.de eingerichtet.

Nach § 25 (2) Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A1) hat der Unternehmer - für die Freiwillige Feuerwehr die Kommune - dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen.

Jede Erste-Hilfe-Leistung muss dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten werden. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln. Hierfür eignet sich beispielsweise ein Meldeblock (BGI 511-3, www.arbeitssicherheit.de/servlet/PB/show/1224678/bgi511_3.pdf), der idealerweise mit dem Erste-Hilfe-Material aufbewahrt wird. Die ausgefüllten Formulare können herausgetrennt werden und an einem Ort gesammelt werden, an dem der Zugriff Unbefugter vermieden werden kann.

Erste-Hilfe-Material muss jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert werden.

Die GUV-Information „Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz“ (GUV-I 8651) konkretisiert diese Forderungen folgendermaßen:

  • Verbandkästen sind an leicht zugänglicher Stelle vorzuhalten.
  • Ausreichend ist für alle Feuerwehreinrichtungen eine Mindestausstattung mit einem kleinen Verbandkasten DIN 13 157 „Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten C“.
  • In Feuerwehreinrichtungen mit mehr als 20 Feuerwehrangehörigen empfiehlt sich ein großer Verbandkasten DIN 13 169 „Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten E“. Ein großer Verbandkasten kann durch zwei kleine ersetzt werden, z.B. wenn räumlich getrennte oder ausgedehnte Einrichtungen auszustatten sind.
  • Verbandkästen bzw. Aufbewahrungsstellen der Verbandmittel müssen deutlich erkennbar und dauerhaft durch ein weißes Kreuz auf grünem Feld gekennzeichnet sein.
  • Verbandmittel müssen rechtzeitig ergänzt und erneuert werden; dies gilt insbesondere für die Inhalte älterer Verbandkästen. Über die geforderten Inhalte informiert die GUV-Information „Erste-Hilfe-Material“ (GUV-I 512).
  • Medikamente sind kein Erste-Hilfe-Material und gehören nicht in Verbandkästen!

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 informierte das Bundesministerium der Finanzen über ein neues Gesetz, aufgrund dessen sich auch Änderungen im Spendenrecht ergeben. Deshalb gibt es auch neue Muster für Zuwendungsbestätigungen. Der Brief im Wortlaut:

Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 haben sich u.a. Änderungen im Spendenrecht ergeben, die rückwirkend zum 1. Januar 2007 gelten. Diese Änderungen erfordern eine Anpassung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen im Sinne von § 50 Abs. 1 EStDV in Verbindung mit dem BMF-Schreiben vom 2. Juni 2000 (BStBl I 2000 S. 592).

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die in der Anlage beigefügten Muster für Zuwendungen ab dem 1. Januar 2007 zu verwenden. Aufgrund der rückwirkenden Änderung des Spendenrechts ist es nicht zu beanstanden, wenn bis zum 30. Juni 2008 die bisherigen Muster für Zuwendungsbestätigungen (BMF-Schreiben vom 18. November 1999 - BStBl I 1999 S. 979 - und BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2000 - BStBl I 2000 S. 1557 -) verwendet werden. Die bei Verwendung der bisherigen Muster erforderlichen rein redaktionellen Anpassungen, aufgrund der Gesetzesänderungen zum 1. Januar 2007, können vom Spendenempfänger selbständig vorgenommen werden. Dieses Schreiben ist rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 gültig und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die BMF-Schreiben vom 18. November 1999 (BStBl I 1999 S. 979) und vom 7. Dezember 2000 (BStBl I 2000 S. 1557).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag
Weiser

Die erwähnten "in der Anlage beigefügten Muster" können unter Download heruntergeladen werden.

Samstag, 12 Januar 2008 00:00

Meldepflichten von eingetragenen Vereinen

Ist ein Verein in das Vereinsregister eingetragen, muss jede Neuwahl des vertretungsberechtigten (= eingetragenen) Vorstands (z.B. nach Ende der Amtszeit des bisherigen Vorstands) eingetragen werden.

Die Anmeldung (= Antrag auf Eintragung der eingetretenen bzw. beschlossenen Änderung/en) muss in öffentlich beglaubigter Form (= Unterschriftsbeglaubigung nur durch einen Notar oder Grundbuchratschreiber) durch die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB in vertretungsberechtigter Zahl je nach der Regelung in der Satzung erfolgen (z.B. kann ein einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied die Anmeldung allein unterzeichnen).

Anlagen zur Anmeldung:

  • bei einer Vorstandsneuwahl:
    eine Kopie des Wahlprotokolls mit der Angabe, ob der bzw. die Gewählte die Wahl angenommen hat;
  • bei einer Satzungsänderung:
    das Protokoll mit dem Änderungsbeschluss im Original und in Kopie (entweder als Teil des Protokolls oder als Anlage dazu). Das Original erhält der Verein mit der Bescheinigung über die Eintragung zurück.

Aus der Sicht des Registergerichts müssen die Protokolle bzw. Beschlüsse folgende Angaben enthalten:

  • Ort und Tag der Versammlung
  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
  • die Zahl der erschienenen Mitglieder
  • die Feststellung, dass bzw. ob die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde
  • die Tagesordnung und die Angabe, dass bzw. ob sie bei der Einberufung mitgeteilt wurde
  • die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung (falls die Satzung dazu eine Bestimmung enthält)
  • die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse und die Wahlen; dazu jeweils die Abstimmungsergebnisse ziffernmäßig genau
  • im Fall von Wahlen die gewählten Vorstandsmitglieder entweder im Protokoll oder in der Anmeldung (s.o.) mit Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnort bzw. Adresse
  • die Unterschrift derjenigen Personen, die nach der Satzung die Protokolle bzw. Beschlüsse der Mitgliederversammlung unterzeichnen sollen
Dienstag, 04 Dezember 2007 00:00

Termine für Sirenenproben im Jahr 2008

Das Landratsamt Schweinfurt informierte in einem Brief an alle Märkte, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaftenim Landkreis Schweinfurt über die Termine für Sirenenproben im Jahr 2008. Wie jedes Jahr werden in jedem Ort des Landkreises zwei Sirenenproben durchgeführt. Die nach KBM-Bereichen gestaffelten Termine können aus der angehängten PDF-Datei entnommen werden.

Der erwähnte Brief des Landratsamtes Schweinfurt im Wortlaut:

Funkalarmierung der Freiwilligen Feuerwehren im Landkreis Schweinfurt;
Durchführung der Probealarmierung im Jahre 2008

Anlage: 1 Überprüfungsplan für die Gemeinde

Anbei wird er o.g. Überprüfungsplan für die Funkalarmierung übersandt. Die Alarmauslösung wird wie bisher an den im Überprüfungsplan angegebenen Samstagen jeweils zwischen 12.15 Uhr und 12.30 Uhr durch die ständig besetzte Feuerwache in Schweinfurt für den betreffenden Kreisbrandmeisterbereich vorgenommen. Beim Ertönen des Feueralarms (1 Minute Dauerton, 2 x unterbrochen) ist von einem Beauftragten die Durchsage des im Feuerwehrhaus aufgestellten Funkweckers abzuhören.

Bei Nichtanlaufen der Sirene ist zur Feststellung der Fehlerquelle zunächst zu prüfen, ob die Sirene mit Handauslösung läuft. Es ist deshalb im Sirenenschaltkasten der Auslöseknopf kurz anzudrücken. Läuft der Sirenenmotor an, kann sofort wieder abgeschaltet werden. In diesem Falle ist mit einer Störung in der Funkeinrichtung der Sirene zu rechnen.

Bei einer Störung der gemeindeeigenen Funkeinrichtung der Sirene ist bei unterzeichnetem Wartungsvertrag die Fa. Hörmann (Tel. 06122/939634) zu verständigen. Gleichzeitig ist bei Eintritt und der Beseitigung einer Störung die zuständige Feuerwache in Schweinfurt (Tel.: 09721/8080-0) zu verständigen.

Die Feuerwehrkommandanten erhalten einen Abdruck dieses Schreibens mit einem Probealarmplan für die Feueralarmierung sowie einen besonderen Anliefer- und Abholplan für Atemschutzgeräte in der Atemschutzwerkstatt Niederwerrn zur Kenntnisnahme übersandt.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern kündigte für den 12.03.2008 und 19.09.2008 einen bayernweiten Probealarm "Warnung der Bevölkerung" an. Zu gegebener Zeit werden Sie über die Details informiert.

I.A.
R o s t

Das Bayerische Staatsministerium des Innern (BStMI) informiert in einem Schreiben vom 19.11.2007 über eine eventuelle Nachrüstpflicht von Feuerwehrfahrzeugen mit so genannten "Tote-Winkel-Spiegeln". Laut BStMI besteht nach aktueller Gesetzgebung zwar keine Nachrüstpflicht, allerdings ist in Zukunft mit entsprechenden Gesetzen zu rechnen.

Das Schreiben im Wortlaut:

„Tote-Winkel-Spiegel“;
Nachrüsten von vorhandenen Feuerwehrfahrzeugen

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu der häufig gestellten Frage, ob vorhandene Feuerwehrfahrzeuge mit dem sog. „Tote-Winkel-Spiegel“ nachgerüstet werden müssen, teilen wir mit, dass nach derzeitiger Rechtslage für keine vorhandenen Lastkraftwagen und damit auch nicht für Feuerwehrfahrzeuge eine Nachrüstpflicht besteht.

Wir weisen jedoch darauf hin, dass am 14. Juli 2007 die Richtlinie 2007/38/EG im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, welche eine Nachrüstpflicht regelt. Die Richtlinie trat am 3. August 2007 in Kraft und muss bis spätestens 6. August 2008 in nationales Recht umgesetzt werden. Diese Richtlinie sieht vor, dass für alle Fahrzeuge der Klassen N2 (Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit mehr als 3.500 kg zul. Gesamtmasse) und N3 (Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit mehr als 12.000 kg zul. Gesamtmasse), die nach dem 1. Januar 2000 zugelassen wurden, auf der Beifahrerseite Weitwinkel- und Nahbereichsspiegel vorgeschrieben werden. Diese Spiegel müssen der Richtlinie 2003/97/EG genügen. Die Umsetzung der Nachrüstpflicht durch die Mitgliedsstaaten soll danach bis spätestens 31. März 2009 erfolgen. Es ist damit zu rechnen, dass diese Richtlinie auch bei Feuerwehrfahrzeugen zur Anwendung kommt.

Da dieser „Tote Winkel-Spiegel“ der Verkehrssicherheit dient, empfehlen wir schon jetzt die freiwillige Nachrüstung von Feuerwehrfahrzeugen. Auf dem diesbezüglichen Beschluss des Bayerischen Landtags vom 03.03.2005 (Drucksache 15/2952) weisen wir ausdrücklich hin. Die Nachrüstkosten dürften im Bereich von etwa 200 – 400 € liegen.

Die Regierungen werden gebeten, die nachgeordneten Behörden in Kenntnis zu setzen und diese zur Weitergabe der Informationen an die Feuerwehren zu veranlassen.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Dipl.-Ing. Dolle
Ministerialrat

Wir haben ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (BStMI) erhalten, in dem darauf hingewiesen wird, dass der Handscheinwerfer "HALO 4 Ex" des Herstellers Mata Lights Austria (siehe Abbildung rechts) – entgegen den Angaben des Herstellers – nicht Ex-geschützt ist und somit nicht in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 1 verwendet werden darf.
(Zone 1 ist ein Bereich in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährlich explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann.)

Das Schreiben des BStMI lautet wie folgt:

Sehr geehrte Damen und Herren, 

wir übersenden Ihnen eine Information zu den Handleuchten vom Typ „HALO 4 Ex“ der Firma Mata Lights Austria, die auch im Feuerwehrbereich eingesetzt werden und deren Gebrauchstüchtigkeit eingeschränkt ist.

Es wurde festgestellt, dass diese Handleuchten nicht, wie vom Hersteller des Produkts versprochen, die Anforderungen zum Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 1 erfüllen. In einem explosionsgefährdeten Bereich der Zone 1 sollte daher diese Handleuchte nicht mehr verwendet werden. Für einen weiteren Betrieb der Leuchte in der Zone 1 müsste die Platine ausgewechselt werden. Dieser Austausch kann zurzeit nur über die Firma Metallwarenfabrik Gemmingen GmbH, Industriestraße 1, 75050 Gemmingen erfolgen. Der Hersteller der Leuchte selbst ist inzwischen in Konkurs gegangen.

In Gebrauch befindliche Leuchten, für die die vorgenannte Umrüstung nicht mehr in Frage kommt, können im Feuerwehrdienst außerhalb von Ex-Bereichen ohne Bedenken weiter genutzt werden. Sie müssen dann jedoch deutlich als nicht Ex-geschützt gekennzeichnet werden.

Näheres dazu kann dem beigefügten Schreiben des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 29.10.2007 entnommen werden.

Wir bitten die nachgeordneten Behörden zu informieren und diese zur Weitergabe der Informationen an die Feuerwehren zu veranlassen.

Die Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren, der Landesfeuerwehrverband Bayern e.V. und der Werkfeuerwehrverband Bayern e.V. haben jeweils eine Kopie des Schreibens erhalten.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Dipl.-Ing. Unruh
Baudirektor

Das erwähnte Schreiben des Regierungspräsidiums Darmstadt lautet folgendermaßen:

Richtlinie 94/9/EG – Explosionsschutzverordnung – ExVO (11. GPSGV)
Fa. Mata Lights Austria-GmbH Handscheinwerfer HALO 4 ex

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Richtlinienvertreterin 94/9/EG informiere ich anbei über einen Vorgang, der einen österreichischen Hersteller, die "Mata Lights Austria GmbH" betrifft. Diese Firma hat eine Halogenhandleuchte "HALO 4 Ex" in explosionsgeschützter Bauart zum Einsatz in Zone 1 hergestellt, die überwiegend von Feuerwehren und kommunalen Betreibern verwendet wird. Bei einer Überprüfung eines produzierten Halogenhandscheinwerfers „HALO 4 Ex“ durch den TÜV Nord hat sich herausgestellt, dass das geprüfte Muster nicht mit dem Prüfmuster und damit nicht mit den Anforderungen der nachstehenden EG-Baumusterprüfbescheinigung des TÜV Nord übereinstimmte:

  • EG-Baumusterprüfbescheinigung Nr. TÜV 99 ATEX 1422 X vom 05.07.1999
  • 1. Ergänzung der Baumusterprüfbescheinigung vom 15.02.2002

Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist zu unterstellen, dass die von Mata Lights Austria GmbH mit der oben genannten EG-Baumusterprüfbescheinigung in den Verkehr gebrachten Halogenhandscheinwerfer „HALO 4 Ex“ aus den Jahren 1999 bis 2006 folgende Mängel aufweisen:

  • Ladekontakte des Akkus haben keinen Schutz gegen Kurzschluss
    Auf der Rückseite des Handscheinwerfers befinden sich drei Kontakte mit ca. 3 mm Durchmesser, die nahezu bündig (0,2 mm) mit dem Gehäuse abschließen. Kurzschlüsse zwischen zwei Kontakten sind im Einsatzfall vorstellbar.
    Nach Abschnitt 7.4.8 der EN 50020:2002 müssen äußere Anschlüsse zum Laden von Zellen oder Batteriebaugruppen mit Mitteln versehen sein, die das Kurzschließen verhindern oder aber mit Mitteln, die verhindern, dass zündfähige Energie an die Anschlüsse geliefert wird, wenn irgendein Anschlusspaar zufällig kurzgeschlossen wird.
  • Bauteile auf der Platine haben keine Leistungsbegrenzung
    Es ist zu unterstellen, dass auf Grund eines Kurzschlusses auf der Platine die vom Akku zur Verfügung gestellte Spannung z. B. in einem der Transistoren in Wärme umgesetzt wird. Die an den Bauelementen möglichen Temperaturen können dabei höher sein, als es die Temperaturklasse T 4 zulässt.
  • Elektronische Begrenzung in den Lampenstromkreisen fehlt
    Innerhalb des Scheinwerfergehäuses auftretende Verschmutzung kann zum Überbrücken der nicht ausreichenden Luft- und Kriechstrecken führen. Eine Funkenbildung kann dann nicht ausgeschlossen werden.
  • Scheibe sowie Vorsatzstreuscheibe sind elektrostatisch nicht leitfähig (Warnschild fehlt)

Aufgrund dieser Mängel kann nicht ausgeschlossen werden, dass beim Einsatz der Handscheinwerfer „HALO 4 Ex“ ein Fehler auftritt, welcher bei Verwendung in der Zone 1 zu gefährlichen Situationen führen könnte.

Die Handscheinwerfer Halo 4 Ex sind zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmt. Sie wurden über den Fachhandel vertrieben. Kunden waren nach uns vorliegenden Informationen zu etwa 89 % Feuerwehren, 10 % in Kommungen und ca. 1% in der Chemischen Industrie. Die Handscheinwerfer werden daher im Sinne des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes als technische Arbeitsmittel angesehen.

Die o.g. EG-Baumusterprüfbescheinigung für die Firma Mata Lights Austria GmbH ist vom TÜV Nord im Jahr 1999 ausgestellt worden. Im Mai 2007 wurde der Firma Mata Lights GmbH vom TÜV Nord untersagt, die EG-Baumusterüprüfbescheinigung missbräuchlich zu nutzen. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse liegen die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen der von der Firma Mata Lights Austria GmbH gefertigten Handscheinwerfer "HALO 4 Ex" gemäß der 11. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (11. GPSGV - Explosionsschutzverordnung) nicht vor.

Der für die RL 94/9/EG zuständige Ansprechpartner im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in Österreich Herr Dr. Ludwar, Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung I/14 Elektrotechnik, 1010 Vienna, Stubenring 1, hat inzwischen mitgeteilt, dass die Firma Mata Lights Austria GmbH im Frühjahr 2007 in Konkurs gegangen ist. Damit sind Maßnahmen gegen den Hersteller nicht mehr möglich. Es war auch nicht möglich eine vollständige Liste der Kunden oder sonstige weitergehende Informationen zu erhalten.

Soweit hier bekannt ist, wurden Handscheinwerfer "HALO 4 Ex" von der Firma Mata Lights Austria GmbH seit etwa dem Jahr 1991 mit einer Konformitätserklärung des TÜV Österreich in Verkehr gebracht. Der TÜV Österreich hat die Konformitätsbescheinigung TÜV-A Ex-96.D.026X am 18.8.1997 zurückgezogen. Es ist zu besorgen, dass auch diese Scheinwerfer die oben genannten Mängel aufweisen. Ob die Firma Mata Lights in der Zeit zwischen 1997 und 1999 die Halogenhandleuchte „HALO 4 EX“ in Verkehr gebracht hat, kann nicht mehr nachvollzogen werden.

Da die Halogenhandleuchte „HALO 4 Ex“ von der Firma Mata Lights Austria in einer hohen Stückzahl hergestellt worden ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich noch Restbestände in der Handelskette befinden.

Die mangelhaften Handleuchten der Firma Mata Lights Austria GmbH sind an der EG-Baumusterprüfbescheinigung Nr. TÜV 99 ATEX 1422 X vom 05.07.1999 zu erkennen.

Im Jahr 2006 hat die R.Stahl Firmengruppe die Rechte an der Produktion der Halogenhandleuchte erworben. Herstellung und Vertrieb der halogenhandleuchte „HALO 4 Ex“ erfolgen über die Metallwarenfabrik Gemmingen, Industriestrasse 1, 75050 Gemmingen. Eine den rechtlichen Anforderungen an das „Inverkehrbringen“ entsprechende neue Platine für den Halogenhandscheinwerfer "HALO 4 Ex" wurde entwickelt, mit der die genannten Mängel beseitigt wurden und die für den Einbau in den Halogenhandscheinwerfer "HALO 4 Ex" der Firma Mata Lights Austria GmbH geeignet ist. Diese Änderung wurde für die Firma Metallwarenfabrik Gemmingen GmbH, Industriestraße 1, 75050 Gemmingen mit 1. Nachtrag zur EG-Baumusterprüfbescheinigung TÜV 07 ATEX 552907 X am 26.04.2007 zertifiziert. Die in der Zeit nach der Übernahme der Produktionsrechte bis ca. April 2007 gefertigten Halogenhandleuchten mit der EG-Baumusterprüfbescheinigung TÜV 06 ATEX 553113 X welche ebenfalls die oben genannten Mängel aufwiesen, sind von der Firma eigenverantwortlich zurückgerufen worden.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez.
U. Aich

Um 9.00 Uhr eröffnete Kreisjugendsprecher Frank Genheimer die Veranstaltung und begrüßte die anwesenden Gäste, Kreisbrandmeister und Kreisjugendfeuerwehrwart Horst Klopf, dessen Stellvertreter Kreisbrandmeister Hubert Lutz sowie die Frauenbeauftragte des Landkreises Schweinfurt Anja Doile, die sich kurz vorstellte und Ihre Aufgaben erläuterte. Der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Poppenhausen Klaus Rebhan schloss sich den Grußworten des Kreisjugendsprechers an.

Anschließend referierten die Herren Klopf und Lutz über allgemeine Infos und Neuerungen bzgl. Jugend im Landkreis.

Peter Scheuring stellte die Themen

  • Kreisjugendfeuerwehr
  • Zuschusswesen und
  • Juleica

vor, sowie deren Umgang und Anwendung, unter anderem im Internet.

Von 11.00 bis 12.00 Uhr war Herr Wolz von der Polizei Schweinfurt zu Gast und informierte über Drogen und Alkohol, insbesondere im Straßenverkehr, Jugendschutz und Fahrerlaubnisrecht für Anfänger.

12.00 bis 12.45 Uhr: Mittagessen mit anschließender Führung durch das neue Feuerwehrhaus Poppenhausen durch den 1. Kommandanten Klaus Rebhan

12.45 bis 13.30 Uhr: Info über Nachtübungen, THL, bis zu welcher Grenze sollten Jugendliche bei Einsätzen eingesetzt werden, etc. durch Peter Scheuring.

13.30 bis 14.30 Uhr: Vortrag durch Kreisbrandinspektor Gottfried Schemm zum Thema Aufsicht und Aufsichtspflicht

14.30 bis 15.00 Uhr: Verschiedenes, Vorschau, Termine und allgemeine Infos durch Kreisjugendfeuerwehrwart Horst Klopf

Um 15 Uhr schloss Frank Genheimer die Veranstaltung.

 

Fotos: Greb, KFV Schweinfurt

Landkreis Schweinfurt – An sechs verdiente Feuerwehrleute, „die sich mit ihrem Einsatz, ihrer Leistung und ihrem Ansehen in besonderer Weise um das Feuerwehrwesen in Unterfranken verdient gemacht haben“, hat Regierungspräsident Dr. Paul Beinhofer das Steckkreuz des Feuerwehr-Ehrenzeichens ausgehändigt.

Unter den Geehrten ist auch der Gerolzhöfer Gottfried Schemm, Kreisbrandinspektor des Landkreises Schweinfurt, der die Auszeichnung für seine Verdienste um das Feuerlöschwesen, seine Tätigkeit als Notfallseelsorger und seinen Einsatz in der Jugendwartausbildung für die Feuerwehrschulen Würzburg und Regensburg erhielt.

Gottfried Schemm ist 1973 bei der Freiwilligen Feuerwehr Wilhermsdorf in Mittelfranken in den Feuerwehrdienst eingetreten. Seit 1988 ist er – bedingt durch den beruflichen Umzug – Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Gerolzhofen, wo er auch sechs Jahre die Position des stellvertretenden Kommandanten innehatte. Im Mai 2000 wurde der Geehrte zum Kreisbrandmeister und im April 2001 zum Kreisbrandinspektor des Landkreises Schweinfurt bestellt.

Besonders hob der Regierungspräsident hervor, dass sich Schemm in der Notfallseelsorge engagiert: „Bei dieser sehr belastenden, aber auch verdienstvollen und unentbehrlichen Tätigkeit betreuen Sie die eingesetzten Feuerwehrkräfte während und nach dem Einsatz sowie Unfallopfer und deren Angehörige. Auch unterziehen Sie sich mit besonderem Einfühlungsvermögen der unangenehmen Pflicht, Todesnachrichten an Angehörige zu überbringen.“

In seiner Eigenschaft als Kreisbrandinspektor und Notfallseelsorger habe sich Gottfried Schemm um den Erhalt der Einsatzfähigkeit der Feuerwehren verdient gemacht, sagte Dr. Beinhofer. Aufgrund seiner ruhigen, besonnenen Art und der fachlichen Kompetenz führe der Geehrte Einsätze ohne Hektik durch und sorge so für eine effektive Arbeit zum Schutz von Leben, Gesundheit und bedeutenden Sachgütern.

Nicht zuletzt ist der Kreisbrandinspektor seit fünf Jahren ehrenamtlich im Bereich der Jugendwartausbildung für die Feuerwehrschulen Würzburg und Regensburg tätig und dort ein gern gesehener Ausbilder.

Auch Schweinfurts Landrat Harald Leitherer würdigte die Verdienste Gottfried Schemms, der im vergangenen Jahr das Ehrenkreuz des Bayerischen Feuerwehrverbandes in Silber erhalten hat. Das Steckkreuz sei eine besondere Auszeichnung für dauerhafte, langjährige und verdienstvolle Arbeit im Interesse der Feuerwehr, betonte der Landrat.

Dienstag, 30 Oktober 2007 00:00

Einladung zum Jugendwartseminar

am Samstag, den 3. November 2007 um 9.00 Uhr
im neuen Feuerwehrhaus Poppenhausen

Der Inhalt:

  • Begrüßung
  • Vorstellung der neuen Jugendsprecher
  • Kreisjugendfeuerwehr, Zuschusswesen, Juleica
  • Neuigkeiten des Strafgesetzes allgemein (Polizei SW)
  • Aufsicht, Aufsichtspflicht (H. Schemm KBI)
  • Mittagessen (kostenfrei)
  • Info über Nachtübungen, THL, usw. – Was darf man, was nicht?
  • Aufsicht, Aufsichtspflicht (H. Schemm KBI)
  • Verschiedenes
  • Ende ca. 15:00 Uhr

Änderungen vorbehalten.

Wir freuen uns auf Eure zahlreiche Teilnahme!

Frank Genheimer Horst Klopf   Georg Vollmuth
Jugendsprecher Kreisjugendwart   Kreisbrandrat

Bitte gebt Frank Genheimer (0151 17334230) oder Peter Scheuring (0177 6054251) bis 30.10.2007 Bescheid, ob Ihr oder ein Vertreter erscheint (wegen Essen und Getränken).

Die Veranstaltung findet in Dienstkleidung statt und wird rechtzeitig zu Ende sein, um am Ökumenischen Gottesdienst für alle Hilfs- und Rettungsorganisationen um 16:00 Uhr in der Kath. Kirche St. Georg in Schonungen teilnehmen zu können.

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