Schraud Alexander
Neuwahlen unter Corona Bedingungen - Kommandant / Verein
Kommandantenwahl
Die Amtszeit von Feuerwehrkommandant endet nach 6 Jahren bzw. mit Erreichen der Altersgrenze automatisch kraft Gesetzes. Für die Stellvertreter des Kommandanten gilt dies entsprechend. Gerade vor dem Hintergrund, dass im Moment dienstliche Veranstaltungen der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr nur gestattet sind, wenn sie zwingend erforderlich sind, ist es möglich, dass aufgrund der Corona-Pandemie und der in diesem Zusammenhang ergangenen Regelungen und Empfehlungen eine Versammlung der Feuerwehr zum Zwecke der Wahl eines Kommandanten nicht stattfinden kann und aus diesem Grund eine Feuerwehr vorübergehend ohne Kommandant ist. In diesem Fall nimmt grundsätzlich zunächst der stellvertretende Kommandant die Aufgaben des Kommandanten wahr. Wenn es ausnahmsweise zwei Stellvertreter gibt, muss ggf. die Reihenfolge der Stellvertretung festgelegt werden.
Sollten die Funktion des Kommandanten und seines Stellvertreters gleichzeitig unbesetzt sein, wäre diese Lücke im Normalfall vorübergehend hinnehmbar, da § 16 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz (AVBayFwG) für die vordringlichste und zeitlich unaufschiebbare Aufgabe des Kommandanten bzw. dessen Stellvertreter, nämlich an den Einsätzen als Einsatzleiter teilzunehmen, eine Ersatzlösung vorsieht.
Da allerdings in der aktuellen Lage eine zeitnahe Durchführung der Wahl des Kommandanten und seines Stellvertreters nicht gesichert ist, kann die Gemeinde von der Möglichkeit des Art. 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) Gebrauch machen und einen Notkommandanten sowie einen Notstellvertreter bestellen. Dies ist auch bereits vor Ablauf der dort genannten Dreimonatsfrist nach Ausscheiden des bisherigen Kommandanten bzw. Stellvertreters möglich. Spätestens drei Monate nach Ausscheiden des bisherigen Kommandanten oder Stellvertreters muss die Gemeinde sogar eine Bestellung vornehmen, wenn kein Nachfolger gewählt werden konnte.
In der aktuellen Situation kann die Gemeinde die Bestellung eines Notkommandanten oder Notstellvertreters auch dann vornehmen, wenn nur eine der beiden Funktionen unbesetzt ist, wenn dies zur Sicherung der Einsatzfähigkeit der Feuerwehr geboten erscheint und eine baldige Möglichkeit zur Durchführung der Wahl nicht zu erwarten ist.
Für Notkommandanten und Notstellvertreter gelten grundsätzlich dieselben Eignungsvoraussetzungen wie für gewählte Kommandanten und deren Stellvertreter. Bei fortbestehendem Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen (insbesondere kein Erreichen der Altersgrenze) kann daher insbesondere auch der bisherige Kommandant bzw. Stellvertreter zum Notkommandanten bzw. Notstellvertreter bestellt werden, bis eine Durchführung der Wahl wieder möglich ist.
Das Feuerwehrgesetz geht vom Grundsatz der demokratischen Legitimation des Feuerwehrkommandanten aus. Die Wahl des Kommandanten und/oder seines Stellvertreters ist daher baldmöglichst nach Wegfall der pandemiebedingten Hinderungsgründe nachzuholen.
Wahlen im Verein
Hier gilt, dass nach Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie die Vorstandmitglieder eines Vereins auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Abberufung oder bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt bleiben.
Auch ist die Durchführung einer Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung – selbst wenn die Vereinssatzung sie einmal jährlich verlangt – aufgrund der Corona Pandemie nicht erforderlich und im Moment auch gar nicht erlaubt, da nach der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind in den Feuerwehrvereinen bis zunächst 30.11.2020 alle Gremiumssitzungen und –veranstaltungen (Vorstand, Ausschuß, Verwaltungsrat, Mitgliederversammlung etc.) untersagt.
Sollte diese Regelung aufgehoben werden, gelten – wie bisher auch – die allgemeinen „Corona-Grundsätze“:
Die Durchführung der Jahreshauptversammlung richtet sich grundsätzlich nach der Vereinssatzung. Diese Satzung ist quasi das „Grundgesetz“ des Vereins und bindet den vertretungsberechtigten Vorstand. Wenn also in der Satzung steht, dass mindestens einmal pro Jahr eine Versammlung stattzufinden hat, ist der Vorstand eigentlich daran gebunden.
Entscheidend ist das Wort „eigentlich“. Dies eröffnet die Möglichkeit, unter engen Voraussetzungen gegen die Satzung zu verstoßen. Im konkreten Fall bedeutet dies: ist es aufgrund der Corona Pandemie nicht möglich, die Versammlung durchzuführen, ist eine Verschiebung oder Absage der Versammlung zulässig. Es muss also einen wichtigen Grund für das Verschieben oder für die Absage geben.
Dieser wichtige Grund kann die derzeitige Corona Lage sein, d.h., es ist möglich, eine „Gefährdungsbeurteilung“ vorzunehmen, mit der Tendenz, die Versammlung zu verschieben, um die Vereinsmitglieder vor Gefährdungen mit nicht absehbaren Folgen im Falle einer Infektion zu schützen. Dies bezieht sich nicht nur auf die Aktiven der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr, sondern auch auf den Schutz der älteren Kameraden, die zu einer der sog. Risikogruppen zählen. Zudem sind möglicherweise auch Kinder und Jugendliche als Vereinsmitglieder anwesend, was das Risiko nochmals erhöht, da Kinder und Jugendliche bis zu drei Wochen eine Infektion weitergeben können, ohne selbst irgendwelche Symptome zu zeigen.
Vor diesem Hintergrund ist es zulässig und richtig, die Mitgliederversammlung nicht durchzuführen. Eine Kassenprüfung kann problemlos nachgeholt werden und die Entlastung nach der Kassenprüfung kann auch in einer späteren Versammlung rückwirkend erteilt werden. Es handelt sich bei der Kassenprüfung und der Entlastung um reine vereinsinterne Vorgänge, die keine steuerlichen oder vereinsrechtlichen Auswirkungen haben, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
LFV: Aktuelle Corona Entwicklung 11/2020 - Auswirkungen auf den Übungs- und Ausbildungsdienst
Aufgrund der von der Bundesregierung beschlossenen Maßnahmen und der weitergehenden bayerischen „Corona- Regelungen“ haben uns vermehrt Anfragen erreicht, ob sich für den Feuerwehrbereich Änderungen ergeben haben.
· Dienstliche Veranstaltungen der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr sind zulässig, wenn ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist. In der bislang geltenden 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung war hierzu noch formuliert, dass ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich sein muss. Die Voraussetzung wurde mit der Begrifflichkeit „zwingend erforderlich“ also deutlich verschärft. Die Beurteilung, ob dienstliche Veranstaltungen tatsächlich zwingend durchgeführt werden müssen, kann nur im Einzelfall vor Ort erfolgen.
· In den Feuerwehrvereinen und –verbänden sind Veranstaltungen und Versammlungen aller Art als Präsenzveranstaltungen weiterhin untersagt.
Neu gilt in Bayern für Hotspots mit einer 7-Tage-Inzidenz größer 300:
o Die Kreisverwaltungsbehörde kann in enger Abstimmung mit der Regierung gezielte Reihentestungen mittels Antigen-Schnelltests durchführen (z.B. in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern, Schulen), um „Ausbruchs-Cluster“ zu identifizieren und einen besseren Überblick über das Infektionsgeschehen zu erhalten.
o Das öffentliche Leben soll deutlich weiter heruntergefahren werden. Hierzu sollen die Kreisverwaltungsbehörden im Einvernehmen mit der Regierung insbesondere folgende Maßnahmen vorsehen:
a. Ausgangsbeschränkungen können angeordnet werden. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist dann nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
b. Der Schulbetrieb kann weiter eingeschränkt werden.
c. Dienstleistungsbetriebe, die nicht notwendige Verrichtungen des täglichen Lebens betreffen, können weiter eingeschränkt werden.
d. Besuche in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen können weitergehend eingeschränkt werden.
e. Zusammenkünfte in Gottesdiensten und Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz können angemessen beschränkt werden.
Sollte es zu Ausgangsbeschränkungen kommen, so sind hiervon der Einsatzdienst und zwingend erforderliche dienstliche Zusammenkünfte nicht erfasst.
Leitfaden Psychosoziale Notfallversorgung für Einsatzkräfte der DGUV
Die DGUV Information 205-038 „Leitfaden Psychosoziale Notfallversorgung für Einsatzkräfte“ ist neu erschienen.
Diese DGUV Information vermittelt Kenntnisse über mögliche Belastungen im Dienst bei einer Einsatzorganisation, psychisch bedingte Reaktionen des menschlichen Körpers auf außergewöhnliche Ereignisse, Hilfsangebote der Psychosozialen Notfallversorgung und den Ablauf einer medizinischen Betreuung nach einer mit dem Einsatzdienst im Zusammenhang stehenden Schädigung der psychischen Gesundheit.
Sie dient Einsatzkräften als Hilfe, Gefährdungen für die Psyche zu erkennen und Angebote zur Reduzierung der Belastung wahrzunehmen sowie diese anzufordern.
Die Information richtet sich vorrangig an Einsatzkräfte von Feuerwehren, Hilfeleistungsorganisationen und des Technischen Hilfswerks, enthält darüber hinaus aber auch Hinweise für die verantwortlichen Unternehmerinnen und Unternehmer (z. B. Gemeinde, Stadt, Landkreis, Land bzw. Bund, Hilfeleistungsorganisationen). Die DGUV Information wurde im Sachgebiet „Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen“ des Fachbereichs „Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz“ erarbeitet und ihre Veröffentlichung im Fachbereich beschlossen.
Eine Ansicht der DGUV Information und die Möglichkeit zum Download finden Sie unter
https://publikationen.dguv.de/DguvWebcode?query=p205038
Hinweise für Einsatzkräfte zum Umgang mit bzw. zum Schutz vor dem Coronavirus
Der LFV Bayern hat eine aktualisierte Fassung des FB Aktuell FBFHB-016 der DGUV mit Stand vom 16.11.2020 verschickt.
Neben einigen redaktionellen Aktualisierungen wurde folgende Ergänzungen vorgenommen:
Ø Aufnahme der „3G-Regel“.
Ø Weitere Hinweise zur betrieblichen Pandemieplanung.
Ø Hinweise zum ausreichenden Lüften in geschlossenen Räumen.
Ø Anpassung des Anwendungsbereichs der Anlage: diese kann nun auch für Hilfeleistungsorganisationen genutzt werden.
Um die Orientierung über die vorgenommenen Änderungen zu erleichtern, wurde die inhaltlich ergänzten / geänderten Passagen gelb hinterlegt.
Hinweise zu Totenfeiern und Beerdigungen des LFV Bayern 2020
Hinweise des LFV für Totenfeiern und Beerdigungen, die für Verstorbene aktive aber auch passive Mitglieder in den Feuerwehren angewendet werden können.
Aktuelle Corona Entwicklung: Ausbildung im Landkreis Schweinfurt
Werte Herren,
der Landkreis Schweinfurt liegt aktuell bei der 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohner bei über 70.
Wir als Kreisbrandinspektion stellen aktuell alle Ausbildungsveranstaltungen bis auf weiteres ein.
Bei den Feuerwehren gebe ich die Empfehlung dieses ebenfalls zu tun, jeder Kommandant ist für die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft seiner Feuerwehr eigenverantwortlich. Es ist von den Verantwortlichen kritisch zu prüfen, inwieweit Dienstversammlungen u.Ä. Notwendig sind.
Mit kameradschaftlichem Gruß
Holger Strunk
Kreisbrandrat
Hinweise zu Hygiene- und Schutzmaßnahmen - Atemschutzausbildung
Liebe Feuerwehrkameradinnen und -kameraden,
beiliegend übersenden wir Ihnen Hinweise zu Hygiene- und Schutzmaßnahmen bei der Durchführung von Atemschutzausbildungen in den Feuerwehren.
Diese wurden von unserem Fachberater Atemschutz im Fachbereich 1 – KBM Rainer Englmeier erstellt und abgestimmt.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Weiß
LandesFeuerwehrVerband Bayern e.V.
Anhang: Hinweise Lehrgänge AT
LFV: Aktuelle Corona Entwicklung - Auswirkungen auf den Übungs- und Ausbildungsdienst
Liebe Feuerwehrkameradinnen und -kameraden,
aufgrund der aktuellen Corona Entwicklung – man kann wohl sagen, dass uns die zweite Welle erreicht hat - empfehlen wir nach Abstimmung mit den Verbandsgremien, dem StMI und der KUVB für die Feuerwehren eine „Ampelregelung“ für den Übungs- und Ausbildungsdienst, wie sie auch von der bayerischen Staatsregierung beschrieben wurde, Dabei ist die 7-Tage-Inzidenz des eigenen Landkreises/kreisfreien Stadt maßgebend. Die „Ampelregelung“ gilt dabei grundsätzlich immer unter der Voraussetzung, dass keine Infektionsfälle in der eigenen Feuerwehr vorhanden sind! In einem solchen Fall ist immer die individuelle Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Gesundheitsamt notwendig. Unabhängig von den folgenden Empfehlungen müssen immer die Vorgaben der bayerischen Staatsregierung beachtet werden (https://www.stmgp.bayern.de/).
Unter Einhaltung der o.g. Verhaltensmaßregeln hoffen wir eine größtmöglich lange Einsatzfähigkeit unserer Feuerwehren sicherstellen können. Das erfordert von uns allen, besonders auch von den Führungskräften, eine vorbildliche Disziplin in der Umsetzung der Maßnahmen.
Lasst uns alle gemeinsam Vorbilder sein und so dazu beitragen, dass wir gesund bleiben und einen zweiten Lockdown verhindern!
In diesem Sinne – bleiben Sie alle gesund und der Feuerwehr treu!
Mit freundlichen Grüßen
Johann Eitzenberger
Vorsitzender
LandesFeuerwehrVerband Bayern e.V.
Anhang: Ampelmodell
Information bezüglich "wartungsfreier" Gaswarngeräte
Die Atemschutzwerkstatt informiert bezüglich bereits erfolgten oder geplanten Anschaffungen von Gaswarngeräten mit begrenzter Betriebsdauer aufgrund irreführender Angaben der Hersteller.
Viele Hersteller bieten ihre Warngeräte mit der Zusatzangabe „wartungsfrei“ an.
Diese Angabe können die Hersteller jedoch willkürlich auslegen. So kann dies zum Beispiel darauf bezogen werden, dass für die limitierte Lebensdauer kein Sensor- oder Batteriewechsel erfolgen muss.
Dies befreit die Gaswarngeräte aber jedoch nicht von den vorgeschriebenen Kontrollen die aufgrund Regelungen der DGUV Informationen 213-056 und -057 durchgeführt werden müssen.
Hierzu hat der Fachbereich „AKTUELL“ Sachgebiet Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen kürzlich die „Verfahrensweise zur Durchführung von Anzeigetests bei tragbaren Gaswarngeräten“ veröffentlicht. In diesem Schreiben wird darauf hingewiesen, dass sich Feuerwehren als Teil der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben -BOS- ebenso wie Unternehmen an die anerkannten Regeln der Technik orientieren müssen.
Für Geräte die für Notfalleinsätze vorgesehen sind gibt es allerdings eine vereinfachte Verfahrensweise mit längerer Frist für den Anzeigetest. Hier gilt jedoch ebenfalls eine geeignete Lagerung der Geräte zu beachten.
Der Fachbereich geht hierbei auch explizit auf den Herstellerhinweis „wartungsfrei“ ein und verweist darauf dass die durchzuführenden Kontrollen und Intervalle ebenfalls für solche Geräte gelten.
Folgende Wartungsarbeiten müssen regelmäßig durchgeführt werden. Ebenfalls noch ausführlicher beschrieben im angehängten Schreiben FBFHB-020 der DGUV.
Die Einhaltung der Kontrollfristen und die daraus folgende uneingeschränkte Einsatzbereitschaft unterliegt der Eigenverantwortlichkeit der Feuerwehren.
Folgende Kontrollen sind zu beachten und einzuhalten:
Tätigkeit |
Intervall |
Sichtkontrolle durch eine unterwiesene Person |
- vor jedem Notfalleinsatz |
Sichtkontrolle und Anzeigetest durch eine unterwiesene Person bzw. Atemschutzwerkstatt |
- alle 4 Wochen bzw. 1 mal im Monat |
Funktionskontrolle – durch nach T021/T023 qualifiziertes Fachpersonal (Atemschutzwerkstatt) |
- alle 4 Monate - nach Verwendung bei Übung und Einsatz - Wenn 2 Monate kein Anzeigetest durchgeführt wurde |
Systemkontrolle – durch befähigte Person (Hersteller) |
- 1 mal Jährlich |
Grundsätzlich gilt: Eine Kontrolle mit längerem Kontrollintervall ersetzt gleichzeitig andere anstehend Kontrollen. |
In der Praxis liefern die Feuerwehren Ihre Gasmessgeräte zur Atemschutzwerkstatt während der Öffnungszeiten, ein Mal im Monat oder nach Übung/Einsatz, woraufhin der „Bumptest“ durchgeführt wird, der Sichtkontrolle & Anzeigetest beinhaltet. Alle 4 Monate wird unter denselben Voraussetzungen die Funktionskontrolle in der Atemschutzwerkstatt durchgeführt. Die monatliche Kontrolle dauert wenige Minuten; das 4-Monatsintervall kann bis zu ca. 20 Minuten Wartezeit mit sich bringen.
Die Systemkontrolle findet jährlich im Januar statt. Hier kommt die Firma Dräger und die Gasmessgeräte müssen für einen Tag in der Atemschutzwerkstatt bleiben.
Die erforderlichen Prüftätigkeiten kann die Atemschutzwerkstatt für die Gaswarngeräte der Serien „PAC xxxx“ und die Mehrgaswarngeräte der Serien „X-am 2xxx“ und „X-am 5xxx“ der Firma Dräger für die gängigen Gase anbieten (Die Prüfung von Chlorgas wird nicht unterstützt). Dies sollte bei einer Anschaffung bedacht werden.
Für Geräte anderer Hersteller können keine Wartungsarbeiten durchgeführt werden.
Hier müsste sich die Feuerwehr eigenverantwortlich um die Einhaltung der Fristen der vorgeschriebenen Kontrollen durch einen Dienstleister kümmern.
Geräte die nicht regelmäßig gewartet werden sind entsprechend der Regelungen der DGUV nicht bei einem Notfalleinsatz einzusetzen.
Zur Unterstützung bei Anschaffungen in diesem Bereich stehe ich Ihnen unter oben genannten Kontaktdaten selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Hußlein
Fachkreisbrandmeister Atemschutz
Leiter der Atemschutzwerkstatt