KFV Verbandsnachrichten (130)

Dienstag, 22 Januar 2008 00:00

Erste-Hilfe-Material in Feuerwehrgerätehäusern

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Nach § 25 (2) Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A1) hat der Unternehmer - für die Freiwillige Feuerwehr die Kommune - dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen.

Jede Erste-Hilfe-Leistung muss dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten werden. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln. Hierfür eignet sich beispielsweise ein Meldeblock (BGI 511-3, www.arbeitssicherheit.de/servlet/PB/show/1224678/bgi511_3.pdf), der idealerweise mit dem Erste-Hilfe-Material aufbewahrt wird. Die ausgefüllten Formulare können herausgetrennt werden und an einem Ort gesammelt werden, an dem der Zugriff Unbefugter vermieden werden kann.

Erste-Hilfe-Material muss jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert werden.

Die GUV-Information „Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz“ (GUV-I 8651) konkretisiert diese Forderungen folgendermaßen:

  • Verbandkästen sind an leicht zugänglicher Stelle vorzuhalten.
  • Ausreichend ist für alle Feuerwehreinrichtungen eine Mindestausstattung mit einem kleinen Verbandkasten DIN 13 157 „Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten C“.
  • In Feuerwehreinrichtungen mit mehr als 20 Feuerwehrangehörigen empfiehlt sich ein großer Verbandkasten DIN 13 169 „Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten E“. Ein großer Verbandkasten kann durch zwei kleine ersetzt werden, z.B. wenn räumlich getrennte oder ausgedehnte Einrichtungen auszustatten sind.
  • Verbandkästen bzw. Aufbewahrungsstellen der Verbandmittel müssen deutlich erkennbar und dauerhaft durch ein weißes Kreuz auf grünem Feld gekennzeichnet sein.
  • Verbandmittel müssen rechtzeitig ergänzt und erneuert werden; dies gilt insbesondere für die Inhalte älterer Verbandkästen. Über die geforderten Inhalte informiert die GUV-Information „Erste-Hilfe-Material“ (GUV-I 512).
  • Medikamente sind kein Erste-Hilfe-Material und gehören nicht in Verbandkästen!

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 informierte das Bundesministerium der Finanzen über ein neues Gesetz, aufgrund dessen sich auch Änderungen im Spendenrecht ergeben. Deshalb gibt es auch neue Muster für Zuwendungsbestätigungen. Der Brief im Wortlaut:

Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 haben sich u.a. Änderungen im Spendenrecht ergeben, die rückwirkend zum 1. Januar 2007 gelten. Diese Änderungen erfordern eine Anpassung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen im Sinne von § 50 Abs. 1 EStDV in Verbindung mit dem BMF-Schreiben vom 2. Juni 2000 (BStBl I 2000 S. 592).

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die in der Anlage beigefügten Muster für Zuwendungen ab dem 1. Januar 2007 zu verwenden. Aufgrund der rückwirkenden Änderung des Spendenrechts ist es nicht zu beanstanden, wenn bis zum 30. Juni 2008 die bisherigen Muster für Zuwendungsbestätigungen (BMF-Schreiben vom 18. November 1999 - BStBl I 1999 S. 979 - und BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2000 - BStBl I 2000 S. 1557 -) verwendet werden. Die bei Verwendung der bisherigen Muster erforderlichen rein redaktionellen Anpassungen, aufgrund der Gesetzesänderungen zum 1. Januar 2007, können vom Spendenempfänger selbständig vorgenommen werden. Dieses Schreiben ist rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 gültig und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die BMF-Schreiben vom 18. November 1999 (BStBl I 1999 S. 979) und vom 7. Dezember 2000 (BStBl I 2000 S. 1557).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag
Weiser

Die erwähnten "in der Anlage beigefügten Muster" können unter Download heruntergeladen werden.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern (BStMI) informiert in einem Schreiben vom 19.11.2007 über eine eventuelle Nachrüstpflicht von Feuerwehrfahrzeugen mit so genannten "Tote-Winkel-Spiegeln". Laut BStMI besteht nach aktueller Gesetzgebung zwar keine Nachrüstpflicht, allerdings ist in Zukunft mit entsprechenden Gesetzen zu rechnen.

Das Schreiben im Wortlaut:

„Tote-Winkel-Spiegel“;
Nachrüsten von vorhandenen Feuerwehrfahrzeugen

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu der häufig gestellten Frage, ob vorhandene Feuerwehrfahrzeuge mit dem sog. „Tote-Winkel-Spiegel“ nachgerüstet werden müssen, teilen wir mit, dass nach derzeitiger Rechtslage für keine vorhandenen Lastkraftwagen und damit auch nicht für Feuerwehrfahrzeuge eine Nachrüstpflicht besteht.

Wir weisen jedoch darauf hin, dass am 14. Juli 2007 die Richtlinie 2007/38/EG im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, welche eine Nachrüstpflicht regelt. Die Richtlinie trat am 3. August 2007 in Kraft und muss bis spätestens 6. August 2008 in nationales Recht umgesetzt werden. Diese Richtlinie sieht vor, dass für alle Fahrzeuge der Klassen N2 (Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit mehr als 3.500 kg zul. Gesamtmasse) und N3 (Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit mehr als 12.000 kg zul. Gesamtmasse), die nach dem 1. Januar 2000 zugelassen wurden, auf der Beifahrerseite Weitwinkel- und Nahbereichsspiegel vorgeschrieben werden. Diese Spiegel müssen der Richtlinie 2003/97/EG genügen. Die Umsetzung der Nachrüstpflicht durch die Mitgliedsstaaten soll danach bis spätestens 31. März 2009 erfolgen. Es ist damit zu rechnen, dass diese Richtlinie auch bei Feuerwehrfahrzeugen zur Anwendung kommt.

Da dieser „Tote Winkel-Spiegel“ der Verkehrssicherheit dient, empfehlen wir schon jetzt die freiwillige Nachrüstung von Feuerwehrfahrzeugen. Auf dem diesbezüglichen Beschluss des Bayerischen Landtags vom 03.03.2005 (Drucksache 15/2952) weisen wir ausdrücklich hin. Die Nachrüstkosten dürften im Bereich von etwa 200 – 400 € liegen.

Die Regierungen werden gebeten, die nachgeordneten Behörden in Kenntnis zu setzen und diese zur Weitergabe der Informationen an die Feuerwehren zu veranlassen.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Dipl.-Ing. Dolle
Ministerialrat

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