Donnerstag, 27 August 2009 00:00

Technischer Umweltschutz; Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG)

geschrieben von

Das Bayerische Staatsministerium des Innern informiert mit Schreiben vom 24.07.2009 über das neue Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG), das am 01.12.2009 in Kraft tritt. Das Gesetz enthält einige Ausnahmen, die für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) relevant sind.

Das Schreiben im Wortlaut:

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG) wurde am 25.06.2009 ausgefertigt und tritt mit seinen wesentlichen Bestimmungen am 01.12.2009 in Kraft (Bundesbesetzblatt I 36/2009, S. 1582–1591, Internet http://www.bgbl.de). Gleichzeitig tritt die Batterieverordnung vom 02.07.2001 außer Kraft. Das BattG dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1, L 339 vom 6.12.2006, S. 39, L 139 vom 31.5.2007, S. 40), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/103/EG (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 7) geändert worden ist.

Neben Grenzwerten für den Einsatz von Quecksilber und Cadmium beinhaltet das Gesetz erstmals verbindliche Rücknahmequoten für Geräte-Altbatterien und verpflichtet die am deutschen Markt tätigen Hersteller und Importeure, sich gegenüber einem nationalen Herstellerregister anzuzeigen. In seinen wesentlichen Bestimmungen richtet sich das Gesetz an Hersteller, Vertreiber und Zwischenhändler, die verpflichtet werden, nur noch Batterien in den Verkehr zu bringen, die nicht unter die Verkehrsverbote nach § 3 BattG fallen.

Ausnahmen, die für die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) Bedeutung erlangen können:

  1. Das BattG ist nach § 1 Abs. 2 u. a. nicht anzuwenden auf Batterien, die verwendet werden in Ausrüstungsgegenständen, die mit dem Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland in Zusammenhang stehen.
    Der Ausnahmetatbestand kann sicher nicht auf alle Batterie betriebenen Geräte der BOS angewandt werden. Eine Batterie für handelsübliche Taschenlampen, auch wenn sie von den BOS betrieben werden, fällt nicht unter die Ausnahme. Anders ist die Situation z. B. bei einer Batterie für ein Handfunkgerät nach TR BOS, das ausschließlich der Verwendung bei den BOS dient.
  2. Ausnahmen für Quecksilber über die Grenze von 0,0005 Gewichtsprozent bestehen nur bei Knopfzellen, jedoch nur bis zu einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent.
  3. Ausnahmen für Cadmium über die Grenze von 0,002 Gewichtsprozent be stehen bei Gerätebatterien, die für Not- oder Alarmsysteme einschließlich Notbeleuchtung, medizinische Ausrüstung oder schnurlose Elektrowerkzeuge bestimmt sind.

Für die BOS bedeutet dies:

  • NiCd-Akkus für FuG nach TR BOS können von der Industrie weiter in Verkehr gebracht werden.
  • NiCd-Akkus, die speziell für Meldeempfänger nach TR BOS gefertigt werden, können ebenso von der Industrie in Verkehr gebracht werden.
  • Soweit die BOS handelsübliche Akkus für Geräte verwenden, die nicht speziell für die BOS gefertigt wurden, haben sie sich auf neue Akku-Typen einzustellen.
  • Die von den Feuerwehren und vom KatS verwendeten Handscheinwerfer dienen nach unserer Beurteilung als Notsysteme im Sinne des BattG.

Der § 11 BattG wendet sich an die Endnutzer und damit auch an die BOS. Kein Endnutzer ist von den Bestimmungen des § 11 BattG ausgenommen. Alle sind verpflichtet, Altbatterien einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Dies gilt nicht für Altbatterien, die in andere Produkte eingebaut sind (z. B. Stützbatterien im Gehäuseinneren zum Erhalt der gespeicherten Daten). Solche Produkte sind nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz zu entsorgen. Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und die Altfahrzeug-Verordnung bleiben unberührt.

Das neue Gesetz regelt also das in Verkehrbringen und die Entsorgung von Batterien, jedoch nicht die Anwendung. Hersteller und Vertreiber haben die Verpflichtung, nur gesetzeskonforme Batterien in den Verkehr zu bringen, Ausnahmetatbestände zu beachten und die Rücknahme sicher zu stellen. Den Anwendern/Verbrauchern ist nicht auferlegt zu prüfen, ob sie zulässige Akkus erwerben. Sie sind aber verpflichtet, Altbatterien dem Rücknahmesystem zuzuführen.

Entwicklung:

Auf dem Markt ist bereits seit Jahren eine Änderung des Angebots zu beobachten. Handelsübliche NiCd-Akkus sind weitestgehend durch Nickel-Metallhydrid-Akkus (NiMH) ersetzt, die keine umweltschädlichen Schwermetalle enthalten, bei gleichem Volumen mehr Kapazität speichern und keinen Memory-Effekt haben. Spezial-Akkus in Elektronikgeräten wie Notebooks, Handys, Kameras usw. sind weitgehend Lithium-Ionen-Akkus mit den gleichen Vorteilen wie die NiMH-Akkus.

Ob die Industrie für alte Handfunkgeräte noch NiCd-Akkus herstellen oder neuere Akkutypen anbieten wird, bleibt abzuwarten. Neue Handfunkgeräte der BOS (FuG 11, Digitalfunkgeräte) sind vielfach bereits mit Lithium-Ionen-Akkus ausgestattet. Für alle Akkus gilt, dass sie nur mit geeigneten Ladegeräten aufgeladen werden dürfen.

Die Regierungen werden gebeten, den nachgeordneten Bereich, auch die Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung, entsprechend zu informieren. Die Arbeitsgruppe der Leiter der Berufsfeuerwehren - Landesgruppe Bayern, die Hilfsorganisationen und der Landesfeuerwehrverband Bayern erhalten eine Kopie dieses Schreibens. Das Schreiben ist auch im Internetangebot des Staatsministeriums des Innern eingestellt: http://www.stmi.bayern.de/sicherheit/feuerwehr/kommunikation/.

Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Ing.(FH) Schülke

Gelesen 3195 mal