Montag, 04 April 2005 22:45

Sonderregelung zur Abgasuntersuchung (AU) für Fahrzeuge der Feuerwehren

Selbst bei Mitarbeitern der Prüforganisationen gibt es manchmal Zweifel darüber, ob bei Fahrzeugen der Feuerwehr alle zwei Jahre eine Abgasuntersuchung (AU) durchgeführt werden muss oder nicht. Auf Anfrage teilte das Bayerische Staatsministerium des Innern zu diesem Thema folgendes mit:

"Nach Erweiterung der Abgasuntersuchung (AU) Ende 1993 auf Lkw wurden in Bayern die Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes seit Anfang 1994 bis Juni 2000 durch wiederholte Ausnahmegenehmigungen von der AU befreit. Gemäß Blatt B 29/3a hatte dann die erstmalige AU bis Juni 2002 in dem Monat der fälligen Hauptuntersuchung zu erfolgen.

Gemäß der 34. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11.12.2001 regeln die zuständigen obersten Landesbehörden den Zeitabstand der Abgasuntersuchungen für Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes im Einzelfall oder allgemein.
Um auch weiterhin den Belangen der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entgegen zu kommen, wird für diese Fahrzeuge ab 3,5 to zGG (Anm. des KFV SW: zulässiges Gesamtgewicht) eine Frist von acht Jahren zwischen den Abgasuntersuchungen festgelegt.

Drei Fälle sind üblich:

  • Die erstmalige Abgasuntersuchung wurde zwischen Juli 2000 und Juni 2002 durchgeführt. Die nächste AU ist dann ab Juli 2008 im Monat der Hauptuntersuchung erforderlich.
  • Das Fahrzeug wurde im Zeitraum Juli 2000 bis Juni 2002 nicht untersucht. Dann ist bei einem Fahrzeugalter ab acht Jahren die AU mit der nächsten fälligen HU durchzuführen.
  • Ansonsten sind die Abgasuntersuchungen im 8., 16., 24. Betriebsjahr usw. im Monat der Hauptuntersuchung durchzuführen.

Entgegen Blatt B 29/3a gilt diese Regelung auch für Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von genau 3,5 t. Damit brauchen die in Bayern häufig eingesetzten Tragkraft-Spritzen-Fahrzeuge ebenfalls nur alle acht Jahre zur AU. Die Prüfbescheinigung ist auf Verlangen vorzuzeigen.

Entgegen § 47a Abs. 3 ist keine Plakette anzubringen. Die hier erforderliche Ausnahmegenehmigung gilt für Bayern als erteilt. Auch Plaketten mit acht Jahren Laufzeit sind nicht zu verwenden."

Diese Sonderregelung stammt vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie und wurde laut Auskunft des Bayerischen Innenministeriums in der brandwacht 2/2003 veröffentlicht.

Gerätewarte oder andere Verantwortliche, die Feuerwehrfahrzeuge zur Hauptuntersuchung vorführen, sollten sich im Zweifelsfall auf diese Sonderregelung berufen. Ein zweijährliche Abgasuntersuchung ist also nur bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von unter 3,5 Tonnen nötig!

Wurde an einem Fahrzeug, für das diese Sonderregelung zutrifft, die Abgasuntersuchung fälschlicherweise zu früh vorgenommen (z. B. 4 Jahre nach Erstzulassung), dann gilt abweichend von den oben genannten drei Regelfällen trotzdem die achtjährige Frist. In diesem Beispiel wären die Abgasuntersuchungen dann im 12., 20., 28. Betriebsjahr usw. im Monat der Hauptuntersuchung durchzuführen.

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